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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_408/2023  
 
 
Urteil vom 10. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (versuchter Nötigung, Tätlichkeiten, Drohungen etc.); Nichteintreten 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Juni 2023 (BK 23 106). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Strafverfahren gegen A.________ hängig wegen einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen zum Nachteil von vier geschädigten Personen. Mit Verfügung vom 13. März 2023 trennte das Regionalgericht das Verfahren betreffend Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen zum Nachteil von B.________ vom übrigen Verfahren ab und stellte es infolge Rückzugs des Strafantrags von B.________ ein. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von Fr. 800.-- verlegte es je hälftig an B.________ und A.________. Gegen diese Kostenauflage erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juni 2023 gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das Regionalgericht zurück, da die Gründe für die Kostenauflage aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgingen. Zudem stellte es im Urteilsdispositiv eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fest. Eine Parteientschädigung sprach das Obergericht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und ihm daher keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden seien (Dispositivziffer 4). 
 
2.  
Gegen die Verfügung des Obergerichts vom 1. Juni 2023 führt A.________ mit zweifacher Eingabe vom 27. Juni 2023 und einer weiteren Eingabe vom 4. August 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er, unter Aufhebung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1047.71 auszurichten. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Die mit Eingabe vom 4. August 2023 eingereichte Beschwerdeergänzung erfolgte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) und weist darüber hinaus keine Unterschrift auf (Art. 42 Abs. 1 BGG). Sie ist für das vorliegenden Verfahren somit unbeachtlich. 
 
4.  
Der angefochtene Entscheid betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Er schliesst das Strafverfahren indes nicht ab, sondern beinhaltet die Anweisung an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, die Kostenauflage an den Beschwerdeführer trotz der erfolgten Einstellung des Strafverfahrens in einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO) genügenden Art und Weise zu begründen. Ein solcher Rückweisungsentscheid, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, stellt nach der Rechtsprechung einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 II 363 E. 1.1). Da der angefochtene Entscheid nicht die Zuständigkeit einer Rechtspflegeinstanz und auch kein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG betrifft, kommt ein Eintreten auf die Beschwerde einzig unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG in Betracht. Danach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er namentlich die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 284 E. 2.3). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden mit keinem Wort auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nicht offensichtlich (siehe betreffend die Anfechtbarkeit eines in einem Zwischenentscheid enthaltenen Entschädigungspunkt: BGE 143 III 416 E. 1.3; Urteil 6B_588/2021 vom 29. August 2022 E. 1.3.3).Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG somit als unzulässig. Demnach ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber kann indessen ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn