Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_989/2021  
 
 
Urteil vom 18. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Markus Jordi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; Willkür; Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 2. Juli 2021 (SST.2021.46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau sprach A.________ am 16. Januar 2017 von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung frei, verurteilte ihn aber wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Art. 105 Abs. 1 AVIG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Probezeit: drei Jahre) und einer Busse von Fr. 500.--. 
 
B.  
Die kantonale Staatsanwaltschaft erhob Berufung, A.________ Anschlussberufung. 
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 26. Juli 2019 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und sprach A.________ des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und des Vergehens nach Art. 105 Abs. 1 AVIG schuldig. Es belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von drei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.--. 
 
C.  
Das Bundesgericht hob in Gutheissung der von A.________ erhobenen Beschwerde am 5. Februar 2021 das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache an dieses zur Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens mit entsprechenden Beweiserhebungen (Befragungen) zurück (Urteil 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021). 
 
D.  
Nach durchgeführter Berufungsverhandlung fasste das Obergericht am 2. Juli 2021 ein neues Urteil. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, sprach A.________ in einem Fall vom Vorwurf des Betrugs frei und in zwei Fällen des mehrfachen Betrugs schuldig, sprach ihn betreffend diese drei Fälle der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestätigte den Schuldspruch des Vergehens nach Art. 105 Abs. 1 AVIG. Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 130.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.--. 
 
D.a. Hinsichtlich der Schuldsprüche des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung geht das Obergericht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:  
Kurz nach seiner Beteiligung an der Privatkreditvermittlerin B.________ GmbH wirkte A.________ zusammen mit C.________ (Gesellschafter der B.________ GmbH) und D.________ (kaufmännische Angestellte der Gesellschaft) daran mit, bei der Bank E.________ AG mit Kreditgesuch vom 10. Mai 2013 sowie Kreditantrag und -vertrag vom 13. Mai 2013 für sich selbst einen Privatkredit von Fr. 55'000.-- erhältlich zu machen. Die Bank E.________ AG bezahlte den Kredit am 21. Mai 2013 aus, nachdem wahrheitswidrig angegeben worden war, A.________ sei bei der F.________ AG fest angestellt und verdiene dort monatlich netto Fr. 5'237.95, und nachdem eine diesen Monatslohn ausweisende gefälschte Lohnabrechnung eingereicht worden war. Tatsächlich belief sich der Monatslohn bei der F.________ AG im Zeitpunkt des Kreditantrags nur auf Fr. 3'600.-- zuzüglich Provision und war die Anstellung damals bereits gekündigt. 
Weiter wirkte A.________ daran mit, zusammen mit den zwei Mitbeschuldigten je einen Privatkredit für zwei Kundinnen der B.________ GmbH erhältlich zu machen, einerseits am 30. August 2013 für G.________ im Umfang von Fr. 30'000.-- bei der H.________ AG und andererseits am 21. November 2013 für I.I.________ bei der Bank K.________ AG im Umfang von Fr. 20'000.--. Die zwei Kredite wurden ausbezahlt, nachdem beide Male wahrheitswidrig angegeben worden war, die Kundin sei beim Kantonsspital Aarau fest angestellt und verdiene dort monatlich netto Fr. 4'789.-- bzw. Fr. 5'411.15 anstatt richtigerweise andernorts Fr. 2'500.-- bzw. Fr. 1'500.--. Im Fall von I.I.________ wurde die Kreditvergabe ebenfalls unter Vorlage einer gefälschten Lohnabrechnung erwirkt. 
 
D.b. Betreffend den Schuldspruch des Vergehens gemäss Art. 105 Abs. 1 AVIG erachtet das Obergericht folgenden Sachverhalt als erwiesen:  
A.________ gab am 18. Dezember 2014 gegenüber der Arbeitslosenkasse an, im Monat Dezember 2014 nicht gearbeitet zu haben, und bezog für jene Zeit eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung. Er arbeitete jedoch seit November 2014 als Versicherungsvermittler für die L.________ AG und verdiente in dieser Tätigkeit im Dezember 2014 eine Provision von Fr. 842.50. 
 
E.  
A.________ gelangt erneut an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Beschwerdeführer verschiedene formelle Punkte bemängelt - die Beschwerdegegnerin habe im Berufungsverfahren keine Begründung zur Strafzumessung abgegeben, im Protokoll der Berufungsverhandlung sei unzutreffenderweise eine schriftliche Abgabe seines mündlichen Parteivortrags vermerkt, und eine (elektronische) Aufzeichnung der vorinstanzlichen Zeugeneinvernahmen sei ihm erst auf Nachfrage und gegen Gebühr zugestellt worden - ist weder dargelegt noch offensichtlich, was er daraus bezüglich der ergangenen Schuldsprüche ableitet. Auf diese Vorbringen ist von vornherein mangels tauglicher Begründung und ausgewiesenen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Der weitere formelle Einwand, das Protokoll der Berufungsverhandlung sei nicht durch den verfahrensleitenden Richter unterzeichnet und dessen Gültigkeit daher fraglich, trifft ausserdem nicht zu. Das Protokoll entspricht den Vorgaben von Art. 76 Abs. 2 StPO. Dass sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen, vom Urteil der Erstinstanz wesentlich abweichenden Beurteilung mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht "fundiert auseinandersetzt", begründet ferner entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, solange die Vorinstanz sich - was der Fall ist - mit den entscheidwesentlichen Punkten befasst (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert in der Sache zum einen die Beweiswürdigung betreffend die Schuldsprüche des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung. Er erachtet die vorinstanzliche Annahme eines ihm zugekommenen Mitwissens über die falsch angegebenen Lohnsummen und sein daraus abgeleitetes mittäterschaftliches Mitwirken an den mittels Täuschung erhältlich gemachten drei Krediten als willkürlich bzw. gesetzeswidrig. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2; 143 I 377 E. 1.3).  
 
2.1.2. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Es legt vielmehr in seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei reicht es insbesondere nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3). 
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt ein Mitwissen des Beschwerdeführers über die falsch angegebene Lohnsumme betreffend seinen Kredit gestützt auf die Aussagen der Mitbeschuldigten C.________ und D.________ sowie anhand seiner eigenen Schilderungen an. Hinsichtlich der zugunsten G.________ und I.I.________ eingeholten Kredite stellt sie zusätzlich auf die Aussagen von G.________ ab.  
Zusammengefasst stellt die Vorinstanz fest, aus den Aussagen von C.________ und D.________ ergebe sich betreffend den Kredit des Beschwerdeführers, dass er die Lohnabrechnungen gebracht, D.________ diese nach Besprechung mit ihm in seinem Beisein gefälscht und er die gefälschten Unterlagen schliesslich zum Bankschalter mitgenommen habe, wo er sie nochmals habe vorzeigen müssen. Weiter sei den Aussagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in die zwei weiteren Kredite involviert gewesen sei. Er habe nicht nur Kunden gebracht, sondern sei zumindest an Gesprächen mit Personen, die er näher gekannt habe (Bekannte/Verwandte), dabei gewesen, bei denen über Fälschungen gesprochen worden sei und bei denen er D.________ entsprechend mit Fälschungen beauftragt habe. G.________ habe das ihrerseits bestätigt. Sie habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihr trotz ihres tiefen Einkommens beim Kredit habe helfen können, sie zur B.________ GmbH gebracht habe und bei den Gesprächen grundsätzlich dabei gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 2.3.5 S. 10, E. 2.4.6 S. 21). 
Die Vorinstanz stuft die Aussagen von C.________ und D.________ als in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und im Kerntatgeschehen konstant und nachvollziehbar ein, weshalb sie diese insofern als glaubhaft bewertet. Gleich beurteilt sie die Aussagen von G.________. Es sei nicht ausser Acht zu lassen, dass die drei sich mit der Zeit geständig gezeigt und weitgehend selbst belastet hätten. Dass die Aussagen von C.________ eher allgemein gehalten seien und D.________ sich nicht mehr in jedem Fall an Details habe erinnern können, erachtet die Vorinstanz angesichts der vielen verübten Kreditbetrugsfälle und des Zeitablaufs als der Überzeugungskraft nicht hinderlich. Dasselbe gelte für den Umstand, dass G.________ nach siebeneinhalb Jahren nicht mehr gewusst habe, ob der Beschwerdeführer spezifisch von den falschen Lohnangaben Kenntnis gehabt habe, zumal sie konstant von seinem Beisein gesprochen habe. Auch eine mögliche Absprache von C.________ und D.________ zum Nachteil des Beschwerdeführers schliesst die Vorinstanz aus, da selbst unter Beachtung der vom Beschwerdeführer gegen die zwei Vorgenannten und G.________ erhobenen Strafanzeigen sowie mit Blick auf die Aussagen von M.________ ein verdächtiger Austausch angesichts der damaligen Einvernahme- und Haftsituation nicht ersichtlich sei, zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb D.________ bei einer Absprache nicht sogleich geständig gewesen wäre, und die Aussagen überdies nicht derart stereotyp seien, dass von einer Absprache auszugehen wäre. Bezüglich des Wissens des Beschwerdeführers über die Fälschungen lasse sich aus den insoweit unklaren Aussagen von M.________ im Übrigen ebenfalls nichts ableiten. Aus den Aussagen von J.I.________, dem Ehemann von I.I.________, zieht die Vorinstanz ferner, mit Ausnahme der Annahme, dieser habe zum Dank für die Kreditvermittlung eine Papierlieferung zugunsten der B.________ GmbH veranlasst, keine relevanten Folgerungen (angefochtenes Urteil E. 2.3.3 ff. S. 8 ff., E. 2.4.2 S. 17 ff.). 
Die Darlegungen des Beschwerdeführers qualifiziert die Vorinstanz sodann als in entscheidenden Punkten widersprüchlich und insoweit nicht glaubhaft. Betreffend seinen eigenen Kredit divergierten seine Aussagen in diversen grundlegenden Punkten. Die Vorinstanz folgert daraus und aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer als Versicherungsvermittler den Umgang mit komplizierteren Dokumenten gewohnt sei, er den überhöhten Lohn dreimal unterschriftlich bestätigt habe (Antragsgesuch der B.________ GmbH, Kreditantrag der Bank, Budgetberechnung der Bank) und die ihm per Post zugeschickten Bankunterlagen ohne Druck zu Hause habe unterzeichnen können, es sei unglaubhaft, dass er für einen eigenen Kredit von Fr. 55'000.-- Unterlagen unterzeichne, ohne etwas über die bestätigten Angaben zu wissen oder wissen zu wollen. Insgesamt schliesst die Vorinstanz, ein "nichts gesehen, nichts gehört sowie nichts gewusst" sei bei einer Kreditaufnahme von Fr. 55'000.-- schlicht nicht glaubhaft. Auch hinsichtlich der zwei weiteren Kredite beurteilt sie die Aussagen des Beschwerdeführers als in wesentlichen Punkten wenig glaubhaft. Dass er bei seiner jeweils nach den von C.________ durchgeführten Kreditgesprächen vorgenommenen Prüfung von Versicherungslösungen nichts über die finanziellen Verhältnisse der Kunden gewusst habe, sei genauso wenig überzeugend wie seine Angabe, er habe ein Gespräch "mit I.________" von seinem Arbeitsplatz mitbekommen, weitere Gespräche jedoch nicht, und er habe der einzigen Sachbearbeiterin D.________ mit Ausnahme einer Anfrage keine Aufträge erteilt, geschweige denn gewusst, was sie mache, trotz mehrmonatiger Zusammenarbeit in einem Büro von nur rund 40 m2 mit hauptsächlich zwei weiteren Mitarbeitern. Seine Darstellung, wonach er zwei Bekannte/Verwandte zur Prüfung von Kreditanträgen "geholt habe" und - wenn überhaupt - nur beim ersten, informellen Gespräch dabei gewesen sei, nichts von den Kreditanträgen gewusst, nicht einmal darüber gesprochen und bei Erkundigungen seitens der Kunden direkt an C.________ verwiesen habe, sei völlig unglaubhaft. Als widersprüchlich nennt die Vorinstanz ferner ebenso die Tatsache, dass er nach eigener Angabe (erst) seit September 2013 von der Fälschungspraxis gewusst habe und die B.________ GmbH daher bereits dann habe verlassen wollen, er sich jedoch noch im Dezember 2013 um Beteiligung eines Kollegen in Höhe von Fr. 150'000.-- bemüht und zudem noch im November 2013 J.I.________ (bzw. dessen Ehefrau) für einen Kredit akquiriert habe. Aufgrund dieser Beweislage hegt die Vorinstanz am Mitwissen des Beschwerdeführers über die falschen Lohnangaben bezüglich aller drei Kredite insgesamt keine ernsthaften Zweifel (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.6 S. 11 ff., E. 2.4.7 S. 22 ff.). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer vermag diese Würdigung nicht als willkürlich oder sonstwie rechtswidrig auszuweisen. Wohl bemängelt er die vorinstanzliche Beurteilung in mannigfacher Weise; seine Vorbringen erschöpfen sich jedoch über weite Strecken in der Darlegung, wie aus seiner Sicht die Beweise richtig zu würdigen wären, und sind auch, soweit sie über diese appellatorische Kritik hinausgehen, untauglich, um Willkür zu begründen.  
 
2.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers fusst grösstenteils auf dem Vorwurf, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise verkannt, dass C.________ und D.________ ihn nach gegenseitiger Absprache aus Rache wegen der von ihm gegen sie erhobenen Strafanzeigen wahrheitswidrig bezichtigt hätten, an den Fälschungen betreffend die drei Kredite beteiligt gewesen zu sein. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass in den Strafanzeigen ein erhebliches Belastungsmotiv liege, dem die Vorinstanz nicht hinreichend Rechnung trage, dass sich aus den Aussagen von M.________ eine Absprache zwischen C.________ und D.________ deutlich ergebe, was die Vorinstanz übergehe, und dass die belastend aussagenden Personen anlässlich ihrer erstmaligen Befragung als Zeugen unter Wahrheitspflicht vor der Vorinstanz nur noch allgemein ausgesagt und ihre früheren Belastungen nicht erneuert hätten.  
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass angesichts seiner gegen die drei Mitbeschuldigten in der gleichen Sache erhobenen Strafanzeigen eine gewisse Problematik mit den ihn belastenden Aussagen dieser Personen einhergeht. Die Vorinstanz nimmt allerdings eine ausführliche Würdigung der Aussagen vor, in deren Rahmen sie die massgeblichen Gegebenheiten miteinbezieht. Sie beachtet dabei nebst den Strafanzeigen insbesondere die vom Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit einer Absprache sowie die Tatsache, dass die Aussagen der Befragten im Rahmen der jüngsten Einvernahmen als Zeugen allgemeiner ausgefallen sind. Dass sie diesen Umständen keine die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen massgeblich erschütternde Bedeutung zumisst, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden: Der Umstand allein, dass die Mitbeschuldigten sich mit einer Strafanzeige des Beschwerdeführers konfrontiert sahen, bringt noch nicht zwingend den Schluss mit sich, sie hätten gegen ihn falsch ausgesagt. Eine Absprache verneint die Vorinstanz ausserdem nachvollziehbar. Selbst das Vorliegen einer solchen bedeutete aber noch nicht ohne Weiteres eine wahrheitswidrige Bezichtigung des Beschwerdeführers. Denn dass sich C.________ und D.________ über den ursprünglich auf ihrer Seite gestandenen, sich mit einer Strafanzeige gegen sie wendenden Beschwerdeführer und über die Frage, wie sie damit umgehen sollen, austauschen, erweist sich auch in dem von der Vorinstanz vertretenen Fall, dass der Beschwerdeführer um die Fälschungen wusste, nicht als auffällig, sondern verständlich und lebensnah. Auf die Notwendigkeit einer erneuten (parteiöffentlichen) Befragung von M.________, wie sie der Beschwerdeführer wünscht, braucht mangels ausschlaggebender Bedeutung einer allfälligen Absprache nicht weiter eingegangen zu werden. Die allgemeineren Antworten an den Zeugenbefragungen mussten die Vorinstanz schliesslich ebenfalls nicht zur Annahme von Falschaussagen anhalten. Nicht nur durfte sie gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO sämtliche Aussagen frei würdigen und so die anlässlich der früheren Befragungen der Mitbeschuldigten als Auskunftspersonen gemachten, deutlichen und konstanten Schilderungen seiner Involvierung in die Fälschungshandlungen beachten. Ebenso durfte sie berücksichtigen, dass die Aussagen als Zeugen zwar allgemeinerer Natur sind, nicht zuletzt aber - was der Beschwerdeführer übergeht - D.________ auch noch als Zeugin klar angab, der Beschwerdeführer habe von den Fälschungen gewusst (so willkürfrei die Vorinstanz im angefochtenen Urteil E. 2.3.4 S. 9 und E. 2.4.3 S. 18 f. mit Hinweis auf vorinstanzliche Akten pag. 079 ff.). 
Die weiteren, die These einer wahrheitswidrigen Bezichtigung ergänzenden Einwände erweisen sich sodann ebenfalls als unbehelflich: Dass die Vorinstanz Aussagen in willkürlicher Weise ungenau bzw. falsch miteinbezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dem so wäre, ergibt sich indes nicht, inwiefern wegen der behaupteten Unrichtigkeiten die vorinstanzliche Würdigung im Gesamten geradezu haltlos wäre; der Beschwerdeführer übt sich mit solchen Einwänden vielmehr in blosser freier (appellatorischer) Kritik. Über eine solche gehen auch seine Ausführungen nicht hinaus, in denen er die Aussagen unter verschiedenen Aspekten aus seiner Sicht interpretiert, beispielsweise in diverser Hinsicht "deutliche Aggravierungstendenzen im Vorverfahren" feststellt, zeitliche Ungenauigkeiten moniert oder darlegt, dass er sich bei Kenntnis über die Fälschungspraxis nicht in die B.________ GmbH eingekauft hätte, er einen höheren als den effektiv fingierten Lohn hätte angeben können und, dass das (fehlende) Wissen von M.________ gleich zu beurteilen sei wie sein eigenes. Soweit er vorbringt, der angegebene, zu hohe Lohn habe immerhin unter Beachtung seines Bonus seinem vergangenen Durchschnittseinkommen entsprochen, weshalb er "alles andere als stutzig" habe werden müssen, übersieht er ausserdem, dass die Vorinstanz ihm ein Mitwissen nicht bloss aufgrund von Auffälligkeiten in den Dokumenten, sondern insbesondere aufgrund offener Kommunikation mit den Mitbeschuldigten attestiert. Inwiefern seine Variante des Nichtwissens mit dem vorinstanzlich festgestellten widersprüchlichen Aussageverhalten von ihm selbst, das er als solches nicht in Abrede stellt, vereinbar wäre, zeigt er mit seiner, dem Gesamtkontext der Beweismittel nur unzureichend Rechnung tragenden Kritik überdies an keiner Stelle nachvollziehbar auf. 
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Annahme einer wahrheitswidrigen Belastung durch die Mitbeschuldigten lässt sich nach dem Ausgeführten zwar mit der Beweislage grundsätzlich vereinbaren, geht allerdings über eine blosse Variante, die mit dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt höchstens gleichwertig ist, nicht hinaus. Mit der diesbezüglichen Kritik gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, Willkür darzutun. 
 
2.3.2. Gleichermassen als unverfänglich erweist sich im Weiteren, wenn der Beschwerdeführer - losgelöst von seiner Argumentation einer wahrheitswidrigen Beschuldigung - eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung und einen unauflösbaren Widerspruch im Zusammenhang mit der Frage geltend macht, ob (überhaupt) gefälschte Urkunden wie Lohnabrechnungen zur Täuschung verwendet, d.h. der jeweiligen Bank vorgelegt wurden:  
Nach dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt fehlt es an einem direkten Beweis für die Vorlage gefälschter Lohnabrechnungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In den zwei Fällen betreffend die Kredite des Beschwerdeführers und von I.I.________ hält die Vorinstanz das Vorlegen gefälschter Lohnabrechnungen gleichwohl für erstellt. Sie leitet dies daraus ab, dass jeweils im Antragsgesuch der B.________ GmbH der (falsche) Lohn auf hundert Franken gerundet angegeben worden sei und in den anschliessend von der Bank zur Unterzeichnung erstellten Dokumenten (beim Kredit des Beschwerdeführers: Kreditantrag und Budgetberechnung; beim Kredit von I.I.________: Budgetberechnung) der Lohn hingegen in der genauen Höhe gemäss den gefälschten Lohnabrechnungen aufgeführt gewesen sei. Die in den Bankdokumenten aufgeführten genauen Lohnbeträge seien nicht anders zu erklären, als dass die jeweilige Bank zumindest über eine der gefälschten Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers bzw. von I.I.________ verfügt haben müsse (angefochtenes Urteil E. 2.3.7 S. 14, E. 2.4.9 S. 26). 
Den vom Beschwerdeführer gegen diese Folgerung erhobenen Einwand, der Kreditantrag (betreffend seinen eigenen Kredit) sei von ihm bzw. den Mitbeschuldigten via Onlinetool der Bank ausgefüllt worden und der genaue Lohnbetrag in der Budgetberechnung (betreffend den Kredit von I.I.________) sei der Bank durch mündliche Mitteilung zugekommen, unterlegt er mit keinen stichhaltigen Gründen. Solche sind auch nicht offensichtlich; vielmehr sprechen die Tatsachen, dass im Zusammenhang mit seinem Kredit erstmals mit dem der B.________ GmbH eigenen Kreditgesuch vom 10. Mai 2013 um Kredit ersucht worden war und der Kreditantrag vom 13. Mai 2013 das gleiche Datum wie die unbestrittenermassen von der Bank erstellten weiteren Dokumente (Kreditvertrag und Budgetberechnung) trägt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.7 S. 14), gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte eigene Ausfüllen des Antrags. Der von ihm hervorgehobene Umstand, dass im Nachgang an die jeweiligen Vertragsabschlüsse vom 13. Mai und 18. November 2013 mehrere gefälschte Lohnabrechnungen noch der jeweiligen Bank zugegangen seien (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.7 S. 16, E. 2.4.9 S. 26 f.), schliesst die vorinstanzliche Folgerung zudem nicht aus. 
Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Situation beim Kredit von G.________ hilft ihm schliesslich ebenfalls nicht weiter. Gemäss der unangefochtenen vorinstanzlichen Feststellung wurde dort laut Angabe der Bank der Vertrag ohne Vorlage einer Lohnabrechnung "eröffnet" und war in der diesbezüglichen Budgetberechnung der Bank trotzdem der genaue (falsche) Lohnbetrag bereits aufgeführt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.8 S. 25). Daraus folgt zwar, dass bezüglich dieses Kredits der genaue (falsche) Lohnbetrag auf andere Weise als mittels Lohnabrechnung übermittelt worden sein musste. Auch dies lässt ein Abstellen auf den im Kreditantrag bzw. der Budgetberechnung aufgeführten genauen Lohnbetrag als Nachweis für die Vorlage mindestens jeweils einer der gefälschten Lohnabrechnungen in den anderen Fällen aber nicht als willkürlich erscheinen. Bei den drei Krediten handelt es sich um separate Fälle mit je verschiedenen Banken und daher grundsätzlich nicht zwingend gleichen Abläufen, weshalb nicht ohne Weiteres von den Gegebenheiten eines Falls auf jene eines anderen geschlossen werden kann. Die Kreditfähigkeitsprüfung ist durch die Kreditgeberin ausserdem vor Vertragsabschluss vorzunehmen (vgl. Art. 27a KKG). Vor diesem Hintergrund ist es nicht geradezu haltlos anzunehmen, bei den zwei Krediten des Beschwerdeführers und von I.I.________ habe sich die Antragstellung anders ereignet als beim Kredit G.________ und es habe jeweils schon bei Vertragserstellung mindestens eine gefälschte Lohnabrechnung vorgelegen, auch wenn sich das aus den Akten nicht unmittelbar ergibt.  
 
2.3.3. Die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung betreffend die Schuldsprüche des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung erweist sich dem Gesagten zufolge als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Gegen die rechtliche Würdigung der besagten Tatbestände bringt der Beschwerdeführer keine Kritik vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet zum anderen den Schuldspruch des Vergehens nach Art. 105 Abs. 1 AVIG. Er stellt in Abrede, (eventual-) vorsätzlich gehandelt zu haben. 
 
3.1. Gemäss Art. 105 Abs. 1 AVIG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt.  
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer, weil er gegenüber der Arbeitslosenversicherung eine Arbeitstätigkeit im Dezember 2014 wahrheitswidrig - d.h. obwohl er in jenem Monat tatsächlich Versicherungsberatungen getätigt habe - verneint habe, ihm für diese Beratungen eine Provision von Fr. 842.50 ausgerichtet worden sei und er deshalb eine um Fr. 556.-- zu hohe Arbeitslosenentschädigung bezogen habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1 ff. S. 27 ff.). Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner den subjektiven Tatbestand betreffenden Kritik zusammengefasst - und im Wesentlichen gleich wie vor der Vorinstanz - an, im Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars (noch) nicht gewusst zu haben, ob seine zuvor ausgeführte Beratungstätigkeit zu einem Vertragsabschluss geführt habe bzw. provisionsberechtigt sei. Den Erwägungen der Vorinstanz, welche unter Verweis auf die Aussage des Beschwerdeführers, "hätte er keine Beratungen gemacht, hätte er auch keine [Provision] bekommen", und auf seine Nachfrage beim damaligen Filialleiter nach dem Zeitpunkt der Auszahlung der Provision sowie aufgrund seiner generellen Erfahrung als Versicherungsvermittler ein mindestens eventualvorsätzliches Handeln bejaht, vermag er mit diesen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass seine Angaben unrichtig seien und er durch Provisionen zu hohe Versicherungsleistungen erwirken könnte (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 29), erweist sich angesichts der erwähnten Umstände als nachvollziehbar und auch unter Berücksichtigung der erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers weder als willkürlich noch sonstwie rechtsverletzend.  
Die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 105 AVIG vorgebrachte Kritik ist demnach ebenfalls unbegründet. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich unter dem Titel der Strafzumessung den Umfang, in dem die Vorinstanz die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmildernd berücksichtigt. Nach seiner Ansicht habe die Vorinstanz die Verfahrensverzögerungen nicht hinreichend erfasst und werde die zugebilligte Strafreduktion selbst den von ihr anerkannten, bereits massiv wiegenden Verzögerungen überhaupt nicht gerecht. 
 
4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.2; je mit Hinweisen).  
Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteile 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 5.1.2; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde laut der von ihm nicht beanstandeten vorinstanzlichen Darstellung des Verfahrensgangs am 4. Mai 2015 eröffnet und dauerte bis zur Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils am 2. bzw. 3. Mai 2017 zwei Jahre (angefochtenes Urteil E. 4.6 S. 34 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieser Teil des Verfahrens nicht als übermässig lang zu taxieren. Auch wenn zeitweilig Phasen zu finden sind, in denen keine Verfahrenshandlungen erfolgten, erscheinen diese nicht als stossend lang bzw. krasse Zeitlücken, die mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wären. Soweit der Beschwerdeführer die Zeiträume von rund sechs Monaten zwischen der Eröffnung der Strafuntersuchung bis zur Einvernahme von G.________ am 18. November 2015 bzw. von insgesamt rund 15 Monaten zwischen Untersuchungseröffnung und Anklageerhebung am 12. August 2016 sowie von knapp sechs Monaten zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 als unerklärbar lang erachtet, ist ihm nicht zu folgen. Nicht nur beschränkt er sich insoweit auf pauschale Kritik, auch übersieht er, dass in diesen Zeiträumen stets Verfahrenshandlungen erfolgten, im Untersuchungsverfahren etwa mehrere Einvernahmen im Mai und Juni 2015, ein Ermittlungsauftrag am 27. Juli 2015, ein Aktenbeizug im November 2015 und nach Mitteilung des Verfahrensabschlusses am 27. Mai 2016 Fristerstreckungen für Beweisergänzungen durch den Beschwerdeführer, sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die Gutheissung eines Beweisantrags am 2. November 2016. Dass Verfahrenshandlungen auch rascher hätten vorgenommen werden können, begründet entgegen dem Beschwerdeführer noch keine relevante Verfahrensverzögerung. Inwiefern ihn eine besondere, beurteilungsrelevante Sensibilität wegen seiner beruflichen Ausrichtung treffen würde, wie er meint, ist ausserdem weder dargelegt noch offensichtlich.  
 
4.2.2. Die Zeitdauer von insgesamt rund vier Jahren und einem Monat, die sich ab Berufungserklärung vom 8. Mai 2017 bis zum angefochtenen (Rückweisungs-) Urteil vom 2. Juli 2021 erstreckt, beurteilt die Vorinstanz sodann als eine nicht mehr leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots, der mit einer Strafreduktion von 60 Tagessätzen angemessen Rechnung zu tragen sei (angefochtenes Urteil E. 4.6 S. 35). Diese Würdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat bei einer Dauer von zwei Jahren für ein Berufungsverfahren, das sich im Wesentlichen auf die Beurteilung eines einzelnen Schuldspruchs und auf die Bemessung der Strafe beschränkte, eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht und eine Strafreduktion von einem Monat, entsprechend 30 Tagessätzen, als knapp, aber noch angemessen beurteilt (Urteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.2). In einem anderen Fall wegen Sexualdelikten, in dem das Verfahren bis zum ersten rückweisenden Bundesgerichtsurteil rund vier Jahre dauerte und es darauf zu einer halbjährigen, dann zu einer eineinhalbjährigen und schliesslich zu einer mehrmonatigen Verfahrensverzögerung kam, erachtete es die Verletzung als nicht mehr leicht und eine Strafreduktion von 20 % als vertretbar (Urteil 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 E. 4.2.2). Vorliegend dauerte das (erste) Berufungsverfahren knapp zwei Jahre und drei Monate (8. Mai 2017 bis 26. Juli 2019). Die weitere Verfahrensdauer entfiel im Umfang von rund eineinhalb Jahren auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (2. September 2019 bis 5. Februar 2021) und im Umfang von fünf Monaten auf das Rückweisungsverfahren vor der Vorinstanz (5. Februar bis 2. Juli 2021). Zur Beurteilung standen mehrere Schuld- bzw. Freisprüche sowie die Strafzumessung. Die Vorinstanz befragte im Rückweisungsverfahren ausserdem mehrere Zeugen. Mit Blick auf die Rechtsprechung und die konkreten Umstände ist die von der Vorinstanz gewährte Strafreduktion von 60 Tagessätzen als noch vom weiten sachrichterlichen Ermessen der Vorinstanz getragen zu qualifizieren (vgl. zu Letzterem statt vieler BGE 144 IV 313 E. 1.2).  
 
4.2.3. Auch die Kritik des Beschwerdeführers betreffend die Frage des Beschleunigungsgebots erweist sich als unbegründet. Die weiteren Aspekte der Strafzumessung kritisiert der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller