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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_152/2021  
 
 
Verfügung vom 15. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Igor Kagan, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betriebsbewilligung einer Kinderkrippe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Januar 2021 (VB.2020.00671). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2021, 
in die hiergegen am 19. Februar 2021 erhobene Beschwerde in Zivilsachen, 
in die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 10. März 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass wegen des geringen entstandenen Aufwands die Gerichtskosten zu reduzieren und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 66 Abs. 2, Art. 68 Abs. 3 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller