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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_259/2023  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Andreas Holenstein, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Hochstrasser, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 12. April 2023 (HG210048-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) behauptet, mit der A.________ AG (Beschwerdeführerin) einen Kaufvertrag über Abdeckvlies im Wert von Fr. 52'272.-- und Wein im Wert von Fr. 25'128.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) abgeschlossen zu haben, wobei die Bezahlung des Warenwerts in WIR-Geld und die Mehrwertsteuer in Schweizer Franken vereinbart worden sei. Trotz Bezahlung der Rechnungen habe die Beschwerdeführerin die Waren nicht geliefert, weshalb die Beschwerdegegnerin vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. 
 
B.  
Mit Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich vom 4. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 73'059.80 zuzüglich 5% Zins seit 28. November 2020 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr CHW 67'100.-- (WIR) und Fr. 5'959.80, je zuzüglich 5% Zins seit 28. November 2020 zu bezahlen. 
Das Handelsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin am 12. April 2023, der Beschwerdegegnerin CHW 67'100.-- (WIR) und Fr. 5'959.80 zuzüglich 5% Zins seit 28. November 2020 zu bezahlen. Im Übrigen (Zins) wies es die Klage ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung und Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in handelsrechtlichen Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Es besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin stellte sich vorinstanzlich auf den Standpunkt, sie habe lediglich für eine Drittpartei, die C.________ AG, eine Rechnung ausgestellt, weil diese über kein WIR-Konto verfügt habe und die Beschwerdegegnerin den Kaufpreis auf diese Weise habe bezahlen wollen. Die Bestellungen seien direkt bei der C.________ AG erfolgt, welche den Kaufvertrag bis auf 24 Flaschen Rotwein erfüllt habe. 
Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsfeststellung und (antizipierte) Beweiswürdigung und macht eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO geltend, da sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Tatsachen müssen, soweit die Verhandlungsmaxime gilt, behauptet werden. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.  
Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). 
Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der Gegenpartei damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 141 III 433 E. 2.6; zum Ganzen: Urteil 4A_35/2021 vom 15. November 2022 E. 3.4; je mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO).  
Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (Urteil 4A_556/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
3.1.3. Nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO haben die Parteien Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt wurden (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Diese Bestimmungen schreiben dem Gericht aber nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (BGE 114 II 289 E. 2a), und sie schliessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Dem Sachgericht bleibt auch unbenommen, von Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen. Das Bundesgericht prüft die antizipierte Beweiswürdigung nur unter Willkürgesichtspunkten (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Urteil 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.8.1 mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe den behaupteten Bestand eines Kaufvertrages mit der Beschwerdeführerin über Abdeckvlies und Wein bewiesen. Sie habe sich hierfür in erster Linie auf zwei Rechnungen gestützt, die den Briefkopf der Beschwerdeführerin trügen, an die Beschwerdegegnerin adressiert seien und die Formulierung "Gemäss ihrem Auftrag stellen wir Ihnen wie folgt in Rechnung" enthielten. In der ersten Rechnung werde darunter aufgeführt: "Abdeckvlies - weiss BASIC, Dimension Breite 100cm, Länge 50m, Gewicht 180g/m2 (2 LKW x 33 Paletten je 24 Rollen)." Die Lieferung sei "frei Haus" vereinbart worden, der Versand per Spedition (Lieferung durch C.________ AG), bezahlbar zu 100% in WIR auf den gesamten Netto Warenwert zuzüglich MwSt. in Schweizer Franken.  
Der Wortlaut der Erklärungen lasse keinen Spielraum zu in Bezug auf die Fragen zwischen wem, worüber und zu welchen Konditionen der Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Rechnung sei von der Beschwerdeführerin erstellt worden, mit ihrem Briefkopf versehen und an die Beschwerdegegnerin adressiert. Insbesondere die Formulierung "Gemäss ihrem Auftrag stellen wir Ihnen wie folgt in Rechnung" impliziere, dass eine entsprechende Bestellung vorgängig getätigt worden sei und weise auf die Beschwerdeführerin als Vertragspartei hin. Nichts in den Rechnungen deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin diese für einen Dritten handelnd oder ohne eigenen Bindungswillen gestellt hätte. Die C.________ AG werde als Spediteurin, nicht als Verkäuferin aufgeführt. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdegegnerin die Rechnung nach Treu und Glauben als Annahme ihrer Bestellung verstehen und daraus schliessen dürfen, dass die Rechnung stellende Person auch Vertragspartei sei.  
 
3.2.2. Was die Beschwerdeführerin gegen den Vertragsschluss mit der Beschwerdegegnerin vorbringe, überzeuge nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie "systembedingt" ausser Stande gewesen sein soll, den Satz "Gemäss ihrem Auftrag stellen wir Ihnen wie folgt in Rechnung" aus der Rechnung zu entfernen. Indes wäre die Beschwerdeführerin auch so auf ihren mit den Rechnungen zum Ausdruck gebrachten Erklärungen zu behaften. Sie bringe keine vertretbare Begründung dafür vor, weshalb sie eine Rechnung für die Bestellung bei einem Dritten stellen sollte und bezüglich welcher sie überhaupt nicht verpflichtet sein wolle.  
Indem die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe lediglich für die C.________ AG WIR-Geld als Zahlungsmittel entgegengenommen, da diese kein WIR-Konto habe und die Beschwerdegegnerin mit WIR-Geld habe bezahlen wollen, behaupte sie eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Erklärung und dem wirklichen Willen der Vertragsparteien, mithin eine von den Parteien sowie der C.________ AG getragene Parteisimulation. Die zugrunde liegende Simulationsabrede habe die Beschwerdeführerin zu beweisen. Dieser Beweis gelinge ihr nicht. Sie berufe sich auf den E-Mail-Verkehr zwischen der C.________ AG (D.________) und der Beschwerdegegnerin (E.________) vom 26. Juli 2019. Letzterer schrieb: "Ciao D.________. Hier unsere Weinbestellung: [Auflistung diverser Weine] Totalbetrag 100% zahlbar in WIR. Die Lieferung ist an unser Restaurant [...] zu machen, Rechnung geht an die B.________ AG (die Beschwerdegegnerin) ". 
Dieser E-Mail-Verkehr reiche nicht aus, um zu beweisen, dass der tatsächliche Wille der Beschwerdegegnerin auf einen Vertragsschluss mit der C.________ AG gerichtet gewesen und der Vertrag mit der Beschwerdeführerin simuliert worden sei. Vielmehr sei der Inhalt der Konversation mit der Darstellung der Beschwerdegegnerin vereinbar, wonach die C.________ AG als Vermittlerin des Vertrags und als Spediteurin aufgetreten sei. Auch mit dem eingereichten Whatsapp-Nachrichten-Verlauf belege die Beschwerdeführerin, soweit sie damit ihrer Substanziierungspflicht genüge, keine Simulationsabrede. Gleiches gelte für eine E-Mail vom 2. Oktober 2019 sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Rechnungen kommentarlos an die C.________ AG weitergeleitet habe. Auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Post-Giro-Auszug beweise nicht, dass sich ihre Rolle auf einen Geldwechsel-Auftrag beschränkt habe. Der Auszug belege keine Zahlungen an die C.________ AG im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt. Aus einem weiteren E-Mail zwischen der C.________ AG und der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2019 erhelle nicht, um welches Geschäft es gehe. Zudem spreche dieses E-Mail eher für ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, da sich die Beschwerdegegnerin bei Lieferschwierigkeiten zunächst an die Beschwerdeführerin gewandt und diese die C.________ AG kontaktiert habe. Ebenfalls für eine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien würden weitere Beweismittel sprechen, die die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Erfüllung genannt habe. Auch diese belegten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Konsequenzen für einen angeblichen Schaden angedroht und sich nicht an die C.________ AG gewandt habe. Ferner sei es die Beschwerdeführerin gewesen, die den Kaufpreis für den nicht gelieferten Teil des Weins zurückerstattet habe. Es sei nicht nachvollziehbar und sie begründe nicht, weshalb sie diese Rückerstattung geleistet habe für einen Betrag, den ein Dritter der Beschwerdegegnerin schulde. Unbestritten und irrelevant sei schliesslich, dass zwischen der C.________ AG und der Beschwerdegegnerin eine Geschäftsbeziehung bestanden habe. 
Weitere Urkunden zum Beweis einer Simulationsabrede nenne die Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund der sich aus den eingereichten Dokumenten ergebenden klaren Sachlage und der offenkundigen Eigeninteressen von D.________ könne von dessen Befragung abgesehen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese an der Überzeugung des Gerichts etwas ändern könnte. 
 
3.2.3. Sodann sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die bestellten Waren am 30. Juli 2019 bezahlt habe und dass die Beschwerdeführerin davon einen Betrag von CHW 10'300.-- zurückerstattet habe für unstreitig nicht gelieferte 24 Flaschen Wein. Dafür, dass der Rest der Bestellung geliefert und der Vertrag damit erfüllt sei, wie sie behaupte, sei die Beschwerdeführerin beweispflichtig. Indes gelinge ihr dieser Beweis nicht, indem sie pauschal und damit ungenügend auf diverse Urkunden und polizeiliche Einvernahmen verweise. Auch eine E-Mail vom 2. Oktober 2019 sowie die Behauptung, dass CHW 10'300.-- für nicht gelieferten Wein zurückerstattet worden sei, erbringe keinen Beweis der Vertragserfüllung. Der E-Mail fehle der eindeutige Bezug zur strittigen Bestellung und die teilweise Rückerstattung sei unbestritten. Hinsichtlich der zu befragenden Zeugen lege die Beschwerdeführerin nicht näher dar, welche Aussagen von wem zu welchen Behauptungen sie als Beweis offeriere.  
Es sei somit davon auszugehen, dass die Waren nicht geliefert worden seien und die Beschwerdeführerin ihre Schuld trotz Fälligkeit nicht erfüllt habe. In der Folge sei die Beschwerdegegnerin korrekterweise vom Vertrag zurückgetreten und dieser rückabzuwickeln. Die Beschwerdeführerin schulde den bezahlten Betrag abzüglich des zurückerstatteten Teils, d.h. CHW 67'100.-- und Fr. 5'959.80. 
 
3.3. Die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.  
Soweit die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Vertragserfüllung auf diverse in der Duplik offerierte E-Mails verweist, worin D.________ der Beschwerdegegnerin die Lieferung eines Grossteils der bestellten Waren bestätige, zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz diese Beweise willkürlich ausser Acht gelassen hätte. Ohnehin vermögen die Dokumente die Lieferung nicht nachzuweisen, enthalten sie doch gerade keine Bestätigung dessen seitens der Beschwerdegegnerin. V or diesem Hintergrund war auch die Befragung von D.________ zum nämlichen Sachverhalt entbehrlich bzw. verzichtet die Vorinstanz darauf mit schlüssiger Begründung und ohne Willkür. Ebenso keinen Nachweis für die Vertragserfüllung bieten die von der Beschwerdeführerin gestellten Rechnungen. Ferner ist nicht ersichtlich oder hinreichend dargetan, dass die Vorinstanz diesbezüglich die richterliche Fragepflicht verletzt hätte. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war. Im Übrigen war von ihr als im Wirtschaftsleben tätigen Partei zu erwarten, dass sie auch ohne spezielle Hinweise des Gerichts taugliche Dokumente zum Nachweis der Vertragserfüllung würde vorlegen können. Es schadet deshalb nicht, wenn sie die Vorinstanz nicht auf die mangelnde Substanziierung hinwies. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass die Parteien übereinstimmend auf eine Hauptverhandlung verzichtet haben, wobei die Beschwerdeführerin auch insoweit nichts daraus für sich ableiten kann, dass sie nicht anwaltlich vertreten war. Die Formulierung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2023, "dass Stillschweigen als Verzicht auf die Hauptverhandlung gedeutet werde", ist auch für einen Laien ohne Weiteres verständlich. 
Die Vorinstanz begründet sodann schlüssig, weshalb auch die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte E-Mail vom 2. Oktober 2019, womit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf fehlende Lieferpositionen hinwies, den Nachweis der Vertragserfüllung nicht erbringt (dazu oben E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerin vermag die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung der Nichterfüllung nicht als willkürlich auszuweisen, indem sie geltend macht, entgegen der Vorinstanz beziehe sich die erwähnte E-Mail auf die streitige Lieferung. 
Schliesslich verzichtet die Vorinstanz willkürfrei auf die Befragung von D.________ auch hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin Vertragspartei des Kaufvertrages ist. Dass dem so ist, begründet die Vorinstanz schlüssig. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. In welchem Verhältnis die drei Parteien zueinander stehen, ob D.________ den Kauf vermittelt und wer die Bezahlung in WIR-Geld vorgeschlagen hat, erscheint überdies für die strittigen Fragen irrelevant. Auch eine diesbezügliche Befragung von D.________ war entbehrlich. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt