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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_487/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gültigkeit der Einsprache (versuchter Betrug); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. März 2023 (UH230043-O/U/MUL). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Winterthur hielt am 1. Februar 2023 die Ungültigkeit der erneuten Einsprache vom 14. September 2022 und die Rechtskraft des Strafbefehls vom 15. Juni 2022 infolge Rückzugs der Einsprache vom 20. Juli 2022 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 23. März 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erläuterung des möglichen Fortgangs des Strafverfahrens betreffend Edition von relevanten Kontounterlagen habe keinerlei nötigenden Charakter (vgl. Urteil S. 4 f.). Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, ohne dass sich daraus ergäbe, dass und inwieweit die Vorinstanz das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. gegen die Menschenrechte des Beschwerdeführers verstossen haben könnte. Eine den Formerfordernissen genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt vollständig. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill