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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_665/2021  
 
 
Verfügung vom 13. Januar 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn, 
 
gegen  
 
E.________Baugenossenschaft, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Wetzel und/oder Rechtsanwältin Nicole Tschirky, 
 
Gemeinderat Männedorf, 
Bahnhofstrasse 6/10, 8708 Männedorf, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner, 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 22. Oktober 2020 (VB.2020.00338). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ und drei Mitbeteiligte mit Eingabe vom 5. November 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2020 erhoben haben; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2022 ihre Beschwerde vom 5. November 2021 zurückgezogen haben; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten haben (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
dass dem Gemeinderat Männedorf keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_665/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Männedorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli