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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_977/2023  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. Juni 2023 (SST.2022.202). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde 1966 im heutigen Kosovo geboren. Er lebt, nach jeweils mehrmonatigen Aufenthalten über sechs Jahre hinweg, seit mehr als 31 Jahren in der Schweiz. A.________ ist verheiratet und hat drei volljährige Kinder. Sein ältester Sohn und dessen Ehefrau leben zusammen mit ihm und seiner Ehefrau in U.________. Er verfügt über keine Berufsausbildung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 30. April 2021 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Suva frei, verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs für den Zeitraum vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017 sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Verbindungsbusse von 1'000.--. Zudem sprach es eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus.  
 
B.b. Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 18. August 2022 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (6B_688/2021).  
 
C.  
Mit Urteil vom 12. Juni 2023 stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Es sprach A.________ wiederum vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Suva frei, hingegen schuldig des gewerbsmässigen Betrugs für den Zeitraum vom 13. Oktober 2016 bis 1. April 2017 sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung in einem leichten Fall für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.--. Weiter ordnete es für die Dauer von fünf Jahren eine Landesverweisung an, verzichtete aber auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2023 sei aufzuheben. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.  
 
1.1. Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, der Deliktsbetrag bzw. Vermögensschaden für den Deliktszeitraum von Oktober 2016 bis April 2017 habe im Urteil vom 30. April 2021 Fr. 18'676.25 betragen; im Urteil vom 12. Juni 2023 hingegen gehe die Vorinstanz von einem Gesamtschaden von Fr. 14'275.85 aus. Diese Korrektur sei auch für die Frage der Landesverweisung nicht unbeachtlich.  
Der Beschwerdeführer ficht die Schuldsprüche nicht an. Inwieweit der (im Vergleich zum ersten Urteil niedrigere) Deliktsbetrag falsch sein und Auswirkungen auf die Landesverweisung haben soll, macht er nicht begründet geltend (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das angefochtene Urteil den Begründungsanforderungen nicht genüge, verfängt nicht. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 66a StGB, Art. 8 EMRK und Art. 13 f. BV. Zudem basiere das vorinstanzliche Urteil auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung.  
 
1.3. Die Vorinstanz verneint, wenn auch knapp, einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Zusammengefasst erwägt sie, der Beschwerdeführer sei weder beruflich, noch sprachlich oder sozial in der Schweiz integriert. Demgegenüber liege ein genügend starker Bezug zum Kosovo vor, weshalb eine Wiedereingliederung den Beschwerdeführer nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde. Mit Bezug auf seine familiäre Situation und sein Recht auf Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK führt die Vorinstanz aus, es bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem volljährigen Sohn, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht betroffen sei. Seiner Ehefrau sei es zumutbar, mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zurückzukehren, sei sie doch selbst kosovarische Staatsangehörige und mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut. In einer Eventualbegründung stellt die Vorinstanz die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber. Sie erwägt, es würden keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen vorliegen, um von einer Landesverweisung abzusehen; das öffentliche Interesse wiege höher.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).  
 
1.4.2. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich erfüllt.  
Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). 
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1).  
Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). 
 
1.4.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4.5. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (supra E. 1.4.4) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1).  
 
1.5. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB nach den massgebenden Kriterien.  
 
1.5.1. Vorab gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls grösstenteils keine begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vornimmt, sondern lediglich seine eigene Sicht der Dinge darlegt. Damit genügt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, entscheidet sich die Frage des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls weder anhand von starren Altersvorgaben noch führt eine lange Aufenthaltsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1985 erstmals in die Schweiz kam, wo er sich bis 1992 jeweils mehrere Monate aufhielt. 1992 kam er definitiv im Alter von 26 Jahren in die Schweiz, seit rund 1998 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Damit lebt er seit mehr als 31 Jahren in der Schweiz. Anzumerken gilt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Aufenthaltsdauer durchgehend von beinahe 40 Jahren spricht. Dabei lässt er aus, dass er zwischen 1985 und 1992 jeweils lediglich eine befristete Aufenthaltsbewilligung innehatte und im Jahr 1989 in seiner Heimat den obligatorischen Militärdienst absolvierte. Es bleibt dabei, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls anhand der gängigen Integrationskriterien prüft und einen solchen zu Recht nicht bereits aufgrund der doch langen Aufenthaltsdauer von über dreissig Jahren bejaht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer immerhin seine prägende Kindheit und Jugend in seinem Heimatland verbracht hat. Inwieweit die Vorinstanz dies nicht in ihre Beurteilung hätte einfliessen lassen dürfen und die Aufenthaltsdauer nicht korrekt in ihre Härtefallprüfung miteinbezogen hätte, tut der Beschwerdeführer nicht dar.  
 
1.5.3. Was die Vorinstanz zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers erwägt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer belässt es in diesem Zusammenhang lediglich bei der Behauptung, er sei bemüht eine Stelle zu finden und habe grosse Hoffnung, in absehbarer Zeit in einem angemessen Arbeitspensum bei einer Reinigungsfirma einsteigen zu können. Mit der Vorinstanz ist indes nicht von einer gelungenen beruflichen Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer hat gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine abgeschlossene Berufsausbildung und seit 2001, u.a. aufgrund eines Unfalls, Leistungen von Sozialversicherungen bezogen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 2016 wieder 100 % arbeitsfähig ist; dieser Umstand war denn auch Inhalt des vorliegenden Strafverfahrens. Unabhängig davon, ob seine Schulden von Fr. 30'000.-- in der Zwischenzeit von seinen Kindern bezahlt worden sind, bleibt die finanzielle Lage des Beschwerdeführers - ist er doch im Wesentlichen von seinen Kindern abhängig - instabil.  
Die vorinstanzlichen Ausführungen geben auch mit Bezug auf die soziale Integration des Beschwerdeführers zu keiner Kritik Anlass. So durfte sie durchaus in ihre Beurteilung miteinfliessen lassen, dass sich der Beschwerdeführer vorwiegend in albanischen Klubs aufhält und sich sein gesellschaftliches Leben primär mit Angehörigen des eigenen Landes abspielt. Dies spricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - wie die Vorinstanz korrekt ausführt - gegen die Annahme einer hinreichenden Integrität (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz pflege er durchaus auch nichtalbanisch-stämmige Freundschaften und Beziehungen. Ebenso macht er geltend, in der Schweiz könne keine Rede von Parallelgesellschaften sein und die Vorinstanz dürfe seine Situation nicht als Indiz für eine fehlende Integration werten. Seine Vorbringen verfangen nicht, zumal er sich nicht substanziiert mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Er führt zudem aus, in der Vergangenheit habe er seine Söhne an diverse Fussballspiele begleitet, bei denen er in Kontakt mit Eltern anderer Schweizer Fussballspieler gekommen sei und so Freundschaften geschlossen habe. Inwieweit diese sozialen Beziehungen heute noch bestehen würden und dadurch seine soziale Integration als (zumindest teilweise) gelungen zu beurteilen wäre, ist nicht ersichtlich und ebenso wenig begründet dargetan. 
Bezüglich der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, seine Muttersprache sei Albanisch und er spreche auch Deutsch. Der Beizug eines Dolmetschers sei für beide Verfahren jedoch notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit diese Feststellungen falsch seien und die Vorinstanz seine Sprachkenntnisse nicht genügend in ihre Härtefallprüfung miteinbezogen haben soll. Seine Erwähnung, wonach er mit der italienischen Sprache ausserdem eine weitere Landessprache beherrsche, findet im vorinstanzlichen Urteil keine Stütze; dieses wird vom Beschwerdeführer indes nicht als willkürlich ausgewiesen. 
 
1.5.4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei bereits volljährige Kinder. Der älteste Sohn und dessen Ehefrau wohnen zusammen mit den beiden in U.________. Die Tochter lebt ebenfalls in der Schweiz, der jüngere Sohn in England. Bei dieser Ausgangslage prüft die Vorinstanz zu Recht, inwieweit das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben i.S.v. Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK im Falle einer Landesverweisung betroffen ist.  
Wie sie zutreffend erwägt, würde das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem volljährigen Sohn nur dann unter das geschützte Recht auf Familienleben fallen, wenn ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. oben E. 1.4.3). Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn eine emotionale Bindung besteht. Dass diese über das normale Mass hinaus geht, wird jedoch nicht bereits durch das - wie der Beschwerdeführer es ausdrückt - unüblicherweise Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt begründet. Vielmehr ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis mit Bezug auf seinen volljährigen, gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen berufstätigen und wirtschaftlich selbständigen, Sohn weder begründet geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer belässt es denn auch dabei, die vorinstanzlichen Ausführungen als "schlicht nicht richtig" zu bezeichnen, ohne dabei eine begründete Willkürrüge zu erheben. 
Ähnliches gilt mit Bezug auf die Enkeltochter des Beschwerdeführers. Er behauptet, die enge Beziehung zu seiner Enkeltochter liege auf der Hand, würde diese doch mit ihren Eltern - dem ältesten Sohn und dessen Ehefrau - gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in einer Wohnung leben. Vorab sei erwähnt, dass die Enkeltochter in den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auftaucht und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung geltend macht. Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf den gemeinsamen Haushalt lediglich, der älteste Sohn und dessen Ehefrau würden zusammen mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau leben; von einer Enkeltochter ist nicht die Rede. Soweit es sich dabei um ein Novum handelt, so ist dies vor Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweis). Aber selbst wenn von der vom Beschwerdeführer präsentierten Ausgangslage auszugehen wäre, wird durch das blosse Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht automatisch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung bzw. das Vorliegen einer "de facto" Familie begründet. Zwar würde die teilweise Betreuung der Enkeltochter wohl ein enges Verhältnis zu ihr begründen; inwieweit dieses dadurch jedoch über das übliche Mass familiärer Beziehungen hinausgehen soll, ist weder begründet dargetan noch ersichtlich. Es reicht nicht aus, vor Bundesgericht lediglich die eigene Sicht der Dinge vorzubringen, sich dabei aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Familienleben auseinanderzusetzen. Überdies rügt der Beschwerdeführer auch nicht, die Vorinstanz habe seine familiäre Situation ungenügend bzw. falsch abgeklärt und damit ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Frage, ob der Sohn bzw. die Enkeltochter den Beschwerdeführer in den Kosovo begleiten würden, stellt sich vorliegend mangels Vorliegens eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung nicht. Hinzu kommt, dass der Kontakt zum Sohn und zur Enkeltochter für die Dauer der Landesverweisung auch durch Kurz- und Ferienbesuche sowie durch die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3). Entsprechend geht seine Rüge mit Bezug auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch in dieser Hinsicht fehl. 
Zu prüfen gilt indes, inwieweit es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar wäre, ihn für die Dauer der Landesverweisung in den Kosovo zu begleiten (vgl. oben E. 1.4.3). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls im heutigen Kosovo geboren und verfügt über die kosovarische Staatsbürgerschaft. Sie reiste im Jahr 1993 zum Beschwerdeführer in die Schweiz, wo sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Nachvollziehbar erwägt die Vorinstanz, die Ehefrau sei demnach mit der Kultur und den Gepflogenheiten im Kosovo vertraut, zumal regelmässige Ferienbesuche dort erstellt sind und sie auch die albanische Sprache beherrscht. Die Vorinstanz bejaht zu Recht einen genügend starken Bezug zum gemeinsamen Heimatland und bejaht die Möglichkeit einer Wiedereingliederung auch in beruflicher Hinsicht, weshalb es der Ehefrau des Beschwerdeführers, die hier etwa 50 % in einer Reinigungsgesellschaft arbeitet, zumutbar ist, ihn für die Dauer der Landesverweisung in den Kosovo zu begleiten. Dies gilt selbst dann, wenn seine Ehefrau in der Schweiz gewisse Kinderbetreuungsaufgaben wahrnimmt, zumal weder begründet geltend gemacht noch ersichtlich ist, inwieweit diese über das normale Mass familiärer Bindung hinausgeht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Zumutbarkeit der Ehefrau, ihn in den Kosovo zu begleiten, nicht bereits aufgrund von allfälligen ausländerrechtlichen Konsequenzen zu verneinen. Soweit überhaupt rechtsgenüglich begründet, überzeugt die Rüge des Beschwerdeführers nicht. 
 
1.5.5. Die Vorinstanz prüft denn auch die Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers im Kosovo. Sie erwägt, es würden ihn keine unzumutbaren Schwierigkeiten erwarten. Angesichts des Aufwachsens im heutigen Kosovo, des regelmässigen Besuchs albanischer Klubs sowie der in der Regel mindestens einmal pro Jahr mit seiner Frau erfolgten Ferienbesuchen im Kosovo sei er mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut. Dagegen gilt es nichts einzuwenden; was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Inwieweit die von ihm geltend gemachten Veränderungen in seinem Heimatland einen konkreten Einfluss auf seine Reintegrationschancen haben sollen, ist weder ersichtlich noch begründet dargetan. Die Vorinstanz berücksichtigt in diesem Zusammenhang ebenso nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und er in seiner beruflichen Situation im Kosovo keinesfalls schlechter gestellt wäre als in der Schweiz. Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag einen Verbleib in der Schweiz überdies nicht zu begründen (vgl. Urteil 6B_943/2023 vom 22. November 2023 E. 1.5.5 mit Hinweisen).  
Ebenso führt die Vorinstanz mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schlüssig aus, eine lebensbedrohliche Krankheit oder eine zu befürchtende dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge der Rückkehr in sein Heimatland liege bei den Knie- sowie Rückenschmerzen nicht vor; erst recht nicht bei der von ihm vorgetäuschten schweren Depression, die den Schuldspruch im vorliegenden Strafverfahren zur Folge hatte. Zu Recht geht sie davon aus, das Gesundheitswesen im Kosovo biete eine genügende medizinische Betreuung. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich bloss geltend, er sei auf die regelmässige Therapie mit Humira angewiesen und behauptet, diese Therapierung sei im Falle einer Landesverweisung nicht mehr gewährleistet. Mit seinen Ausführungen genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Damit steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Landesverweisung nicht entgegen. 
 
1.5.6. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bedeutet eine Landesverweisung für den Beschwerdeführer - insbesondere mit Blick auf seine familiäre Situation - eine gewisse Härte. Dies alleine vermag jedoch im vorliegenden Fall noch keinen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen.  
Nachdem bereits der schwere persönliche Härtefall zu verneinen ist, braucht auf die im Sinne einer Eventualerwägung vorgenommene ausführliche Interessenabwägung der Vorinstanz und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb