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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_562/2023  
 
 
Urteil vom 22. November 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
c/o C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Oktober 2023 (LF230065-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin mietete vom Beschwerdegegner mit Untermietvertrag vom 1. Juli 2022 einen getrennten Raum rechts im Geschäftslokal der C.________ im 1. Obergeschoss an der U.________-strasse in V.________. 
Mit Urteil vom 4. September 2023 hiess das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich ein Ausweisungsbegehren des Beschwerdegegners gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen. Das Stadtammann-/Gemeindeammannamt X.________ wurde angewiesen, die Ausweisung auf Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken. 
Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Oktober 2023 nicht ein. 
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer vom 17. November 2023 datierten Eingabe (Poststempel vom 19. November 2023) Beschwerde. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 13. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 18. Oktober 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 17. November 2023 ab. 
 
Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post gemäss Poststempel am 19. November 2023 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten. 
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer