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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_290/2023  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2023 (VBE.2022.282). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1981 geborene A.________ meldete sich erstmals am 7. Dezember 1999 unter Hinweis auf ihr Übergewicht zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2001 ab. Auf eine neue Anmeldung (Rente und berufliche Massnahmen) vom 10. August 2009 trat sie mit Verfügung vom 1. Februar 2010 nicht ein, woraufhin A.________ sich am 3. Februar 2011 ein weiteres Mal zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, St. Gallen (SMAB), polydisziplinär begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 31. Dezember 2012 verneinte sie mit Verfügung vom 29. August 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 einen solchen auf berufliche Massnahmen. Ein weiteres Leistungsbegehren vom 13. Juni 2014 lehnte sie mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (betreffend berufliche Massnahmen) ebenfalls ab.  
 
A.b. Am 7. Januar 2019 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 27. Mai 2019 nicht ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. März 2020 gut, soweit es darauf eintrat, und wies die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren materiell zu prüfen. Diese holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), ein. Gestützt auf die Expertise vom 12. Juli 2021 verneinte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 24. Juni 2022 abermals einen Rentenanspruch.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. März 2023 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen medizinischer Art vorzunehmen; namentlich sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen medizinischer Art vorzunehmen und neu zu verfügen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, die das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. Unbestritten ist, dass sich deren Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (Verfügung vom 29. August 2013) in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat, weshalb der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 7. Januar 2019 jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner KASPAR GERBER, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b IVG). 
 
2.3. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).  
 
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).  
 
2.5. Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteile 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2; 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz qualifizierte das ABI-Gutachten vom 12. Juli 2021 als beweiskräftig und stellte gestützt darauf fest, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Sie bestätigte sodann den von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleich und den daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 32 %, unter Verneinung der Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Beweiswürdigungsregeln. Ausserdem macht sie in Bezug auf den Einkommensvergleich eine fehlerhafte Bemessung des Abzugs vom Tabellenlohn (Ermessensmissbrauch) geltend.  
 
4.  
 
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin wie bereits im kantonalen Verfahren rügt, die Vorinstanz hätte nicht auf das Gutachten der ABI vom 12. Juli 2021 abstellen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass auch für das kantonale Gericht nach Art. 44 ATSG eingeholte, den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Administrativgutachten verbindlich sind, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_60/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Namentlich vermögen auch abweichende Einschätzungen anderer Ärztinnen und Ärzte ein solches Gutachten nur dann in Frage zu stellen, wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 V 342, aber in: SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; Urteil 8C_12/2023 vom 22. August 2023 E. 5.1).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert das internistische Teilgutachten dahingehend, dass sich die Expertin ungenügend mit den Vorakten auseinandergesetzt habe. So sei im Gutachten der SMAB aus dem Jahr 2012 aufgrund der Adipositas und der abdominellen schmerzhaften Narbenhernien aus somatischer Sicht eine Einschränkung von 100 % für die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau und von 20 % für angepasste Tätigkeiten attestiert worden. Im ABI-Gutachten werde nicht aufgezeigt, inwiefern sich die funktionelle Leistungsfähigkeit geändert haben soll.  
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass der Gutachterin der ABI das vollständige medizinische Dossier zur Verfügung stand, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Zum anderen stimmen die beiden Expertisen insofern überein, als auch die ABI-Gutachter die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachten. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass sich die Situation gegenüber der Begutachtung im Jahr 2012 verändert hat, hat doch die Beschwerdeführerin seither mehr als 100 kg abgenommen. Weiterungen erübrigen sich. 
 
4.2.2. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf das internistische Teilgutachten der ABI sodann fest, danach sei die von der Beschwerdeführerin beklagte erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit aufgrund der Adipositas nachvollziehbar. Inwiefern daraus in einer körperlich leichten, vornehmlich sitzenden Tätigkeit, wie sie gemäss Expertise noch zumutbar sei, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren sollte, sei jedoch nicht ersichtlich.  
 
4.2.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie wiege 154 kg bei einer Körpergrösse von 175 cm (BMI von 50,3 kg/m2). Das sei vergleichbar mit einem 80 kg schweren Mann gleicher Grösse, der den ganzen Tag einen Rucksack mit einem Gewicht von 60 kg und je zwei 5 kg Hanteln pro Arm trage. Dieses Beispiel zeige, dass mit einem derartigen Gewicht selbst bei leichten Tätigkeiten eine erhöhte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit auftrete.  
Damit legt die Beschwerdeführerin letztlich bloss ihre eigene Sichtweise dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen deswegen offensichtlich unrichtig sein sollen (vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
4.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es hätte aufgrund der anlässlich der internistischen Untersuchung festgestellten fehlenden Reflexe zwingend eine neurologische Exploration veranlasst werden müssen. Stattdessen habe die internistische Gutachterin lediglich auf eine mögliche beginnende diabetische Polyneuropathie hingewiesen. Der medizinische Sachverhalt sei somit ungenügend abgeklärt.  
Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (statt vieler: Urteil 8C_153/2023 vom 17. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweis). Im Übrigen legte Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 27. April 2022 nachvollziehbar dar, dass im ABI-Gutachten Befunde einer manifesten peripheren Polyneuropathie, wie etwa starke Schmerzen in der Extremitäten-Peripherie mit tiefgehenden Gefühlsstörungen in den unteren Extremitäten und damit verbundenen motorischen Beeinträchtigungen beim Stehen und Gehen, fehlten. Lediglich ein leicht abgeschwächter Vibrationssinn und fraglich abgeschwächte Muskelreflexe seien festgestellt worden. Die Beurteilung einer "möglichen beginnenden diabetischen Polyneuropathie" sei daher zutreffend. Eine Arbeitsunfähigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden und eine fachneurologische Begutachtung wäre unverhältnismässig gewesen. 
Mit Blick auf diese überzeugende ärztliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle und die Vorinstanz eine neurologische Exploration als entbehrlich erachteten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit zu verneinen. 
 
4.4. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin das psychiatrische Teilgutachten.  
 
4.4.1. Sie macht primär - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, entgegen der Auffassung des psychiatrischen Experten seien die diagnostischen Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erfüllt. Sie begründet dies mit Erlebnissen im Zusammenhang mit medizinischen Eingriffen. So sei sie einmal auf dem Operationstisch fixiert gewesen und habe - ohne sich dagegen wehren zu können - bei vollem Bewusstsein miterleben müssen, wie sie intubiert werde. Es sei aufgrund der dabei erlebten Schmerzen und der Panik vor dem Ersticken von einer aussergewöhnlichen Bedrohung auszugehen. Auch die Darmspiegelung und die Drainage-Einlagen ohne Narkose erfüllten ihres Erachtens das Kriterium der aussergewöhnlichen Bedrohung. Unberücksichtigt gelassen habe der Gutachter sodann die am 27. April 2017 notfallmässig durchgeführte offene Nephrektomie links bei Sepsis und infiziertem Hämatom perirenal links. Dabei handle es sich um eine lebensbedrohliche Situation, welche geeignet sei, eine PTBS auszulösen.  
 
4.4.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes auf die Einschätzung ihrer behandelnden Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2022 stützt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 zwar von einer komplexen Traumafolgestörung sprach. Sie begründete dies aber nicht mit den Erlebnissen der Beschwerdeführerin anlässlich von medizinischen Eingriffen. Vielmehr wies sie auf die Alkoholabhängigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin und deren dissoziativen Momente hin, was auf eine Traumatisierung hindeute. Eine genauere Herleitung der Diagnose fehlt aber ebenso wie eine nachvollziehbare Begründung anhand eines anerkannten Klassifikationssystems. Freilich erwähnte Dr. med. C.________ die belastenden Erfahrungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Spitalaufenthalten. Diese führen aber offenbar in erster Linie zu einem Vermeidungsverhalten betreffend das Betreten eines Spitals oder hinsichtlich einer möglichen Operation. Damit geht gemäss der behandelnden Ärztin die Gefahr einer erneuten psychischen Dekompensation einher. Sie erachtet bariatrische Massnahmen deshalb aktuell als nicht zumutbar. Ein solcher Eingriff ist gemäss Dr. med. B.________ aber auch nicht Voraussetzung für die Realisierung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Wie die Vorinstanz zudem verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor) feststellte, sind dem Bericht der Dr. med. C.________ ansonsten keine Erkenntnisse zu entnehmen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben wären. Der Gutachter hatte vollständige Kenntnis der medizinischen Akten und wusste vom hämorrhagischen und septischen Schock nach der Nephrektomie links. Er subsumierte die Angstsymptomatik der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet unter die Diagnose einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), was denn auch im Einklang stand mit der früheren Beurteilung der Dr. med. C.________ vom 3. Juni 2020. Im Übrigen bestätigte die behandelnde Psychiaterin in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Pflegefachfrau sieben bis acht Stunden anwesend sein könne. Sie wies lediglich darauf hin, dass die Ausübung dieser körperlich herausfordernden Tätigkeit illusorisch sei. Dabei dürfte sie übersehen haben, dass auch die ABI-Gutachter aus somatischer Sicht die Tätigkeit als Pflegefachfrau als nicht mehr zumutbar erachteten.  
 
4.4.3. Der psychiatrische Sachverständige beurteilte die Ängste der Beschwerdeführerin wie auch die Panikstörung mit Agoraphobie einleuchtend als geringgradig ausgeprägt. Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2019 eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen habe, obwohl die Ängste bereits seit 2016 bestünden. Angststörungen hätten zudem eine gute Prognose, wenn sie entsprechend behandelt würden. Die Beschwerdeführerin nehme die verschriebenen Antidepressiva gemäss Laborkontrolle aber gar nicht ein. Der RAD-Arzt Dr. med. B.________ hielt in diesem Zusammenhang fest, das verschriebene Psychopharmakon Sertralin werde bei Depressionen, Angst- und Zwangszuständen eingesetzt. Aufgrund der bekannten Halbwertszeit müsse bei dem hier gezeigten Wert Null davon ausgegangen werden, dass das Medikament sicher viele Tage nicht eingenommen worden sei.  
Soweit die Beschwerdeführerin die Aussagekraft der Blutanalyse aufgrund eigener medizinischer Überlegungen in Zweifel zieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch die behandelnde Psychiaterin unmissverständlich festhielt, der kaum nachweisbare Medikamentespiegel könne lediglich durch eine Nichteinnahme der Medikamente oder einen Laborfehler erklärt werden. Für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte. 
Selbst wenn der Beschwerdeführerin die Ressourcen für einen früheren Beginn der psychiatrischen Behandlung gefehlt haben sollten, wie sie geltend macht, liesse sich damit die spätere Nichteinnahme der Medikamente nicht erklären. Der Schluss des Gutachters, die Angststörung sei nicht schwergradig ausgeprägt, erscheint nachvollziehbar. 
 
4.4.4. Die Beschwerdeführerin vermag damit auch keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens aufzuzeigen.  
 
4.5. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass im Rahmen des ABI-Gutachtens keine Konsensbeurteilung stattgefunden habe. Die Expertise enthält indessen unstreitig eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, die von allen Gutachtern (digital) unterschrieben wurde. Wenn die Sachverständigen in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung aufgrund der aus somatischer Sicht festgestellten Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit und der aus psychiatrischer Sicht attestierten 20%igen Einschränkung in sämtlichen Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten festhielten, so erscheint dies schlüssig. Es ist davon auszugehen, dass etwaige Wechselwirkungen benannt worden wären, wenn sie denn in relevanter Weise festgestellt worden wären. Das ABI-Gutachten erweist sich auch in diesem Punkt als beweiskräftig.  
 
4.6. Indem die Vorinstanz gestützt auf das ABI-Gutachten vom 12. Juli 2021 von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten ausgeganen ist, hat sie weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt noch den Untersuchungsgrundsatz oder die Regeln der Beweiswürdigung verletzt.  
 
5.  
Umstritten ist schliesslich in erwerblicher Hinsicht die Bemessung des Invalideneinkommens, konkret der Abzug vom Tabellenlohn. Während die IV-Stelle und die Vorinstanz einen Abzug ablehnten, macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ein genereller Abzug von 10 % zu gewähren, wie er in der frühestens auf den 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Neufassung des Art. 26bis Abs. 3 IVV vorgesehen sei. Zusätzlich sei ein individueller Leidensabzug zu berücksichtigen. 
 
5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nach dem hier anwendbaren Recht nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen).  
 
5.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Dagegen ist die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).  
 
5.3. Vorarbeiten zu Gesetzen, die im Zeitpunkt des richterlichen Urteils noch nicht in Kraft sind, dürfen bei der Auslegung zwar berücksichtigt werden, wenn der Gesetzgeber das geltende System nicht grundsätzlich ändert und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes anstrebt oder Lücken des geltenden Rechts ausfüllen will (BGE 141 II 297 E. 5.5.3; 125 III 401 E. 2a; 124 II 193 E. 5d). Wann und ob die von der Beschwerdeführerin angesprochene Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV überhaupt in Kraft treten wird, ist allerdings noch offen. Der entsprechende Entwurf und die Vorarbeiten können schon deshalb im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden.  
 
5.4. Die Vorinstanz erwog, die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien bereits im für eine Verweistätigkeit definierten Belastungsprofil und mit der attestierten 20%igen Leistungsminderung im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums hinreichend berücksichtigt; sie könnten daher nicht zusätzlich einen Abzug begründen (BGE 146 V 16 E 4.1 mit Hinweis; Urteil 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Wenn einer versicherten Person eine ganztägige Arbeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit zumutbar sei, bestehe sodann unter dem Aspekt "Teilzeitbeschäftigung" kein Raum für einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 9C_708/2017 vom 23. Februar 2018 E. 9.2 mit Hinweisen). Aber auch unter Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit im Sinne einer vollen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren (Teilzeit-) Pensums von lediglich 80 % wäre unter dem Aspekt der Teilzeiterwerbstätigkeit kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, da Frauen ohne Kaderfunktion mit einer Teilzeitbeschäftigung zwischen 75 und 89 % statistisch betrachtet im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad gar höhere Einkünfte als vollzeitlich Erwerbstätige erzielen würden. Einfache und repetitive Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 würden sodann kein besonderes Bildungsniveau erfordern, wobei das Kriterium der fehlenden Berufsbildung auf die Beschwerdeführerin als gelernte Pflegefachfrau ohnehin nicht zutreffe. Rechtsprechungsgemäss vermöchten eine (vorliegend ohnehin invaliditätsfremde) längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Urteile 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3) oder das rein abstrakte Risiko vermehrter krankheitsbedingter Absenzen (vgl. Urteil 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2 mit Hinweisen) ebenfalls keinen Abzug zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin sei sodann Schweizer Staatsangehörige, was sich statistisch lohnerhöhend auswirke. Gleiches gelte betreffend ihr Alter. Im Kompetenzniveau 1 komme einer langen Betriebszugehörigkeit sodann keine relevante Bedeutung zu (Urteil 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Gesamthaft sei folglich kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt.  
 
5.5. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind der Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte (Hilfs-) Arbeiten zumutbar. Dabei bestehen noch weitere Einschränkungen: So sind der Beschwerdeführerin nur noch mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit bloss leichter Rückenbelastung, ohne langes Stehen und Gehen sowie mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen zumutbar. Auch in einer solchen angepassten Tätigkeit ist die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 20 % reduziert. Zu beachten ist auch, dass gemäss dem internistischen Teilgutachten der ABI eine erhöhte allgemeine Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit aufgrund der Adipositas nachvollziehbar ist. Grundsätzlich rechtfertigt sich in solchen Fällen ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 5.1 hiervor; Urteile 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2; 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1; 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3; 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, es sei nicht automatisch ein Abzug angezeigt, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden könne. Sie verwies dabei auf zwei Urteile des Bundesgerichts (Urteile 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2; 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1).  
Es bedarf vorliegend keiner abschliessenden Klärung, ob ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder ob dies zu einer doppelten Berücksichtigung der Einschränkungen führen würde. Denn jedenfalls rechtfertigt sich kein höherer Abzug als 10 %. Die Beschwerdeführerin hat selbst darauf hingewiesen, dass ihr Fall vergleichbar ist mit der Konstellation gemäss Urteil 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023. Dort wurde ebenfalls ein Abzug in der Höhe von 10 % gewährt. Bei einer entsprechenden Reduktion des Tabellenlohnes ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39'779.- (Fr. 44'199.- x 0,9). Verglichen mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 64'960.- würde ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % resultieren, was für einen Rentenanspruch nicht genügte. 
 
5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a und 371 E. 5b; je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist (Urteil 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 9). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Leo Sigg wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest