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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_870/2023  
 
 
Verfügung vom 6. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel, 
 
1. B.________, 
vertreten durch Advokat Martin Boos, 
2. C.________, 
vertreten durch Advokat Martin Boos, 
3. D.________, 
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Rheinsprung 18, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 25. September 2023 (KE.2023.3). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. September 2023, mit welchem die von der rubrizierten Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 29. Dezember 2022 betreffend Übertragung von Aufgaben an die Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für E.________ erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 15. November 2023, 
in die Rückzugserklärung vom 4. Dezember 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_870/2023 infolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_870/2023 wird infolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt, B.________, C.________, D.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli