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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_198/2023  
 
 
Urteil vom 20. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozesskostenvorschuss (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. September 2023 (ZK 23 363). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien heirateten im Jahr 2009 und haben einen gemeinsamen Sohn (geb. 2017). Im Rahmen der Trennung leitete die Ehefrau am 2. November 2021 beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Eheschutzverfahren ein (CIV 21 5845). Zudem stellte sie ein erstes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, welches am 11. Februar 2022 abgewiesen wurde, ebenso am 14. April 2022 die dagegen erhobene Berufung. Sodann stellte sie am 11. August 2022 ein zweites Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, welches mit Entscheid vom 30. Mai 2023 wiederum abgewiesen wurde, ebenfalls am 8. August 2023 die dagegen erhobene Berufung, soweit darauf einzutreten war. 
Mit Entscheid vom 1. November 2022 hatte das Regionalgericht den Ehemann zu einem Gerichtskostenvorschuss von Fr. 32'814.90 an die Ehefrau verpflichtet für das Eheschutzverfahren, das Berufungsverfahren sowie das Gesuchsverfahren um Prozesskostenvorschuss. Einem zweiten Prozesskostenvorschussgesuch für Fr. 800.-- unterzog sich der Ehemann am 11. April 2023. 
Am 26. Juni 2023 stellte die Ehefrau ein drittes Prozesskostenvorschussgesuch für Fr. 27'626.--, welches das Regionalgericht am 25. August 2023 abwies, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. September 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Begehren, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, auf die Berufung sei einzutreten und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 32'754.-- zu zahlen. Ferner stellt sie für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über ein erstinstanzlich abgewiesenes Prozesskostenvorschussgesuch. Die Frage des Prozesskostenvorschusses bildet mithin nicht Nebenpunkt eines materiellen Streitverfahrens, sondern es geht um ein selbständiges Verfahren, welches sich auf die Frage des Prozesskostenvorschusses beschränkt. Entsprechend bildet allein dieses den Streitgegenstand. Dieser ist vermögensrechtlich und der Streitwert beträgt 27'626.--, mithin weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen steht deshalb nicht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Diese wird auch in der Rechtsmittelbelehrung angegeben und die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe auch so. Wenn sie in der Begründung festhält, entgegen den Ausführungen des Obergerichtes betrage der Streitwert in Tat und Wahrheit Fr. 32'754.-- und dieses wolle ihr einmal mehr den gehörigen Rechtsmittelweg verweigern, ist dies nicht nachvollziehbar. 
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
Sodann ist vorliegend zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen. 
 
3.  
Das Obergericht hat festgehalten, der verlangte Prozesskostenvorschuss von Fr. 27'626.-- beziehe sich auf die Anwaltskosten für diverse Verfahren. Gemäss den Ausführungen des Regionalgerichtes sei beim Eheschutzverfahren CIV 21 5845 bereits der ganze Tarifrahmen vollständig ausgeschöpft; bei den "übrigen Verfahren", was wohl die strafrechtlichen Verfahren betreffe, gehe es jeweils um Schlussrechnungen, weshalb das Mandat zu Ende geführt sei und es gar nicht um Vorschüsse für künftige Rechtswahrnehmung gehen könne; bei den "Gerichtskosten Bundesgericht", womit wohl ebenfalls ein strafrechtliches Verfahren gemeint sei, und bei der "Sicherheitsleistung", die ein Verfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz betreffe, gehe es ebenfalls um bereits vor längerer Zeit angefallene Kosten. Diejenigen für das Berufungsverfahren seien zwar noch nicht angefallen, aber das Verfahren sei als aussichtslos anzusehen, weshalb es dem Prozesskostenvorschussgesuch, welches an die gleichen Bedingungen wie die unentgeltliche Rechtspflege knüpfe, an den erforderlichen Voraussetzungen fehle. Vor diesem Hintergrund habe das Regionalgericht zu Recht festgehalten, die Prüfung der Mittellosigkeit erübrige sich. Mit all dem setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander; sie ziele am Thema vorbei, wenn sie geltend mache, es seien viel höhere Kosten angefallen und der Ehemann müsse die Differenz aus seinem "schwarzen Geld" statt aus dem Familienvermögen bezahlen. 
 
4.  
Inwiefern das Obergericht damit gegen verfassungsmässige Rechte, insbesondere gegen die aus Art. 29 BV fliessenden Ansprüche verstossen haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, wenn sie geltend macht, sie sei Grundrechtsträgerin, sie habe eine siebenseitige Eingabe eingereicht, sie erfülle sämtliche Prozessvoraussetzungen und ihr Migrationshintergrund sei zu beachten. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch ohne nähere Prüfung der formellen Voraussetzungen (Prozessarmut) abzuweisen ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli