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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_619/2018  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Thurkorrektion, Projekt 2016; Verlegung einer Erdgashochdruckleitung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. Oktober 2018 (A-6166/2018). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Verein A.________ mit Eingabe vom 19. November 2018 (Postaufgabe 20. November 2018) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018 erhoben hat; 
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung nicht beilag, weshalb das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2018 aufgefordert hat, die fehlende Verfügung bis am 3. Dezember 2018 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass die als "Gerichtsurkunde" versandte Verfügung von der Post als "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht retourniert wurde; 
dass für den Beschwerdeführer mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht bestand, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a); 
dass somit die Verfügung vom 22. November 2018spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51); 
dass der Beschwerdeführer die fehlende angefochtene Zwischenverfügung innert Frist nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli