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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_197/2024  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Januar 2024 (UH230360-O/U). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2024. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 10. April 2024 sowie mit Verfügung vom 15. April 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 26. April 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten; dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Verfügungen konnten zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen wandte er sich am 10. April 2024 mit einer Eingabe an das Bundesgericht, mit welcher er u.a. vorträgt, seine Selbstwahrnehmung bringe "gewisse grundlegende konzeptuelle Unterschiede im Umgang mit Institutionen" mit sich, "speziell im Hinblick auf die Interaktion mit juristischen Personen wie dem Bundesgericht". Darauf ist nicht weiter einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer sowohl in der Kostenvorschuss- als auch in der Nachfristverfügung auf die Rechtsgrundlagen der Vorschusspflicht gemäss BGG hingewiesen worden ist. Auf die Beschwerde ist folglich androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill