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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_825/2021  
 
 
Urteil vom 14. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Juni 2021 (BK 21 269). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm mit Verfügung vom 21. Mai 2021 eine Strafuntersuchung wegen angeblichen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte gegen eine Gerichtspräsidentin eines Regionalgerichts nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 16. Juni 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen hat, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen folglich keine Zivilforderungen gegen die angeblich fehlbare Gerichtspräsidentin zu (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; siehe auch Art. 100 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Er hat somit kein Beschwerderecht in der Sache. 
 
3.  
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Zwar macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie weitere Rechtsverletzungen geltend. Die Vorbringen genügen zum einen den Begründungsanforderungen nicht und zielen zum anderen auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme ab, was unzulässig ist. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es kann letztmalig auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill