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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1084/2023  
 
 
Urteil vom 29. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte Tötung, Eventualvorsatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 12. Juni 2023 (STBER.2022.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Amtsgericht Thal-Gäu verurteilte A.________ mit Urteil vom 15. September 2021 wegen mehrfacher versuchter Tötung und qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Es ordnete eine 15-jährige Landesverweisung sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Gegen dieses Urteil erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 12. Juli 2023 die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. 
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
A.________ brach in der Nacht vom 21. Juli 2019, kurz vor Mitternacht, mit einem mitgeführten Schraubenzieher die Lieferantentür des Mehrfamilienhauses an der U.________strasse in V.________ auf und schüttete im ehemaligen Tearoom und Verkaufsraum im Erdgeschoss drei bereits im Vorfeld der Tat von ihm oder einem Dritten am Tatort deponierte Kanister mit insgesamt ca. 30 Litern Benzin aus, welches er daraufhin anzündete. Durch die Vermischung der Benzindämpfe mit der Luft kam es bei der Entzündung zu einer explosionsartigen Verpuffung mit entsprechender Hitze- und Druckenergie. Dadurch entzündeten sich auch die benzingetränkten Socken von A.________, die er vor der Tat über seine Schuhe gezogen hatte. In der Folge verliess A.________ den Tatort fluchtartig, ohne den Brand gelöscht zu haben oder die Rettungskräfte zu alarmieren. Der durch den Brand am Gebäude verursachte Schaden belief sich auf ca. Fr. 570'000.--. Hitze-, Rauch- und Russschäden entstanden im ganzen Parterre der Liegenschaft, im ganzen Treppenhaus sowie in sämtlichen Wohnungen des Mehrfamilienhauses. Zwei Hausbewohner mussten wegen des Verdachts einer Rauchvergiftung das Spital aufsuchen, konnten dieses aber noch in derselben Nacht wieder verlassen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 12. Juni 2023 teilweise aufzuheben, ihn vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung freizusprechen, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen und die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe nur bewusst fahrlässig gehandelt und den Tod der Mieter in den Wohnungen in den Obergeschossen der Liegenschaft nicht in Kauf genommen. Ziel der Brandlegung sei die Zerstörung des versicherten Mobiliars im ehemaligen Tearoom im Erdgeschoss gewesen. Er selbst habe sich in das Gebäude hineinbegeben und sich nicht selbst Verletzungen zufügen wollen. Die Vorinstanz anerkenne, dass die unmittelbar nach der Entzündung erfolgte Explosion, welche die Geschädigten aus dem Schlaf gerissen bzw. auf den Brand aufmerksam gemacht habe, nicht gewollt gewesen sei. Er und B.________ seien davon ausgegangen, den Brand auf den Raum im Untergeschoss beschränken zu können. Er sei genau nach dem mit B.________ ausgeheckten Plan für den Versicherungsbetrug vorgegangen. B.________ habe sich zur Verschaffung eines Alibis kurz vor dem 21. Juli 2019 in die Ferien in die Türkei begeben, jedoch selbst über eine Wohnung im Obergeschoss verfügt. B.________ habe gewiss nicht in Kauf genommen, dass durch die Brandlegung auch seine eigene Wohnung in Mitleidenschaft gezogen werde.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.  
 
1.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteile 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2.2; 6B_453/2023 vom 6. September 2023 E. 1.4.3).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3).  
 
1.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Das gilt insbesondere dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.3). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; Urteile 6B_453/2023 vom 6. September 2023 E. 1.4.4; 6B_1087/2021 vom 22. Mai 2023 E. 4.3.2).  
 
1.4. Die Vorinstanz erwägt u.a., bei der Brandliegenschaft handle es sich um ein älteres Mehrfamilienhaus, in welchem sich zur Tatzeit im ersten bis dritten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss insgesamt mindestens sieben Mietwohnungen befunden hätten. Diese Wohnungen seien allesamt lediglich via Eingangstüre (Türe Nr. 2) und Treppenhaus erreichbar gewesen. Auch wenn der 21. Juli 2019 in der Ferienzeit liege, habe der Beschwerdeführer - an einem Sonntagabend kurz vor Mitternacht - nicht ernstlich davon ausgegangen sein können, dass alle Bewohner der übrigen sechs Mietwohnungen, unabhängig von B.________, ausnahmslos abwesend bzw. in den Ferien sein würden. Dem Beschwerdeführer sei die Brandliegenschaft bestens bekannt gewesen. Das enge Treppenhaus sei durch das Feuer bzw. die Hitze sowie den Rauch massiv befallen worden. Eine Nutzung des Treppenhauses sei durch die massive Rauchentwicklung zumindest vorübergehend unmöglich gewesen. Die Hausbewohner hätten allesamt schwarzen Rauch in ihrer Wohnung oder unmittelbar vor der Wohnungstüre wahrgenommen (angefochtenes Urteil S. 28 f.). Es sei nur glücklichen Umständen zuzuschreiben, dass durch die Brandlegung - abgesehen vom Beschwerdeführer - keine Menschen zu Schaden gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe den Brand zu einer Zeit gelegt, in der die meisten Menschen üblicherweise schlafen würden. Er habe den Bewohnern den Fluchtweg über das Treppenhaus abgeschnitten. Rauchgas sei hochgiftig und könne bereits nach wenigen Atemzügen zum Tod führen. Dass ein Brand im Erdgeschoss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge rasch auf das ganze Gebäude übergreifen könne, zumal in einem älteren Gebäude, habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen. Ebenso habe ihm klar sein müssen, dass er das Feuer nicht mehr würde steuern bzw. kontrollieren können und demzufolge auch nicht mehr in der Lage sein würde, das von ihm geschaffene Risiko zu dosieren. In Anbetracht der konkreten Umstände, insbesondere angesichts der nächtlichen Tatzeit, der grossen Menge an Benzin und des einzigen Fluchtwegs über das enge Treppenhaus, habe die Möglichkeit einer Tötung von Hausbewohnern sehr nahe gelegen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer dies nicht gewünscht haben dürfte, habe er nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass den Bewohnern nichts passieren würde. Vielmehr habe sich ihm aufgrund der konkreten Umstände bzw. infolge seines lebensgefährlichen Verhaltens die Tötung von Bewohnern als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden könne. Selbst wenn man zum Schluss gelangen würde, der Eintritt des Erfolgs (in Form des Todes von einem oder mehreren Hausbewohnern) sei sowohl objektiv als auch nach den subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen, wäre Eventualvorsatz nach der Rechtsprechung zu bejahen, da der Beschwerdeführer das ihm bekannte Risiko nicht habe kalkulieren und dosieren können und die sich in den Obergeschossen befindlichen neun Bewohner infolge des wegen Feuers und Rauchs unpassierbaren Fluchtweges sowie aufgrund der nächtlichen Tatzeit kaum Abwehrchancen gehabt hätten. Die unmittelbar nach der Entzündung erfolgte Explosion, welche die Geschädigten aus dem Schlaf gerissen bzw. auf den Brand aufmerksam gemacht habe, sei nach dem Tatplan des Beschwerdeführers nicht gewollt gewesen, zumal dieser sich dadurch selbst geschädigt habe (angefochtenes Urteil S. 29 f.).  
 
1.5. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Der Beschwerdeführer zündete im Erdgeschoss eines älteren Gebäudes eine grosse Menge Benzin an, womit er gemäss eigenen Angaben das sich dort befindende Mobiliar zerstören wollte. Ein solches Verhalten ist krass sorgfaltswidrig. Der Beschwerdeführer musste gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen damit rechnen, dass er das Feuer nicht wird unter Kontrolle halten können und dass dieses rasch auf andere Gebäudeteile übergreifen und es zu einer grossen Rauchentwicklung kommen kann. Aufgrund seiner Kenntnis der örtlichen Verhältnisse war ihm zudem bekannt, dass den Bewohnern der Liegenschaft durch das Feuer sowie die damit einhergehende Hitze- und Rauchentwicklung der einzige Fluchtweg über das enge Treppenhaus abgeschnitten würde. Rauchvergiftungen können schnell tödlich enden. Bei einem Hausbrand geht die tödliche Gefahr daher nicht nur vom Feuer selbst, sondern auch vom Brandrauch aus. Dies gilt insbesondere für schlafende Personen, welche die Gefahr nicht oder verspätet wahrnehmen. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, er sei sich dessen entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht bewusst gewesen. Die Vorinstanz geht daher willkürfrei von einem dem Beschwerdeführer bekannten hohen Risiko für Leib und Leben der Bewohner des vom Brand betroffenen Gebäudes aus. Diesen kam bei der Nichtverwirklichung der Gefahr insbesondere zugute, dass es bei der Entzündung des Benzins zu einer Explosion kam, durch welche sie rechtzeitig aus dem Schlaf gerissen wurden, was vom Beschwerdeführer jedoch nicht geplant war. Angesichts des krass sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers und der diesem bekannten Lebensgefahr, welche dieser in keiner Weise kalkulieren oder dosieren konnte, bejaht die Vorinstanz zutreffend eine eventualvorsätzliche Inkaufnahme des Todes der sich im Gebäude aufhaltenden Personen.  
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er habe in Absprache mit B.________ gehandelt, welcher einen Versicherungsbetrug habe begehen wollen. Die Vorinstanz lässt die Frage nach dem Tatmotiv ausdrücklich offen (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 und 30) und sprach den Beschwerdeführer u.a. der qualifizierten Brandstiftung zum Nachteil von B.________ schuldig. Dies widerspricht einer Tatbeteiligung von B.________. Letztlich braucht die Frage jedoch nicht beantwortet zu werden. Die Vorinstanz stellt angesichts der konkreten Verhältnisse willkürfrei fest, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass das Feuer rasch auf das gesamte Gebäude übergreifen kann. Ohnehin ging die Gefahr für die schlafenden Bewohner des Gebäudes wie dargelegt nicht nur vom Feuer selbst, sondern auch vom Brandrauch aus. Ebenso wenig verfängt das Argument des Beschwerdeführers, auch er selbst habe sich im Gebäude aufgehalten, da es ihm - anders als den schlafenden Bewohnern der Liegenschaft - ohne Weiteres möglich war, das Gebäude rechtzeitig zu verlassen. 
 
1.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher eventualvorsätzlich versuchter Tötung verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.  
Die Anträge betreffend die Strafzumessung und die Landesverweisung begründet der Beschwerdeführer lediglich mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung. Da es beim entsprechenden Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld