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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1119/2021  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Landtwing, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Begünstigung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. August 2021 (2N 21 56). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Luzerner Polizei erstattete am 4. September 2019 Strafanzeige gegen den Anwalt A.________ wegen Begünstigung, begangen am 18. August 2019, ca. 13.00 Uhr, in einem Einvernahmeraum der Polizei. 
 
B.________ war am 18. August 2019, um 00.10 Uhr, wegen Verdachtes festgenommen worden, zum Nachteil seiner Freundin C.________ eine Körperverletzung und Drohung begangen zu haben. 
 
A.________ wurde für das Verteidigermandat angefragt, da er B.________ bereits in einem früheren Verfahren vertreten hatte. Er wurde nur über die Festnahme und die geplante Einvernahme orientiert. Vor Ort führte er ein vorbereitendes Gespräch mit B.________. Dabei nahmen die Polizeibeamten plötzlich eine laute weibliche Stimme wahr und stellten bei der sofortigen Nachschau fest, dass A.________ ab seinem Smartphone B.________ eine Combox-Nachricht abgespielt hatte. Es hatte sich um eine Nachricht von C.________ gehandelt, wonach sie nichts sagen werde und B.________ unschuldig sei. A.________ teilte den Polizeibeamten mit, er vertrete C.________ in einem Sorgerechtsfall, dies sei wohl ein Ausstandsgrund. Die Polizei orientierte den Staatsanwalt, der auf Interessenkonflikt entschied. A.________ legte das Mandat nieder. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Luzern stellte mit Verfügung vom 5. Februar 2021 die gegen A.________ wegen Verdachts der Begünstigung eröffnete Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein, auferlegte ihm Gebühren von Fr. 200.-- (Art. 426 Abs. 2 StPO) und verpflichtete ihn, die Anwaltskosten von Fr. 1'360.35 zu tragen. 
 
A.________ führte gegen die Kostenverlegung Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde mit Verfügung vom 16. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat, indem es die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 200.-- bestätigte, die Gebühren für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.-- je zur Hälfte A.________ und dem Staat auferlegte, die Aufwandentschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festlegte und je zur Hälfte A.________ und dem Staat auferlegte und seinen Kostenanteil mit seinem Entschädigungsanspruch verrechnete, sodass A.________ im Ergebnis die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 200.-- an das Kantonsgericht zu bezahlen hatte. 
 
C.  
A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, Gebühren von Fr. 200.-- zulasten des Staates festzusetzen und ihm eine Entschädigung für die Anwaltskosten von Fr. 3'360.35 zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Die Sachverhaltsfeststellung ist nicht qualifiziert angefochten, sodass das Bundesgericht seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, indem sie davon ausging, dass "kein Straftatbestand erfüllt ist", namentlich weder der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) noch der Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB). Beschwerdegegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Kostenverlegung zulasten des Beschwerdeführers (angefochtene Verfügung S. 3, E. 3). Soweit der Beschwerdeführer die Erfüllung dieser Straftatbestände thematisiert und bestreitet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.________ sei wegen Verdachts auf häusliche Gewalt vorläufig festgenommen worden. Er habe den Anruf im "Anwaltszimmer" nicht angenommen, jedoch unmittelbar danach die Combox-Nachricht abgehört. Er habe sich verpflichtet gefühlt, B.________ die Nachricht abzuspielen. Nach Rücksprache mit dem Pikettdienst habe er das Mandat niedergelegt. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Kostenauflage und die Verweigerung der Anwaltskostenentschädigung. Vorausgesetzt wären qualifiziert rechtswidrige Verstösse; leichte Fahrlässigkeit genüge nicht. Eine unzulässige Interessenkollision bestehe nur bei einem konkreten Interessenkonflikt. Die Interessen von B.________ und C.________ seien offensichtlich gleichgerichtet gewesen. Er habe C.________ nicht "gegen B.________ in einem Sorgerechtsfall", sondern in einem "Beistandschaftsfall" gegen die KESB vertreten. Selbst bei Bejahung eines Interessenkonflikts könnte ihm keine zu späte Niederlegung des Mandats vorgeworfen werden. Es habe absolut keine zeitliche Dringlichkeit bestanden, denn die Einvernahme habe noch nicht begonnen.  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt als unbestrittenen Sachverhalt fest, C.________ habe dem Beschwerdeführer als ihrem Anwalt, der gleichzeitig Verteidiger von B.________ im von ihr gegen diesen eingeleiteten Strafverfahren war, telefonisch mitgeteilt, B.________ sei nicht der Täter, der ihr Schläge ausgeteilt habe. Er sei unschuldig. Anlässlich der Besprechung habe der Beschwerdeführer B.________ den auf der Combox aufgezeichneten Gesprächsinhalt abgespielt. Diese Mitteilung sei dem Beschwerdeführer nicht untersagt gewesen. Allerdings hätte er vorgängig die Zustimmung von C.________ einholen müssen. Die nachträglichen Entbindungserklärungen vom Berufsgeheimnis änderten daran nichts. Auf eine konkludente Einwilligung könne nicht geschlossen werden. C.________ habe am Anfang und im Verlaufe des Gesprächs den Beschwerdeführer gebeten, sie zurückzurufen. Es scheine ihr vorerst darum gegangen zu sein, ihr Anliegen mit dem Beschwerdeführer besprechen zu können. Entsprechend müsse bei diesem ersten Telefonat von ihrem Interesse bzw. ihrem Willen zur Geheimhaltung ausgegangen werden. Durch die Weitergabe des Gesprächs habe der Beschwerdeführer das Vertrauensverhältnis bzw. das standesrechtlich in Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) normierte Anwaltsberufsgeheimnis und konkret die Geheim- und Privatsphäre von C.________ widerrechtlich gemäss Art. 28 ZGB verletzt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und der Einleitung des Strafverfahrens sei gegeben (angefochtene Verfügung S. 10 f.). Es könne offengelassen werden, ob er gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen habe, als er nach der Mitteilung durch B.________, dass C.________ das Opfer sei, sein Mandat nicht unmittelbar niedergelegt habe (angefochtene Verfügung S. 12).  
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Beschwerdegegenstand bildet die angefochtene Verfügung (Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen kann daher von vornherein nicht eingetreten werden (Urteil 6B_1409/2021 vom 10. Februar 2022 E. 2.4).  
 
2.3.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden (Urteile 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.3; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 4.1.2). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). In der Regel wird diese Haftung auf Art. 41 Abs. 1 OR gestützt. Nach dieser Grundnorm ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteil 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1).  
 
Eine Kostentragung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Kostenauferlegung ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hatte. Es ist ferner verfassungswidrig, einem Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden. Zwischen dem "zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten" und den Verfahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
Diese Rechtsprechung erging in Nachachtung des Grundrechts der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 2 EMRK), das nunmehr in Art. 10 Abs. 1 StPO kodifiziert ist. Art. 6 Ziff. 2 EMRK schützt bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung davor, dass Personen behandelt werden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten schuldig (Urteil 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR, Bikas gegen Deutschland vom 25. Januar 2018, Nr. 76607/13, § 43: "as though they are in fact guilty of the offence charged"; bereits auch BGE 116 Ia 162 E. 2e).  
 
2.3.3. Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen insbesondere im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 41 OR klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat (Urteil 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4). Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht (Urteile 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3; 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.5.2).  
 
2.4. Die Vorinstanz begründet die Kostenüberbindung mit einer Verletzung der Geheim- und Privatsphäre im Sinne von Art. 28 ZGB.  
 
2.4.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).  
 
2.4.2. Das Recht der Persönlichkeit gehört zu den absoluten Rechten. Rechtlicher Schutz besteht daher auch dort, wo eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Persönlichkeit sich schadensmässig nicht auswirkt und nicht die Intensität erreicht, die einen haftpflichtrechtlichen Genugtuungsanspruch (Art. 49 OR) zu begründen vermöchte (BGE 123 III 354 E. 1c). Art. 28 ZGB schützt die Ehre weitergehend als das Strafrecht und umfasst insbesondere auch das berufliche und gesellschaftliche Ansehen einer Person (BGE 111 II 209 E. 2). Allerdings muss das rechtserhebliche persönlichkeitsverletzende Verhalten eine gewisse Intensität erreichen (BGE 147 III 185 E. 4.2.3).  
 
2.4.3. Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (BGE 147 III 185 E. 4.2.3). Art. 28 ZGB enthält keine Umschreibung des rechtserheblichen unerlaubten Verhaltens, das die Verletzung der Persönlichkeit begründet. Die Verletzung kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Es spielt keine Rolle, ob die Verletzung in verbaler, schriftlicher oder (audio-) visualisierter Form erfolgt. Das Zivilrecht bietet mithin Schutz gegen verschiedenste Arten und Modalitäten von Verletzungen (BGE 143 III 297 E. 6.4.3). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1). Da der Nachweis rechtfertigender Sachumstände grundsätzlich dem Verletzer obliegt (Urteil 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022), ist dieser auch im Strafprozess gehalten, allfällige Rechtfertigungsgründe von sich aus vorzubringen (Urteil 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.4).  
 
Ob eine Einwilligung in das verletzende Verhalten vorliegt, ist Tatfrage. Die Interessenabwägung beschlägt eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht selbst beantworten kann (BGE 143 III 297 E. 6.7.1;147 IV 16 E. 2.4). Überwiegend im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB ist ein öffentliches Interesse, wenn das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse aufgebürdet wird, geringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht. Die Rechtfertigung kann stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht (BGE 143 III 297 E. 6.7.3). Soweit ein solches zu verneinen ist, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung (BGE 126 III 209 E. 3a). 
 
2.4.4. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a und lit. c BGFA üben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteil 2C_356/2021 vom 29. November 2021 E. 5.3).  
 
Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem (BGE 145 II 229 E. 7.1 f.). Das Berufsgeheimnis gilt absolut; der Anwalt ist selbst bei Entbindung (vgl. Urteil 2C_151/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.1 f.) nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 13 Satz 2 BGFA; BGE 136 III 296 E. 3.3: "il est le seul et unique maître"). 
 
2.4.5. Trotz der abschliessenden Bestimmung von Art. 13 BGFA behalten die anerkannten deontologischen Regeln ihre rechtliche Bedeutung für die Interpretation des Anwaltsrechts auch im Zivilrecht (BGE 136 III 296 E. 2.1, 3.1). Im Privatrecht ist das anwaltliche Berufsgeheimnis namentlich durch Art. 28 ZGB in dem Sinne geschützt, dass dessen Verletzung durch den Anwalt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klienten darstellt (BGE 136 III 296 E. 3.2; 91 I 200 E. 3).  
 
2.4.6. Das Zivilrecht schützt dem Klienten das anwaltliche Berufsgeheimnis als persönlichkeitsrechtlich gewährleistete Geheim- und Privatsphäre. Das von C.________ auf die Combox des Beschwerdeführers Gesprochene war Gegenstand dieser persönlichkeitsrechtlich geschützten Geheimsphäre. Zu berücksichtigen ist die entscheidwesentliche Tatsache, dass C.________ wiederholt um einen Rückruf bat (oben E. 2.2). Die Combox-Nachricht konnte vom Beschwerdeführer lediglich als thematische Vorabinformation für ein Beratungsgespräch verstanden werden. In der Beschwerde (Ziff. 10) wird festgehalten, B.________ sei wegen Verdachts auf "häusliche Gewalt" festgenommen worden. Dem Beschwerdeführer musste nach dem ersten, stillen Abhören der Combox-Nachricht dieser Sachzusammenhang bewusst sein. Jedenfalls zeigt dieser Hintergrund die mögliche Brisanz des Verhaltens auf. Dass B.________ und C.________ nachträglich die auch der bundesgerichtlichen Beschwerde beigelegten Entbindungserklärungen unterzeichneten, ändert nichts, wie das die Vorinstanz annimmt. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht ohne Rücksprache "im Sinne einer sorgfältigen Mandatsführung sowie der Wahrheitsfindung verpflichtet [sehen], seinem Mandanten [B.________] die von C.________ hinterlassene Combox-Nachricht abzuspielen" (Beschwerde Ziff. 13). Nicht anders verhielte es sich bei einer Drittperson: Gemäss dem interpretatorisch heranzuziehenden Art. 13 BGFA untersteht dem Berufgeheimnis alles, was dem Anwalt infolge seines Berufes von seiner Klientschaft anvertraut worden ist (BGE 145 II 229 E. 7.2). Der Beschwerdeführer übergeht, dass er das ihm von C.________ in seiner Funktion als ihr Anwalt auf die Combox gesprochene und damit zweifelsfrei vom Berufsgeheimnis geschützte Gespräch genau jenem B.________ offen legte, der kurz zuvor wegen Verdachts auf Körperverletzung und Drohung zum Nachteil seiner bei ihm Rat suchenden Klientin verhaftet worden war.  
 
Die Argumentation des Beschwerdeführers, eine Verletzung im Sinne von Art. 28 ZGB sei nur dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt sei, wobei dieser Zeitpunkt keine Rolle spiele, ist nicht stichhaltig (Beschwerde Ziff. 34). Im massgebenden Zeitpunkt des Vertrauensbruchs, der gleichzeitig Anlass für das Strafverfahren bildete, lag keine rechtfertigende Einwilligung gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB vor. Es ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen B.________ C.________ nicht vertrat (Beschwerde Ziff. 29). Entscheidend ist, dass sie ihm in seiner beruflichen Eigenschaft als ihr Anwalt eine Nachricht auf die Combox sprach. Ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an der unmittelbaren Weiterverbreitung dieser Nachricht ohne zwingende vorgängige Rücksprache mit C.________ zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist in dieser Situation auch nicht begründbar. 
 
2.4.7. Ist demnach von einer Verletzung des zivilrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts von C.________ auszugehen, besteht eine hinreichende und adäquat kausale Grundlage für die Kostenüberbindung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Eine Verletzung des (verwaltungsrechtlichen) BGFA kann mit der Vorinstanz offen gelassen werden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend (Beschwerde Ziff. 38), indem er sich auf eine Formulierung in E. 8.2 der Einstellungsverfügung bezieht, die lautet: "Damit verletzte der Beschuldigte das Berufsgeheimnis nach Art. 13 BGFA - Art. 321 StGB ist mangels Vorliegens eines Strafantrags nicht erfüllt - und legte damit ein standesrechtlich und ethisch vorwerfbares Verhalten an den Tag." 
 
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein, d.h. nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, weil "kein Straftatbestand erfüllt ist". Sie nimmt mit dieser Formulierung nicht an, der Tatbestand von Art. 321 StGB sei erfüllt (angefochtene Verfügung S. 12). Der Beschwerdeführer focht die Einstellungsverfügung bei der mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) urteilenden Vorinstanz an, die diese monierte Formulierung ausser Zweifel stellte. Einzig die vorinstanzliche Verfügung bildet Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (oben E. 1 und E. 2.3.1). Der Vorwurf einer Verletzung der Unschuldsvermutung ist unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, ihm vor der Kostenauflage das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Vorinstanz anerkenne die Gehörsrechtsverletzung, auferlege ihm aber willkürlich die Gebühr des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte (Beschwerde Ziff. 46).  
 
4.2. Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über ein weites Ermessen. Es ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht das ihm zustehende weite Ermessen überschritten hat. Die Anwendung des kantonalen Rechts (vgl. Art. 424 StPO) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (Urteile 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6).  
 
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Entsprechend erfolgt bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen eine anteilsmässige Verteilung der Kostenfolgen (Urteil 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer unterlag im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache und obsiegte im gerügten verfahrensrechtlichen Punkt. Diesem im Rechtsmittelverfahren geheilten Verfahrensfehler trug die Vorinstanz durch eine hälftige Reduktion der Gerichtskosten hinreichend Rechnung (vgl. Urteil 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3, 2.4.2). Diese Kostenentscheidung verletzt kein Bundesrecht.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt das Beschleunigungsgebot als verletzt (Art. 5 StPO). Obwohl die Strafanzeige vom 4. September 2019 datiere, sei die erste Verfahrenshandlung mit seiner Einvernahme erst am 10. Dezember 2020 und somit rund 15 Monate nach Eingang der Anzeige durchgeführt worden. Die Rüge sei nicht verspätet und der pauschale Verweis auf die Pandemiesituation könne die überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (Beschwerde Ziff. 18 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Rüge sei verspätet, weil sie erstmals am 10. bzw. 17. Dezember 2020 vorgebracht wurde. Darauf sei nicht einzutreten. Selbst wenn sie nicht verspätet wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die Vorinstanz stimmt mit der Oberstaatsanwaltschft überein, dass die Pandemie-Notsituation im Jahre 2020 Einvernahmen nur noch sehr eingeschränkt zugelassen habe. Die Sache sei nicht dringend und der Vorwurf nicht belastend gewesen, was der Beschwerdeführer auch nicht behaupte. Nach den Lockerungen der Pandemie-Einschränkungen im Herbst 2020 sei eine speditive Arbeitsweise wieder möglich gewesen, was der Erlass der Verfügung innerhalb von zwei Monaten seit der Einvernahme am 10. Dezember 2020 zeige (angefochtene Verfügung S. 9 f.).  
 
5.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).  
 
5.4. Enthält ein Entscheid mehrere selbstständige Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen. In der Beschwerde ist bezüglich jeder Begründung in einer Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen, dass sie Recht verletzt, andernfalls ist darauf nicht einzutreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3; Urteil 6B_1419/2021 vom 18. März 2022 E. 2.3.3).  
 
5.5. Dem Beschwerdeführer obliegt es somit, in der Beschwerde vermittels der massgebenden Kriterien (oben E. 1.1, E. 5.3 und E. 5.4) anhand der angefochtenen Motivation sowie bezüglich des Sachverhalts in qualifizierter Weise eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Mit dem Einwand eines vorinstanzlichen "pauschalen Verweises auf die Pandemiesituation" wird keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung qualifiziert aufgezeigt. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw