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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_314/2023  
 
 
Urteil vom 22. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2023 (IV.2022.00475). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1968 geborene A.________ war zuletzt vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 als Reinigungsmitarbeiter tätig. In den Jahren 1999, 2003 und 2009 war er in Auto-Auffahrunfälle verwickelt. Am 31. Oktober 2002 meldete er sich wegen Beschwerden aufgrund erlittener Halswirbelsäulen-Distorsionstraumen bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 9. April 2003 verneinte diese einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 9 % betrage.  
 
A.b. Am 9. Juni 2008 und 23. Februar 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 verneinte diese den Rentenanspruch mangels rentenrelevanter Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerde des Versicherten wies das kantonale Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 5. August 2014 ab.  
 
A.c. Am 6. August 2015 erfolgte eine Neuanmeldung des Versicherten bei der IV-Stelle. Sie trat darauf mit Verfügung vom 22. Januar 2016 mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ein. Das kantonale Gericht hob diese Verfügung mit Urteil vom 22. Juni 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die Neuanmeldung materiell prüfe. Diese holte u.a. ein polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, neuropsychologisches und psychiatrisches) Gutachten der estimed AG, MEDAS Zug, vom 1. November 2017 mit Ergänzungen vom 23. November 2017 und 25. Januar 2019 ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle gleichenorts ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten vom 8. April 2021 mit einer zusätzlichen orthopädischen Begutachtung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wies die IV-Stelle das Leitungsbegehren ab, da der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.  
 
B.  
Die gegen die letztgenannte Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an sie zur Neuabklärung mittels polydisziplinären Gutachtens und anschliessender Leistungsfeststellung zurückzuweisen. Vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine begründete Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die erheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) erfüllt wurden. Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen steht zur Diskussion, ob davor ein Rentenanspruch entstanden ist. Insoweit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit allein nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (BGE 144 V 210 E. 4.3.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 145 V 215 E. 5, 143 V 409 und 418, 141 V 281), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG), die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a und b) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die bei der IV-Neuanmeldung der versicherten Person analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3 und 585 E. 5.3). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, strittig sei, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der leistungsverneinenden Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2013 rentenrelevant verschlechtert habe. Damals sei der Beschwerdeführer gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH, Basel, vom 20. März 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. In somatischer Hinsicht liege gestützt auf das Gutachten der estimed AG vom 1./23. November 2017 bzw. 8. April 2021 und die übrigen medizinischen Akten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Indem der orthopädische estimed-Gutachter Dr. med. B.________ dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 20 % bzw. 40 % attestiert habe, liege eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Somit sei auch unerheblich, dass Dr. med. B.________ die im Gutachten vom 11. November 2017 angegebene 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Verlaufsgutachten vom 8. April 2021 auf 20 % korrigiert habe. Mit dem ABI-Gutachten vom 20. März 2012 sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. In psychischer Hinsicht sei auf das Gutachten der estimed AG vom 8. April 2021 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei. Zusammenfassend habe sich sein Gesundheitszustand seit der ABI-Begutachtung in psychischer Hinsicht verschlechtert, so dass er in Anbetracht der bereits bestehenden somatischen Einschränkungen in einer körperlich angepassten Tätigkeit nur noch zu 80 % arbeitsfähig sei. Soweit der Beschwerdeführer moniere, die estimed-Gutachter hätten geschlossen, er sei keinem Arbeitgeber mehr zumutbar, weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich und eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % lediglich über einen einjährigen vorgängigen Aufbau im geschützten Rahmen möglich sei, sei dem entgegenzuhalten, dass es um die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und nicht um die tatsächliche Verwertbarkeit gehe. Dass er einem Arbeitgeber aus gutachterlicher Sicht nicht mehr zugemutet werden könne, habe nichts mit dem objektiv erhobenen Gesundheitszustand, sondern mit seiner subjektiv motivierten Überzeugung zu tun, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der estimed-Gutachten vom 1. November 2017 und 8. August 2021 aufzuzeigen vermocht. Damit falle auch seine Argumentation in sich zusammen, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle habe für die Beurteilung des Leistungsanspruchs auf eine nicht rechtsgenügliche medizinische Grundlage abgestellt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer legt erstmals vor Bundesgericht Austrittsberichte des Zentrums C.________ vom 22. August 2022 und der Klinik D.________ vom 4. Oktober 2022 auf. Da diese Berichte vor dem angefochtenen Urteil vom 16. März 2023 datieren, handelt es sich um unechte Noven, deren Einbringung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit solcher Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, das Vorbringen dieser Arztberichte bei der Vorinstanz sei ihm trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar gewesen. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu deren Darlegung gebe. Sie sind somit unbeachtlich (SVR 2022 UV Nr. 8 S. 31, 8C_267/2021 E. 5; Urteil 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 5.3). 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Im polydisziplinären Verlaufsgutachten vom 8. April 2021 wurde festgehalten, aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweisungstätigkeit von 20 %. Dabei gelte das in den orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Fähigkeitsprofil. Allerdings dürfte der Beschwerdeführer aktuell keinem Arbeitgeber zumutbar sein. Aus psychiatrischer Sicht sollte in einer teilstationären tagesklinischen Behandlung versucht werden, dem Beschwerdeführer wieder zu einer Tagesstruktur zu verhelfen. Danach sollte ihm über etwa zwölf Monate, beginnend mit einem geringen Pensum von 10 bis 20 %, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt und anschliessend ein Transfer auf den ersten Arbeitsmarkt versucht werden. Hierin sollte der Beschwerdeführer dann mindestens ein 20%iges Pensum erreichen. Gegebenenfalls könnte er auch nochmals im Sinne eines Verlaufsgutachtens monodisziplinär psychiatrisch vorgestellt werden.  
 
5.1.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der psychiatrische estimed-Gutachter sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und habe eine rechtsgenügliche Überprüfbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erst nach einer Aufbauphase von zwölf Monaten, mithin ca. im September 2022, als möglich angesehen. Im estimed-Gutachten vom 8. April 2021 bestehe ein eklatanter Widerspruch, indem die Gutachter gesamthaft von einer lediglich 20%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen seien, aber gleichzeitig festgehalten hätten, er sei einem Arbeitgeber derzeit nicht zumutbar. Dies lasse nur den Schluss zu, dass sie zur Zeit der Begutachtung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr bzw. bis zum Abschluss eines einjährigen Aufbaus im zweiten Arbeitsmarkt ausgegangen seien. Die IV-Stelle hätte somit zwölf Monate nach dem estimed-Gutachten ein (zumindest) psychiatrisches Gutachten einholen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Ob eine Person einem Arbeitgeber zumutbar ist, was Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bildet, stellt nicht eine Tatfrage dar, sondern eine Rechtsfrage, die nach entsprechender Feststellung und Würdigung des Sachverhalts zu beantworten ist. Als solche ist sie für das Bundesgericht frei überprüfbar (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 6.2.1). Nicht gefolgt werden kann in diesem Lichte der vorinstanzlichen Argumentation, rechtsrelevant sei bloss die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und nicht deren tatsächliche Verwertbarkeit.  
 
5.2.2. Nicht überzeugend ist zudem der Schluss der Vorinstanz, die Umzumutbarkeit des Beschwerdeführers für einen Arbeitgeber habe nichts mit dem objektiv erhobenen Gesundheitszustand, sondern mit seiner subjektiv motivierten Überzeugung zu tun, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Diesbezüglich fiel die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz einseitig und unvollständig aus. Es unterblieb in dieser Hinsicht die gebotene Auseinandersetzung mit dem Gesundheitsschaden sowie der Persönlichkeitsstruktur und der dadurch geprägten Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. auch SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80 E. 6.2.3). Insbesondere kann aus dem Gutachten der estimed AG vom 8. April 2021 ohne nähere Würdigung desselben nicht geschlossen werden, die Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers für einen Arbeitgeber sei nicht (zumindest teilweise) durch den psychischen Gesundheitsschaden bedingt.  
 
6.  
 
6.1. Zudem beruft sich der Beschwerdeführer auf den Austrittsbericht des Psychiaters und Allgemeinmediziners E.________, Oberarzt, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Klinik F.________, vom 9. April (richtig: November) 2021, wo er vom 5. August bis 22. September 2021 hospitalisiert war. Hierin wurde im Vergleich mit dem estimed-Gutachten vom 8. April 2021 neu u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3, DD: schizoaffektiv, gegenwärtig depressiv) diagnostiziert. Weiter wurde festgehalten, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts und zwei Wochen darüber hinaus. Eine weitere Beurteilung habe durch den Nachbehandler zu erfolgen.  
 
6.2. Aufgrund dieses Berichts der Klinik F.________ vom 9. November 2021 kann - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit dem estimed-Gutachten vom 8. April 2021, in dessen Rahmen er am 23. September 2020 psychiatrisch untersucht wurde, nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Mit dem Bericht der Klinik F.________ vom 9. November 2021 setzten sich weder der RAD-Arzt dipl. med. G.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. E. 7.1 hiernach), noch die Vorinstanz auseinander. Letztere gab ihn bloss kurz zusammengefasst wieder.  
 
7.  
 
7.1. Insgesamt bestehen zumindest geringe Zweifel an der Aktenstellungnahme des dipl. med. G.________ vom 1. Juli 2022, wonach weiterhin auf die gutachterliche Einschätzung der estimed AG vom 8. April 2021 abgestellt werden könne. Diese Zweifel sind umso berechtigter, als die Stellungnahme des dipl. med. G.________ keine hinreichende Begründung enthält. Soweit er festhielt, die zahlreichen Inkonsistenzen im Dossier seien in den Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, diskutiert worden, ist dem entgegenzuhalten, dass Letzterem in psychiatrischer Hinsicht die fachliche Kompetenz fehlt.  
 
7.2. Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) verletzt.  
Es ist in erster Linie Aufgabe der Verwaltung, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 368 E. 5; Urteile 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 8.2 und 8C_384/2022 9. November 2022 E. 7.2, je mit Hinweisen). Demnach ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten einhole und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
 
8.  
Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 146 V 28 E. 7). Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Juli 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar