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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_518/2023  
 
 
Urteil vom 23. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungsgesellschaft, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2023 (200 22 765 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1978 geborene A.________ war ab 1. Februar 2006 als Pflegefachfrau beim Spital B.________ angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich (im Folgenden: die Zürich), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. August 2008 überholte sie mit ihrem Motorrad innerorts einen nach links abbiegenden Personenwagen, worauf die Fahrzeuge seitlich kollidierten (vgl. Rapport der Kantonspolizei C.________ vom 19. September 2008). Die Versicherte zog sich Brüche des rechten Sprunggelenks (dislozierte laterale Malleolarfraktur), der rechten Elle (dislozierte, isoliert diaphysäre distale Ulnafraktur) sowie des rechten Mittelfussknochens (dislozierte subkapitale Fraktur Metatarsale II-IV und Metatarsale-V-Köpfchenfraktur mit Gelenkflächenbeteiligung) zu. Ausserdem erlitt sie eine leichtgradige Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Bericht des Spitals B.________, vom 13. September 2008). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab. Laut dem auf allgemein-medizinischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhenden Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 20. Oktober 2020 war eine entscheidende Besserung der weiterhin bestehenden Beschwerden am rechten Fuss und der damit einhergehenden verminderten Belastbarkeit von einer adäquaten Schuhversorgung, nicht aber von zusätzlichen operativen Massnahmen zu erwarten. Die Versicherte sei im Beruf als ausgebildete Operationsschwester und Pflegefachfrau zu 50 % beeinträchtigt. Sie vermöge eine wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeit, die mehrheitlich im Sitzen und verbunden mit kurzen Gehstrecken ausführbar sei, zu 80 % auszuüben. Die Einschränkung von 20 % im Sinne einer Rendementverminderung erkläre sich mit den belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Fuss und dem dadurch bedingten erhöhten Pausenbedarf. Mit Verfügung vom 9. März 2022 stellte die Zürich die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf den 31. August 2020 ein und sprach der Versicherten ab 1. September 2020 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % sowie wegen der belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Vorfusses eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 24. November 2022). 
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde der Versicherten wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Juni 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Zürich zu verpflichten, ihr über den 31. August 2020 hinaus die gesetzlichen Leistungen auch über den anerkannten Invaliditätsgrad von 20 % hinaus zu erbringen. 
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist einerseits, ob die vorinstanzliche Bestätigung des Fallabschlusses der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) auf den 31. August 2020 Bundesrecht verletzt. Zu prüfen ist anderseits, ob die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. August 2008 und dessen Folgen stehen.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) sowie betreffend die Adäquanzprüfung bei einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, dass im Zusammenhang mit den unfallkausalen belastungsabhängigen Beschwerden am rechten Vorfuss der Endzustand im Zeitpunkt der interdisziplinären Begutachtung beim ZMB im August 2020 (vgl. Expertise vom 20. Oktober 2020) erreicht gewesen sei. Von weiteren operativen Vorkehren habe keine namhafte Besserung mehr erwartet werden können. Für die Beurteilung des Fallabschlusses sei nicht relevant, dass laut gutachterlicher Auffassung durch eine adäquate Einlagen-/Schuhversorgung eine rasche Schmerzminderung zu erreichen wäre, da dieses einfach und kostengünstig verfügbare Hilfsmittel keine ärztliche Behandlung darstelle.  
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, so das kantonale Gericht weiter, ergebe sich aus dem Bericht der Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 20. Oktober 2022 gerade nicht, dass durch einen weiteren chirurgischen Eingriff eine namhafte Besserung erwartet werden könne. Die Ärztin hebe hervor, dass mit keiner Operation je Schmerzfreiheit zu erreichen sei. Nach der Rechtsprechung seien Taggeld und Heilbehandlung so lange zu gewähren, wie die prognostizierte Verbesserung noch namhaft sei. Diese beziehe sich in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin sei gemäss Gutachten des ZMB in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau FA OP mit eingeschränktem Einsatzgebiet und einer 20%igen Rendementverminderung wegen des erhöhten Pausenbedarfs vollständig arbeitsfähig. Zwar seien erwerbliche Fragen grundsätzlich von der Verwaltung zu beurteilen. Hinsichtlich der medizinischen Berufe seien indessen die Gutachter mit den diesbezüglichen Anforderungen bestens vertraut und sie verfügten über das entsprechende vertiefte Wissen, auch Aspekte der konkreten Anwendbarkeit des Zumutbarkeitsprofils in ihrem Fachbereich zu beurteilen. 
Was die psychischen Beeinträchtigungen anbelange, so das kantonale Gericht schliesslich, habe das Zentrum E.________ im Austrittsbericht vom 12. Juni 2021 zwar ein hirnorganisches Psychosyndrom nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma 2008 sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, diagnostiziert. Die Ärzte setzten sich allerdings nicht mit den umfangreichen Akten und der daraus hervorgehenden Problematik auseinander. Vielmehr stellten sie allein auf die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin ab, nicht mehr leistungsfähig zu sein. Die echtzeitlichen Unterlagen belegten keine Bewusstlosigkeit oder Amnesie, namentlich auch keine Schwellung des Gesichts, wie die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2008 anlässlich eines Patientenbesuchs dem Mitarbeiter der Zürich angegeben habe. Die Befunde bei der Spitalaufnahme und während der darauf folgenden Tage seien unauffällig gewesen. Im Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 13. September 2008 werde - neben den Frakturen an der rechten Körperhälfte - einzig eine leichtgradige HWS-Distorsion bei radiologisch dargestellter Streckhaltung ohne sonstige Auffälligkeiten festgehalten. Die Kopf- und Nackenschmerzen seien auf myofaszielle Triggerpunkte und nicht auf ein Schädel-Hirn-Trauma zurückgeführt worden. Auch das Magnetic Resonance Imaging (MRI) des Schädels vom 16. Juli 2009 habe bei normalem Befund keine organische Hirnschädigung gezeigt. Die Sachverständigen der Gutachterstelle Solothurn für interdisziplinäre Begutachtungen (gutso) hätten in ihrer Expertise vom 21. Februar 2011 ein Schädel-Hirn-Trauma mit überzeugender Begründung ausgeschlossen. Insgesamt sei hervorzuheben, dass die psychischen Beschwerden keinen Aufschub des Fallabschlusses bewirkten, da sie für die Beurteilung der Adäquanz bei der hier zur Anwendung gelangenden Rechtsprechung bei einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall nicht zu berücksichtigen seien. 
 
3.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen erwidert, erschöpft sich, wie sie explizit angibt, in einer Wiederholung der im kantonalen Gerichtsverfahren geltend gemachten Vorbringen. Damit genügt die Rechtsschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht, wonach in gedrängter Form dazulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Auf die Beschwerde ist daher, soweit damit der Zeitpunkt des Fallabschlusses in Frage gestellt wird, nicht näher einzugehen (vgl. BGE 140 V 22 E. 7.1). Es wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen, welchen das Bundesgericht nichts beizufügen hat.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Hinsichtlich des unbestritten nach den Regeln für psychische Unfallfolgen zu prüfenden adäquaten Kausalzusammenhangs hielt das kantonale Gericht zunächst fest, laut Rapport der Kantonspolizei C.________ vom 19. September 2008 habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Motorrad innerorts einen nach links abbiegenden Personenwagen überholt, worauf die Fahrzeuge seitlich heftig kollidierten. Zwar zeige die reiche Kasuistik, dass Kollisionen zwischen Autos und Motorrädern in der Regel als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn beurteilt würden (mit Hinweis auf das Urteil 8C_627/2019 vom 10. März 2019 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Indessen habe gemäss der Biomechanischen Beurteilung der AGU Zürich vom 3. Mai 2010 die Relativgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge maximal 25 km/h betragen, diese seien nur gering deformiert gewesen und das Motorrad sei erst umgekippt, nachdem es vom Personenwagen getrennt worden sei. Angesichts dieser Umstände sei die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu leichten Ereignissen liegend ausgegangen. Damit müssten mindestens vier der sieben unfallbezogenen Adäquanzkriterien in einfacher Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise gegeben sein, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen.  
 
4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es handle sich hier um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn, wie dies der ständigen Praxis bei Kollisionen zwischen Autos und Motorrädern entspreche. Das kantonale Gericht ignoriere, dass kein Auffahrunfall vorliege, ihr querstehendes (abbiegendes) Motorrad sei seitlich abgeschossen worden. Was daraus mit Blick auf die in E. 5.3.3 des Urteils 8C_627/2019 vom 10. März 2020 dargestellte Kasuistik abzuleiten ist, erläutert die Beschwerdeführerin indessen nicht. Hält man sich vor Augen, dass in den darin zitierten Fällen Motorräder mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h frontal mit Personenwagen kollidierten, die den Vortritt missachteten, ist nicht einzusehen, inwieweit die vorinstanzliche Auffassung rechtsfehlerhaft sein soll.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Während die Adäquanz bei leichten Unfällen in der Regel verneint und bei schweren Unfällen regelmässig bejaht werden kann (BGE 115 V 133 E. 6a und 6b), lässt sich diese Frage bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfalls allein beantworten. Daher sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche - unfallbezogenen - Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa) :  
 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbe- sondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwick- lungen auszulösen; 
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; 
- körperliche Dauerschmerzen; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
 
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 
 
4.2.2.  
 
4.2.2.1. Unbestritten ist, dass der Unfall vom 29. August 2008 weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonders eindrücklich war.  
 
4.2.2.2. Die Vorinstanz erwog, die erlittenen Verletzungen (dislozierte laterale Malleolarfraktur; dislozierte, isoliert diaphysäre distale Ulnafraktur; dislozierte subkapitale Fraktur Metatarsale II-IV und Metatarsale-V-Köpfchenfraktur mit Gelenkflächenbeteiligung) wiesen zwar eine gewisse Schwere auf, seien jedoch nicht derart besonders, um eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Insoweit seien psychische Beschwerden denn auch erst Jahre nach dem Unfall aufgetreten. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erlitt sie, wie oben dargelegt, kein Schädel-Hirn-Trauma, das gegen die vorinstanzliche Annahme sprechen könnte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Korrespondenz vom 22. August 2017, mithin fast sieben Jahre nach dem Unfall, etwas anderes bestätigt haben soll. Vielmehr ergibt sich aus dem interdisziplinären Gutachten der Klinik F.________ vom 19. Juli 2016, dass dort erstmals die Diagnose einer relevanten Depression gestellt werden konnte.  
 
4.2.2.3. Weiter erachtete das kantonale Gericht das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung als erfüllt, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise. Es hielt fest, es seien chirurgische Eingriffe notwendig gewesen, wovon allein sieben am rechten Fuss in zunehmenden zeitlichen Abständen von 2008 bis 2015 erfolgten. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass zwar eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden vorliegt (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 mit Hinweisen), indessen ist dies nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (SVR 2020 UV Nr. 27 S. 110, 8C_518/2019 E. 4.4.4). Der behandelnde Chirurg hielt im letzten von der Vorinstanz zitierten Operationsbericht vom 13. November 2014 zur Indikation fest, es liege eine längere Vorgeschichte mit initial erlittener komplexer Vorfussfraktur vor, die primär konservativ und dann mit Spickdraht sowie Osteosynthese behandelt worden sei. Seither seien mehrere Operationen durchgeführt worden bei unbefriedigendem Verlauf mit lokalen Schmerzen und verminderter Belastbarkeit. Die Weichteile seien kritisch mit massiven Vernarbungen dorsal, die Plantarflexion sei in allen betroffenen Zehen nicht mehr möglich. Diese Auskünfte mögen für sich allein betrachtet auf eine besondere Ausprägung des zu diskutierenden unfallbezogenenen Kriteriums hinweisen. Jedoch ist anzunehmen, dass der chirurgische Eingriff vom 13. November 2014 erfolgreich verlaufen und danach aus medizinischer Sicht keine invasiven Massnahmen mehr indiziert gewesen waren, anhand welcher noch eine Besserung des Zustands am rechten Vorfuss hätte erreicht werden können. Der vorinstanzlichen Auffassung ist daher beizupflichten.  
 
4.2.2.4. Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen hielt die Vorinstanz fest, die somatisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden seien auszuklammern und zwar namentlich auch dann, wenn sie körperlich imponierten. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall an Schmerzen im rechten Vorfuss. Die Gutachter der ZMB hätten jedoch darauf hingewiesen, dass das Ausmass der angegebenen Beeinträchtigungen nicht vollumfänglich nachvollziehbar sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin keine Einlagen oder Spezialschuhe getragen, obwohl damit eine rasche Schmerzminderung zu erwarten gewesen wäre. Zudem habe aufgrund deutlicher Hyperkeratosen angenommen werden müssen, dass sie deutlich mehr als angegeben gehfähig, beziehungsweise aktiv gehend sei. Unter diesen Umständen, so das kantonale Gericht abschliessend, sei das Kriterium der Dauerschmerzen grundsätzlich erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Die Beschwerdeführerin bringt keine substanziierten Einwände vor, die dieses Ergebnis als unrichtig erscheinen liessen, zumal keine Hinweise auf falsche Feststellungen zum Sachverhalt oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung ersichtlich sind.  
 
4.2.2.5. Sodann stellte das kantonale Gericht fest, es fänden sich in den Akten keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert habe. Darauf könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allein aus dem Umstand, dass sie wiederholt am rechten Fuss operiert worden sei, nicht geschlossen werden. An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Aus ihrer Zusammenfassung der medizinischen Akten zu den jeweils notwendig gewordenen chirurgischen Eingriffen ergibt sich, dass die Ärzte nach bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards vorgegangen waren.  
 
4.2.2.6. In Bezug auf den geltend gemachten schwierigen Heilungsverlauf und die erheblichen Komplikationen, erwog das kantonale Gericht, dass keine besonderen Gründe vorlägen, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert hätten. Insbesondere gehe aus den Akten nicht hervor, dass die diversen Operationen vorwiegend wegen erheblicher Komplikationen notwendig geworden seien. Die Beschwerdeführerin beruft sich unter anderem auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik F.________ vom 19. Juli 2016. Danach bestehe aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht weiterhin ein unbefriedigender, korrekturbedürftiger, schmerzhafter Befund bei den Zehen. Mit einem erneuten Eingriff solle erreicht werden, dass die Beschwerdeführerin den Fuss wieder einigermassen korrekt aufsetzen könne. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Expertise des ZMB vom 20. Oktober 2020 hinzuweisen. Danach stellten die Sachverständigen somatischer Fachrichtung eine deutliche Beschwielung der Sohle am rechten Vorfuss fest. Dies konnte einzig damit erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin regelmässig längere Zeit ging und/oder stand, beziehungsweise beim Abrollen in wesentlichem Mass den Vorfuss belastete. Gegen einen hohen Leidensdruck sprach zudem die fehlende Fussbettung durch eine adäquate Schuheinlage. Damit liegen die Voraussetzungen des fraglichen Kriteriums nicht vor.  
 
4.2.2.7. Weiter erwog das kantonale Gericht, bereits in den Berichten des Spitals B.________ vom 11. Dezember 2008 und 10. Februar 2009 sei eine möglichst rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag empfohlen und ein Arbeitsversuch von zwei Stunden täglich im angestammten Beruf als möglich erachtet worden. Im späteren Verlauf hätten die Experten der gutso im Gutachten vom 21. Februar 2011, mithin rund zweieinhalb Jahre nach dem Unfall, angegeben, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten, zu zwei Dritteln sitzend und zu einem Drittel gehend und stehend ausübbaren Erwerbsbeschäftigung uneingeschränkt arbeitsfähig. Selbst wenn das Kriterum des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gegeben wäre, träfe dies jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise zu, zumal sich dieses nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf beziehe (Urteil 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.3 mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, trifft den entscheidenden Punkt nicht. Wohl mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 31. August 2020 Taggeldleistungen gestützt auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausrichtete. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres auf die tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Taggeldleistungen bezwecken, den konkreten Erwerbsausfall auszugleichen, den die versicherte Person durch den Unfall während der Heilungsphase erleidet (BGE 135 V 287 E. 4.2). Auch unter diesem Aspekt betrachtet ist die vorinstanzliche Auffassung nicht zu beanstanden.  
 
4.2.3. Nach dem Gesagten sind höchstens drei der sieben Kriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) zu bejahen. Da sie jedoch gesamthaft betrachtet nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt sind, hat das kantonale Gericht die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 30. August 2008 und den psychischen Beschwerden zu Recht verneint. Somit besteht für die hier massgebende Zeit ab dem 1. September 2020 lediglich für organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder