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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_675/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, 
Dienststelle Mittelland, 
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- 
und Konkurssachen, vom 17. August 2023 (ABS 23 216). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Verein A.________ betrieb die B.________ AG in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland für eine Forderung von Fr. 8'316.50 zuzüglich Zinsen. 
Das Betreibungsbegehren ging am 21. März 2023 beim Betreibungsamt ein. Gleichentags erstellte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, welcher der Betriebenen am 23. März 2023 zugestellt werden konnte. 
Das Betreibungsamt protokollierte zunächst keinen Rechtsvorschlag. Am 25. April 2023 stellte es dem Verein A.________ das für ihn bestimmte Doppel des Zahlungsbefehls ohne Vermerk "Rechtsvorschlag" zu. 
Mit E-Mail vom 12. Mai 2023 gab eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Betriebenen gegenüber dem Betreibungsamt an, sie habe am Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls, also am 23. März 2023, persönlich Rechtsvorschlag erhoben. Diesen habe sie dem Betreibungsamt gleichentags mittels eingeschriebenem Brief zukommen lassen. Gemäss Sendungsverfolgung wurde das Schreiben dem Betreibungsamt am 27. März 2023 zugestellt. Nach Angaben des Betreibungsamts ist es dort jedoch unauffindbar. 
Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 stellte das Betreibungsamt fest, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erfolgt ist und protokollierte diesen nachträglich. Dies mit der Begründung, die Schuldnerin habe nachweisen können, innert Frist Rechtsvorschlag erhoben zu haben. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 17. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die vom Verein A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 11. September 2023 ist der Verein A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und der Verfügung des Betreibungsamts vom 25. Mai 2023. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Das Betreibungsamt ist gestützt auf die vom Betriebenen eingereichten Beweismittel (namentlich die Postquittung des per Einschreiben versandten Schreibens) zum Schluss gelangt, dass vorliegend von einem fristgerecht erhobenen Rechtsvorschlag ausgegangen werden muss. Die vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Aufsichtsbehörde hat erwogen, der Beschwerdeführer bringe in weiten Teilen seiner Beschwerde Rügen vor, die mit der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamts vom 25. Mai 2023 in keinem Zusammenhang stehen. Materiell zu beurteilen bleibe einzig das Vorbringen, wonach die angefochtene Verfügung nicht rechtsgültig unterzeichnet sei und damit an einem Formmangel leide. Gemäss Art. 3 EG zum SchKG des Kantons Bern habe das Betreibungsamt seine organisatorischen Belange in einem Organisationsreglement festzuhalten. Gemäss Ziff. 8 des genehmigten Geschäftsreglements der Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern vom 19. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020, richte sich die Unterschriftsberechtigung grundsätzlich nach den Stellenbeschreibungen und Unterschriftsregelungen des jeweilige Betreibungsamtes. Teamleiter der Kanzlei seien gemäss Stellenbeschreibung und Unterschriftenregelung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland zur Unterzeichnung von individuellen Verfügungen ermächtigt. Anders als der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2023 vorbringe, gehe die Unterschriftsberechtigung des Teamleiters der Kanzlei aus dem Organisationsreglement und der Unterschriftenregelung klar hervor. Die Verfügung vom 25. Mai 2023 sei damit formgültig unterzeichnet. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde hat allgemein eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Vorliegend ist indes zu beachten, dass die von der Vorinstanz materiell einzig behandelte Frage, ob der Teamleiter Kanzlei zur Unterzeichnung der Verfügung vom 25. Mai 2023 berechtigt war, eine Frage des kantonalen Rechts ist. Das Bundesgericht kann kantonales Recht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüfen. Diesbezüglich gilt mithin das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG, was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4).  
Sodann legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihn nur unter den Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 BGG bzw. gestützt auf eine erfolgreiche Rüge nach Art. 97 BGG bzw. Art. 9 BV berichtigen oder ergänzen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 397 E. 1.5). Zum verbindlich festgestellten Sachverhalt gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht erneut geltend macht, der Teamleiter Kanzlei habe die Verfügung vom 25. Mai 2023 nicht unterzeichnen dürfen, beschränkt er sich auf appellatorische Ausführungen; eine Willkürrüge wird nicht erhoben, geschweige denn substanziiert. Im Übrigen geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er in seiner Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend gemacht hätte, dass die nachträgliche Protokollierung des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt auch inhaltlich zu Unrecht erfolgt sei. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags durch die Betreibungsschuldnerin in Frage stellen wollte, fehlt es daher an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges (s. dazu BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; Urteil 5A_792/2022 vom 20. Februar 2023 E. 1.6).  
 
4.  
Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss