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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_71/2023  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________strasse xxx, 
2. B.B.________ und C.B.________, 
Beschwerdeführende, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer, 
 
gegen  
 
D.D.________ und E.D.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, 
 
Baubehörde Meilen, Bahnhofstrasse 35, 8706 Meilen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf, 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 21. Dezember 2022 (VB.2022.00357). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Baubehörde Meilen erteilte D.D.________ und E.D.________ mit Beschluss vom 3. August 2021 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebenbaute, Sammelgarage und Aussenpool inklusive Abbruch des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2904 in Meilen unter Auflagen und Bedingungen resp. Nebenbestimmungen. 
Den dagegen erhobenen Rekurs von C.B.________ und B.B.________ sowie der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________strasse xxx hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2022 teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Beschluss um eine Auflage betreffend Abstellplätze. 
Diesen Entscheid fochten C.B.________ und B.B.________ sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________strasse xxx mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, das die Beschwerde mit Urteil vom 21. Dezember 2022 abwies. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2023 gelangen die Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________strasse xxx sowie B.B.________ und C.B.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und damit auch der Baubewilligung vom 3. August 2021. 
Die Vorinstanz stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Baubehörde Meilen lässt sich ebenfalls vernehmen und stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie auf Bestätigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Verfahrensbeteiligten wurden über die Stellungnahmen in Kenntnis gesetzt. 
 
C.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 7. März 2023 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 333 E. 1 mit Hinweis). 
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 ff. BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümer bzw. Miteigentümer einer dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft sowie Adressaten des angefochtenen Urteils zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Zu prüfen ist weiter, ob es sich beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2022 um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG handelt.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird (BGE 146 I 36 E. 2.2 mit Hinweis). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren, für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 253 E. 1.3; 135 I 261 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 159 E. 4.1; 141 III 395 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. 
 
1.2.2. Dem hier angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil ging der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2022 voraus. Dieses hiess den von den Beschwerdeführenden erhobenen Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss der Baubehörde Meilen vom 3. August 2021 um die Auflage, dass die Bauherrschaft der Baubehörde vor Baubeginn überarbeitete Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen habe, aus denen hervorgehe, dass die für Abstellplätze erforderlichen Einlenkradien in die A.________strasse eingehalten seien. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Den Erwägungen des Baurekursgerichts ist zu entnehmen, aus dem Umgebungsplan gehe hervor, dass der erforderliche Einlenkradius von 3 m beim Carport-Parkplatz nicht eingehalten sei. Der Mangel könne indes ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden (beispielsweise durch einen Verzicht auf diesen Parkplatz), weshalb die Baubewilligung um eine entsprechende Auflage zu ergänzen sei.  
 
1.2.3. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht führen die Beschwerdeführenden aus, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts stelle einen Endentscheid dar. Trotz der mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Mai 2022 ergänzten Auflage werde der örtlichen Baubehörde bei der Behandlung des entsprechenden Projektänderungsgesuchs kein eigener Entscheidungsspielraum offenstehen. Sie dürfe die Abänderungsbewilligung nur erteilen, wenn der Einlenkradius gewahrt oder auf den fraglichen Parkplatz verzichtet werde.  
 
1.2.4. Bei der durch das Baurekursgericht ergänzten Auflage handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung. Bis zu deren Realisierung kann die Baubewilligung keine praktische Wirksamkeit entfalten. Rechtsprechungsgemäss führen derartige Bedingungen dazu, dass das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abgeschlossen gilt, sofern die Formulierung der Bedingung einen Spielraum für ihre Umsetzung belässt. Diesfalls kann die Baubewilligungsbehörde die Einhaltung der Nebenbestimmung erst gestützt auf entsprechend überarbeitete Pläne beurteilen, d.h. diese Beurteilung wurde nicht schon im Rechtsmittelentscheid vorweggenommen (zum Ganzen: Urteile 1C_203/2022 vom 12. April 2023 E. 1.6, zur Publikation vorgesehen; 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Das ist hier der Fall: Bei der Umsetzung der erwähnten Vorschrift zu den Abstellplätzen besteht ein Spielraum (vgl. oben E. 1.2.2).  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt demnach ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor. Dass die Voraussetzungen zu dessen Anfechtung (vgl. oben E. 1.2.1) erfüllt wären, wird in der Beschwerde weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. 
 
1.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden werden das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2022 anfechten können, wenn und sobald die von der Beschwerdegegnerschaft nachzureichenden Pläne bewilligt worden sind.  
 
2.  
Nach diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführenden haben der obsiegenden privaten Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerschaft mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck