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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_371/2023  
 
 
Urteil vom 10. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Susanne Leu, 
c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juni 2023 (TB230052-O/AEP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Betrugs etc. reichte A.________ am 31. Mai 2022 bei der Zürcher Justizdirektion eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen die fallführende Staatsanwältin Susanne Leu ein. Er warf ihr vor, der Gegenpartei private Finanzinformationen und weitere Informationen über sein Privatleben offengelegt bzw. ihr Einsicht in geheimhaltungspflichtige Akten gewährt zu haben. Die Strafanzeige wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich weitergeleitet. 
Am 18. April 2023 überwies die Staatsanwaltschaft II die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. In der Sache beantragte sie, die Ermächtigung nicht zu erteilen. 
Mit Beschluss vom 9. Juni 2023 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft II die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Susanne Leu nicht. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2023 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Susanne Leu zu verpflichten oder ihr eventuell die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Susanne Leu zu erteilen. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung von Staatsanwältin Susanne Leu, einer Beamtin im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid unter anderem erwogen, die III. Strafkammer des Obergerichts habe mit Beschluss vom 28. März 2023 entschieden, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bzw. Staatsanwältin Susanne Leu der Privatklägerschaft im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht volle Akteneinsicht gewährte. Der Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen. Damit stehe fest, dass die Gewährung der vollen Akteneinsicht an die Privatklägerschaft durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bzw. Staatsanwältin Susanne Leu rechtmässig und damit von vornherein nicht strafrechtlich relevant gewesen sei. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern sich Staatsanwältin Leu durch die unbeschränkte Gewährung der Akteneinsicht an die Privatklägerschaft der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht haben könnte. Die Strafanzeige sei damit haltlos und die Ermächtigung dementsprechend nicht zu erteilen. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser schlüssigen Erwägung des Obergerichts im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Er bringt vielmehr vor, er sei unschuldig und von der Privatklägerschaft, die ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllen wolle, zu Unrecht angezeigt worden. Seine Erklärungsversuche würden indessen nicht gehört, er fühle sich von der Beschwerdegegnerin unfair und rassistisch behandelt. Der Fall sei ihr daher zu entziehen. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei und sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. 
 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi