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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_496/2022  
 
 
Urteil vom 20. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________ und D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli, 
 
Gegenstand 
Kindesschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2022 (PQ220016-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Mai 2022, mit welchem im Zusammenhang mit einer von der KESB getroffenen Besuchsrechtsregelung die gegen die aufschiebende Wirkung verweigernde Verfügung des Bezirksrates erhobene Beschwerde der Mutter abgewiesen wurde, 
in die hiergegen von der Mutter erhobene Beschwerde vom 24. Juni 2022, mit welcher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gefordert wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 28. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verlangt, mit Verfügung vom 14. Juli 2022 die Zahlungsfrist verlängert und schliesslich mit Verfügung vom 28. Juli 2022 eine Nachfrist angesetzt hat, 
dass in der Folge der Kostenvorschuss nie geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli