Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_692/2022  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. September 2022 (SGSTA.2022.14, BST.2022.14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.A.________ und B.A.________ deklarierten in ihrer Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 einen Verlust aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit als Wertschriftenhändler von Fr. 380'440.-. Da sie aus dieser Tätigkeit seit 2009 einen Verlust deklariert hatten, beurteilte die Veranlagungsbehörde Solothurn den Wertschriftenhandel nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei. Sie liess demnach den Verlust in der definitiven Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 sowie direkte Bundessteuer 2016 vom 24. Juni 2019 nicht zum Abzug zu. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 15. März 2022; Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. September 2022).  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember 2022 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, der Verlust aus dem Wertschriftenhandel sei zum Abzug zuzulassen. Sodann ersuchen sie mit Eingabe vom 20. Februar 2023 um unentgeltliche Rechtspflege.  
Das Kantonale Steuergericht Solothurn und das Steueramt des Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Begründung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde hat sich zumindest kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Begnügt sich die beschwerdeführende Partei damit, vor Bundesgericht dieselbe Rechtsschrift wie im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, findet von vornherein keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt (BGE 134 II 244 E. 2.3; Urteil 2C_569/2019 vom 19. September 2019 E. 2.1).  
 
2.2. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 1. Dezember 2022 an das Bundesgericht - mit Ausnahme einer Zeile auf dem Deckblatt und einer Zeile auf der letzten Seite - eine wortwörtliche Kopie der Eingabe vom 8. April 2022 an das Kantonale Steuergericht. Die Beschwerdeführer äussern sich damit in keiner Art und Weise zum ausführlich begründeten vorinstanzlichen Urteil und zeigen nicht auf, inwiefern dieses Recht verletzen soll. Auf die Beschwerde kann damit mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht eingetreten werden.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario), unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer ihre Mittellosigkeit mangels Einreichung der geforderten Unterlagen (u.a. aktuelle Steuererklärung; Nachweise betreffend Einkommen, Schulden und sonstigen Auslagen) nicht belegt haben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger