Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_317/2023  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Beitragspflicht; Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. März 2023 (605 2022 171 - 605 2023 33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH betreibt ein Baugeschäft und hat ihr Personal seit dem 1. Juni 2001 bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) gesetzlich unfallversichert. Die Suva führte am 19. November 2021 eine Arbeitgeberkontrolle durch und stellte fest, dass die A.________ GmbH in den Jahren 2019 und 2020 an die B.________ GmbH hohe Geldsummen in bar ausgerichtet hatte. Den in diesem Zusammenhang am 3. Februar 2022 zugesandten Fragenkatalog beantwortete der Geschäftsführer der A.________ GmbH mit E-Mail vom 4. März 2022 dahingehend, er habe das Geld von der Bank abgehoben und dem Inhaber der B.________ GmbH ausgehändigt. Nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. Schreiben vom 9. März 2022) prüfte die Suva den Sachverhalt androhungsgemäss anhand der ihr bekannten Unterlagen (vgl. Feststellungsblatt zur Revision vom 19. Mai 2022). Laut Revisionsbericht vom 24. Mai 2022 leistete die A.________ GmbH in den Jahren 2019 und 2020 Barzahlungen an die B.________ GmbH (heute: B.________ GmbH in Liquidation) in Höhe von insgesamt Fr. 643'440.-, welches Betreffnis als prämienpflichtige Lohnsumme zu qualifizieren sei. Gestützt darauf forderte die Suva mit Rechnung vom 24. Mai 2022 von der A.________ GmbH Prämien im Betrag von Fr. 51'397.15 nach. Eine Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. September 2022 ab. 
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde änderte das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 27. März 2023 den Einspracheentscheid der Suva vom 12. September 2022 in dem Sinn ab, dass die A.________ GmbH auf den aufgerechneten Löhnen von Fr. 631'156.87 Prämien im Betrag von Fr. 50'350.40 nachzuzahlen hat. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung schrieb es als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab. 
 
C.  
Die A.________ GmbH lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Gegenstand des Verfahrens bilden Prämienforderungen der Suva. Damit liegt keine Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung vor und die Ausnahmeregelung gemäss den Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG, wonach das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist, kommt nicht zum Tragen. Vielmehr legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die von der Beschwerdeführerin an die B.________ GmbH geleisteten Barzahlungen in Höhe von Fr. 631'156.87 als prämienpflichtige Bruttolohnsumme qualifiziert hat. Im angefochtenen Entscheid werden die zur Beurteilung des Streitgegenstands zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Suva (wie auch andere Sozialversicherungsträger) nicht verpflichtet ist, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt. Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor. Eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung liegt vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es vom Sozialversicherungsträger hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der vorhandenen Akten erwogen, dass mit Ausnahme des Handelsregistereintrags sämtliche der Beschwerdeführerin von der B.________ GmbH gelieferten Dokumente zu deren Betriebs- und Geschäftstätigkeit erkennbar gefälscht oder doch zumindest ungewöhnlich ausgestaltet seien. Angesichts der hohen Geldsummen, welche die Beschwerdeführerin dem Inhaber der B.________ GmbH bereits Monate vor Übergabe oder Zustellung der meisten Unterlagen (Dezember 2019) ab April 2019 in bar ausgehändigt habe (Fr. 249'000.-), hätte sie das Unternehmen eingehender überprüfen müssen. Sie sei ihrer Abklärungs- und Auskunftspflicht gemäss Art. 93 Abs. 1 UVG weder im Mahn- und Bedenkzeitverfahren nachgekommen, noch habe sie im kantonalen Gerichtsprozess ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 61 lit. c ATSG erfüllt. Im Ergebnis, so die Vorinstanz abschliessend, habe die B.________ GmbH der Beschwerdeführerin nur dazu gedient, prämienpflichtige Beiträge einzusparen. Diese habe keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltet. Daher habe die Beschwerdegegnerin die zivilrechtliche Form der B.________ GmbH zu Recht ausser Acht gelassen und die Barzahlungen an diese als prämienpflichtige Arbeitslöhne qualifiziert.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei ihrer Dokumentationspflicht stets nachgekommen. In willkürlicher Weise würden die Fälschungen der B.________ GmbH ihr angerechnet. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Dokumente korrekt seien. Das kantonale Gericht habe nicht geklärt, wie viele Mitarbeiter die B.________ GmbH zur Erfüllung ihrer werkvertraglichen Pflichten eingesetzt habe. Zudem verletze die pauschale Gleichsetzung der aus Werkvertrag geleisteten Vergütungen das im Bereich der Prämienfestsetzung geltende Äquivalenzprinzip.  
 
3.4. Mit Blick auf die in E. 3.1 hievor zitierte Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hart an der Grenze einer rechtsmissbräuchlichen Beschwerde im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG liegen. Das Bundesgericht tritt dennoch auf die Beschwerde ein und weist diese ab, da jedenfalls in keiner Art und Weise dargetan ist, inwieweit die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts und sein Beweisergebnis offensichtlich unrichtig (willkürlich; vgl. E. 1.2 hievor) sein sollen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz in anderer Weise Bundesrecht verletzt haben könnte.  
 
4.  
Die Beschwerde hat aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Urteil als offensichtlich unbegründet zu gelten, und sie kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG abgewiesen werden. 
 
5.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder