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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1135/2022  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
(Mehrfache qualifizierte) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub etc.; Akteneinsichtsrecht, Recht auf eine wirksame Verteidigung, Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2022 (SB200386-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ mit Urteil vom 11. November 2015 der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub schuldig und verurteilte ihn zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Von den weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei.  
 
A.b. Auf Berufung der Oberstaatsanwaltschaft und von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Januar 2018 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil bezüglich der Freisprüche in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert begangen, sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub schuldig und bestrafte ihn mit zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ferner verpflichtete es ihn, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 50'000.-- zu bezahlen.  
 
A.c. Die hiergegen geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 14. Januar 2019 gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_403/2018).  
 
B.  
 
B.a. Auf Antrag von A.________ hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. November 2015 am 12. August 2019 auf und wies den Prozess im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück.  
 
B.b. Das Bundesgericht hiess die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich geführte Beschwerde am 9. September 2020 gut und wies die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1084/2019).  
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 21. Juni 2022 wegen Widerhandlung und mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren und verpflichtete ihn, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 50'000.-- zu bezahlen. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen, eventualiter sei er von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Ergänzung bzw. Verbesserung der Akten und Beweise sowie zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, ebenso um die fehlenden Akten im Sinne der nachstehenden Ausführungen beizuziehen. Subeventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Behebung der Verfahrensmängel direkt an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei das obergerichtliche Urteil teilweise aufzuheben und er sei zu einer angemessenen tieferen Freiheitsstrafe zu verurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, bei Einstellung, (Teil-) Freispruch oder einer tieferen Strafe sei ihm wegen Überhaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen sowie es sei ihm Frist anzusetzen, um diese Forderungen noch genauer zu begründen und zu beziffern, wobei ihm für jeden zu Unrecht erstandenen Hafttag mindestens Fr. 200.-- zuzusprechen seien; eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die gesamten vorinstanzlichen Akten beizuziehen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Er begründet diesen Antrag indessen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen findet im Verfahren vor Bundesgericht in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht als erforderlich (vgl. Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrundezulegen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten, wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrundezulegen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteile 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1; 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anklage bzw. seine Verurteilung basiere auf Erkenntnissen aus illegalen Überwachungen im Ausland und damit auf absolut unverwertbaren Beweismitteln. Indem die Vorinstanz auf alle in den Akten liegenden Überwachungsergebnisse abstelle, verletze sie die Bestimmungen zur absoluten Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 und Art. 277 StPO.  
Der Beschwerdeführer hat diese Rüge in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nicht erhoben, obwohl es ihm möglich und auch zumutbar gewesen wäre, weshalb er sie nun nicht mehr vorbringen kann (vgl. E. 2.1). Daran ändert entgegen seiner Einschätzung nichts, dass der amtlich publizierte Entscheid des Bundesgerichts (BGE 146 IV 36), auf den er seine Rüge stützt, erst nach dem ersten bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 14. Januar 2019 ergangen ist. Mit Letzterem hat das Bundesgericht die Thematik des neuen Berufungsverfahrens klar vorgegeben und dargelegt, welche Mängel die Vorinstanz wie zu beheben hat. Zusammengefasst ging es dabei um die Einsicht des Beschwerdeführers bzw. seines Verteidigers in die nicht bei den Akten liegenden Gesprächsaufzeichnungen und um die Einholung von weiteren Informationen zu den übersetzenden Personen (vgl. hierzu die nachfolgende E. 3.3; Urteil S. 7; Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4 und E. 3.4 f.). Alleine auf diese Thematik bezog sich denn auch die Feststellung im zweiten bundesgerichtlichen Urteil, wonach die Vorinstanz anhand der ergänzten Akten wird beurteilen müssen, ob die Überwachungsprotokolle - und nicht die aufgezeichneten Gespräche - verwertbar sind (Urteil 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.5 i.f.). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer nicht vor, er sei erst durch die bundesgerichtlich angeordneten Aktenergänzungen darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Überwachungen teilweise im Ausland erfolgt seien; dies ist denn auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
2.3. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kritik an der Strafzumessung einwendet, die Strafbehörden hätten zur Verhinderung weiterer Straftaten und zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter als demjenigen nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse viel früher einschreiten und ihn verhaften müssen. Durch diese Unterlassung hätten sie die Begehung weiterer Delikte zugelassen und damit mitzuverantworten, weshalb seine Strafe reduziert werden müsse. Auch diese Rüge hat der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nicht erhoben, obwohl es ihm möglich und auch zumutbar gewesen wäre.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt die Verwertbarkeit von zahlreichen Beweismitteln in Frage und wendet sich gegen die Abweisung seiner Beweisanträge durch die Vorinstanz. Er macht stark zusammengefasst geltend, dass er sein Recht auf Akteneinsicht nicht sinnvoll wahrnehmen und die Triage der Behörden nicht überprüfen könne, da die Akten bzw. die Dateien auf den ihm zur Verfügung gestellten 102 DVDs nicht übersichtlich sowie nachvollziehbar abgelegt seien und es keine Übersicht/Orientierungshilfe gebe. Auch seien die Akten unvollständig. Indem die Vorinstanz seine Anträge, die auf eine mögliche Überprüfung der Triage abzielten, abweise, verwehre sie ihm die effektive Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) sowie verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK), sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK), sein Recht auf Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_324/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren - und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist (Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
Den Parteirechten ist im Zusammenhang mit den ausgesonderten Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Person hat das Recht, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage zu machen (Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.3; 6B_412/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Auch die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1 ff.; Urteile 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4; 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.1). Die Begründung muss im bundesgerichtlichen Verfahren in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 143 IV 122 E. 3.3; Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 1; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wurde von Juli 2009 bis Februar 2011 überwacht. Seine Verurteilung basiert im Wesentlichen auf zahlreichen übersetzten Telefon- und Audiokontrollen. Er machte bereits in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen unter anderem geltend, die Akten seien unvollständig und die Abhörprotokolle nicht verwertbar. Das Bundesgericht gelangte im Rückweisungsentscheid zum Schluss, dass die Akten in mehrfacher Hinsicht unvollständig seien, sodass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht nicht wirksam habe ausüben können, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Es entschied, dem Beschwerdeführer sei das Recht einzuräumen, den Archivdatenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Triage zu machen. Es wies zudem darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet seien, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen. Das Bundesgericht wies die Vorinstanz ferner an, für sämtliche Protokolle, die zu verwerten sind, die Namen der übersetzenden Person bekannt zu geben, und aufzuzeigen, dass diese auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sind (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4 und E. 3.4 f.). Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 feststellte, ist die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft den bundesgerichtlichen Anforderungen vollumfänglich nachgekommen und hat die gerügten Mängel behoben; so hat die Vorinstanz die erforderlichen Aktenergänzungen vorgenommen und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten bzw. Archivdatenträger gewährt (a.a.O., E. 2.5).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer nun einwendet, das Akteneinsichtsrecht sei ihm zwar formell gewährt worden, jedoch habe er es aufgrund des bestehenden "Aktenchaos" und der fehlenden Übersicht bzw. Orientierungshilfe faktisch nicht wahrnehmen können, weshalb es der Abnahme weiterer Beweismittel bedürfe, erweisen sich seine Rügen als unbegründet.  
 
3.4.2. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zusammengefasst fest, von einem "Aktenchaos" könne nicht gesprochen werden. Die Dateien seien chronologisch in Unterverzeichnissen abgelegt. Die grosse Menge mache noch kein Chaos. Jede DVD sei beschriftet und es gebe ein tabellarisches Verzeichnis nach überwachter Person, dem überwachten Anschluss und dem Zeitraum. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger - im Gegensatz zum Gericht, welchem die beschriebene Ordnerstruktur zuvor auch nicht bekannt gewesen sei, - überfordert sein soll, diese Gesprächsaufzeichnungen in den Akten aufzufinden. Entgegen seinem Vorbringen sei er damit auch nicht genötigt, sämtliche Unterordner durchzuklicken, wenn er ein spezifisches Gespräch auffinden wolle. Vielmehr ergebe sich durch zwei Übersichten, die sich in den Akten befänden, sowie die Beschriftungen auf den DVDs selbst bzw. den entsprechenden geordneten Dateinamen eine ausreichende Ordnung, um die Dateien rechtsgenügend einsehen zu können. Dem Verteidiger sei die Ordnerstruktur einiger Dateien darüber hinaus bereits im Februar 2021 dargelegt worden. Der Umstand, dass es sich um sehr viele Dateien handle und es allenfalls eine längere Zeit in Anspruch nehmen würde, alle von den Untersuchungsbehörden als nicht relevant eingestuften Dateien abhören zu wollen, würde sich auch durch die Erstellung eines weitergehenden Verzeichnisses nicht ändern. Zu betonen gelte es im Übrigen erneut, dass der Beschwerdeführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade keinen Anspruch auf die Erstellung eines Logbuchs habe. Mit den erwähnten Verzeichnissen und der Zurverfügungstellung der entsprechenden Dateien sei der bundesgerichtlichen Vorgabe entsprechend vollumfänglich nachgekommen worden (Urteil S. 11 und S. 17 f.).  
 
3.4.3. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz setzt sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und legt nachvollziehbar dar, dass es sich zwar um eine umfangreiche Datenmenge handelt, jedoch darin eine ausreichende Ordnung besteht, um die Dateien rechtsgenügend einsehen zu können. Ferner hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger bereits im Beschluss vom 25. Januar 2021 über die Struktur der Ablage informiert (kantonale Akten, act. 471). Diese wurde dem Verteidiger zudem anlässlich eines Telefonats vom 26. Februar 2021 auch noch mündlich erläutert (kantonale Akten, act. 477). Indem der Beschwerdeführer dieser vorinstanzlichen Einschätzung in appellatorischer Manier seine Sicht der Dinge gegenüberstellt und weiterhin darauf beharrt, es bestehe ein "Datenchaos", weshalb die DVDs bzw. die sich darauf befindenden Dateien nicht sinnvoll und mit vertretbarem Aufwand gesichtet werden könnten, sowie mutmasst, die Vorinstanz habe die Ordnerstruktur mit enormem zeitlichen Aufwand irgendwie erahnen/ erarbeiten können, vermag er keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen, wonach die Akten bzw. die Datenträger eine ausreichende Ordnung aufweisen würden, um die Dateien rechtsgenügend einsehen zu können. Als unbegründet erweist sich damit letztlich auch der Ruf des Beschwerdeführers nach einem Verzeichnis zu den auf den DVDs enthaltenen Gesprächsaufzeichnungen; einerseits hält die Vorinstanz nach dem Ausgeführten willkürfrei fest, dass ein Zurechtfinden aufgrund der bei den Akten liegenden Übersichten sowie der Beschriftungen der DVDs und der Ordnung auf den DVDs möglich ist. Andererseits hat das Bundesgericht bereits im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, irrelevante Gespräche in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Ferner hat das Bundesgericht in einem anderen Fall ausgeführt, dass die Strafverfolgungsbehörden auch nicht verpflichtet sind, in einer Übersicht zu erfassen, zwischen wem, worüber, wo sowie zu welcher Uhrzeit die aufgezeichneten Gespräche stattgefunden hätten, durch wen sie abgehört worden seien, welche Ergebnisse daraus hervorgegangen seien und welche Gespräche wieso bzw. wieso nicht transkribiert worden seien (Urteil 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.2).  
 
3.4.4. Da die Vorinstanz nach dem Ausgeführten ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommt, dass die Datenträger hinreichend geordnet sind und der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger in der Lage gewesen wäre, sich ein Bild über die Triage zu machen, ist nicht zu beanstanden, wenn sie seine Beweisanträge, die gemäss Begründung des Beschwerdeführers wegen des "Datenchaos" gestellt wurden und darauf abzielten, eine wirksame Akteneinsicht zu ermöglichen, die Triage zu überprüfen und schliesslich die Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen (vgl. Beschwerde S. 14), abweist.  
Im Übrigen ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, was sich der Beschwerdeführer von allfälligen detaillierteren Übersichten bzw. näheren Informationen zu der Triage erhofft. Da er bisher nicht angegeben hat, welche Gespräche er abhören möchte, ist davon auszugehen, dass er sämtliche aufgezeichneten Gespräche hören möchte, womit er so oder anders alle Dateien durchklicken müsste (vgl. Urteil S. 13). Dies - in diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen - würde angesichts der enormen Datenmenge zu einem ausserordentlich grossen Aufwand führen. Es steht dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger selbstverständlich frei, einen solchen Aufwand auf sich zu nehmen. Allerdings wäre dieser im konkreten Fall nicht mehr vom Recht auf amtliche Verteidigung gedeckt. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass kein Rechtsanspruch besteht, dass alle Gesprächsaufzeichnungen, welche die Staatsanwaltschaft als beweisrechtlich irrelevant qualifiziert und deshalb gerade nicht zu den Akten genommen hat, auf Deutsch übersetzt werden. Im Übrigen könnte vorliegend der Beschwerdeführer selbst, der, soweit ersichtlich, die in den aufgezeichneten Gesprächen gesprochene Sprache versteht, die Gesprächsaufzeichnungen abhören und seinen Verteidiger über allenfalls relevante Gespräche informieren. Damit weist die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für eine Übersetzung der aufgezeichneten Gespräche auf den 102 DVDs ohne Rechtsverletzung ab (Urteil S. 10). 
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Beizug von allfälligen Arbeitsgrundlagen der Dolmetscher und der verfahrensführenden Ermittler kritisiert. Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, war der Beizug entsprechender Dokumente, die Instruktion der übersetzenden Person und die Arbeitsteilung zwischen dieser und dem verfahrensführenden Ermittler bereits Gegenstand des ersten bundesgerichtlichen Verfahrens. Das Bundesgericht hielt fest, die Instruktion und die Arbeitsteilung seien aufgrund der Akten nachvollziehbar und der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern mit dem dargelegten Vorgehen der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sein soll (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.7). Damit hat sich das Bundesgericht im Rückweisungsurteil bereits abschliessend zu der Frage geäussert, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 
 
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger auch faktisch die Möglichkeit hatte, den Archivdatenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen und sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen. Die Vorinstanz ist damit den Vorgaben im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nachgekommen. Indem sie die in diesem Zusammenhang erhobenen Beweisanträge abweist, verletzt sie weder Bundes- noch Verfassungs- oder Konventionsrecht. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
4.  
 
4.1. Wie bereits im ersten bundesgerichtlichen Verfahren vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, es müsse angenommen werden, dass von den Strafbehörden in unzulässiger Weise auf das Verfahren Einfluss genommen worden sei, Akten zurückbehalten und nachweislich sogar vernichtet worden seien, auf Mitbeschuldigte Druck ausgeübt oder Absprachen mit ihnen getroffen worden seien, sodass schliesslich die Anklage gegen ihn inhaltlich falsch bzw. kreiert worden sei. Er rügt, indem die Vorinstanz trotz der zahlreich aufgezeigten Missstände diesen nicht nachgehe und von ihm mehr Beweise verlange, jedoch seine diesbezüglichen Beweisanträge abweise, ohne auf seine Vorbringen bzw. die von ihm aufgezeigten wesentlichen Missstände einzugehen, verletze sie sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK), seinen Anspruch auf rechtliches Gehör inkl. ihrer Begründungspflicht (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b sowie d EMRK), sein Recht auf eine effektive Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. b und d EMRK) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 BV).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt zu diesem Punkt zusammengefasst, das Strafmass des früheren Mitbeschuldigten sei nicht derart tief ausgefallen, dass gleich ein Komplott dahinter vermutet werden müsste. Immerhin sei das Strafmass auch vom Bezirksgericht abgesegnet worden. Ferner würden die Untersuchungsakten belegen, dass die Aussagen des früheren Mitbeschuldigten nur einen von mehreren, kohärent in ein Gesamtbild passenden Teil bildeten. Wäre seine Darstellung mit Belastungen des Beschwerdeführers eine Erfindung gewesen, hätten sich Widersprüche zu anderen Beweisen, insbesondere den abgehörten Telefongesprächen oder zu den ebenfalls belastenden Aussagen von fünf weiteren früheren Mitbeschuldigten ergeben. Es sei sehr fraglich, ob die Aussagen des fraglichen früheren Mitbeschuldigten überhaupt gereicht hätten, dem Beschwerdeführer eine strafbare Handlung nachzuweisen. In diesem Sinne sei der frühere Mitbeschuldigte auch kein "Kronzeuge" im Anklagekomplex des Nebendossiers 2 und es hätte wenig gebracht, ihn zu falschen Aussagen zu bewegen. Ganz entscheidend sei aber auch die Art und Weise, wie der frühere Mitbeschuldigte ausgesagt habe. Seine Darstellung sei aus eigenem Antrieb erfolgt und erwecke aufgrund ihrer natürlichen Detailfülle, dem Redefluss und der logischen Kohärenz den Eindruck einer wahren, selbst erlebten Geschichte. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass dieser zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Es sei für ihn bei seinen Aussagen nicht darum gegangen, dem Strafvollzug zu entgehen. Zudem sei er nur einer von mehreren früheren Mitbeschuldigten, die durch ihre Aussagen (auch) den Beschwerdeführer mitbelasteten. Würde die Behauptung der Verteidigung eines Komplotts gegen den Beschwerdeführer zutreffen, hätten nicht nur zwei Staatsanwälte und ein Assistenzstaatsanwalt daran mitgewirkt, sondern es hätten auch noch neun weitere Beschuldigte zu Falschaussagen bewegt werden müssen. Bereits die grosse Anzahl der beteiligten Personen lasse darauf schliessen, dass die Unterstellung einer Verschwörung der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein reines Fantasieprodukt sei. Dazu kämen die abgehörten Gespräche, die den Beschwerdeführer zum Teil erheblich belasteten und nahtlos in die Aussagen der genannten früheren Mitbeschuldigten passten. Die Vorinstanz hält zusammenfassend fest, es seien keine Hinweise ersichtlich, dass frühere Mitbeschuldigte falsche Aussagen gemacht hätten, bloss weil ihnen Strafmilderungen in Aussicht gestellt worden seien, und weist sämtliche entsprechende Beweisanträge ab (Urteil S. 19 ff.).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, darzulegen, worauf die Vorinstanz nicht eingeht, ohne sich mit dem auseinanderzusetzen, was sie ausführt. Er äussert sich in seiner Beschwerde über mehrere Seiten hinweg zu angeblichen "Verfahrenswidrigkeiten", die grösstenteils das Verfahren eines früheren Mitbeschuldigten betreffen, das von jenem gegen den Beschwerdeführer getrennt und schliesslich im abgekürzten Verfahren erledigt wurde. Soweit er dabei teilweise auf seine sich bei den Akten befindenden früheren Rechtsschriften oder Plädoyers verweist, ist darauf nicht einzutreten, da die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (vgl. E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz setze sich mit seinen bereits in den Berufungsverfahren vorgetragenen Ausführungen weitgehend nicht auseinander. Das trifft zwar zu, verletzt jedoch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Soweit ersichtlich will der Beschwerdeführer mit den von ihm dargelegten angeblichen "Verfahrenswidrigkeiten" im Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten aufzeigen, dass dieser von der Staatsanwaltschaft zu falschen Aussagen gegen ihn (den Beschwerdeführer) bewegt worden sei, indem ihm massive Vorteile beim Strafmass versprochen worden seien. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Vorinstanz nach dem Ausgeführten hinreichend auseinander und legt willkürfrei dar, weshalb sie aufgrund der sich bei den Akten liegenden Beweismitteln einen Komplott gegen den Beschwerdeführer ausschliesst, und weitere Beweiserhebungen nicht als notwendig erachtet. Dabei stellt sie massgeblich darauf ab, dass nicht nur jener frühere Mitbeschuldigte, in dessen Verfahren der Beschwerdeführer Ungereimtheiten entdeckt haben will, sondern auch weitere frühere Mitbeschuldigte und die abgehörten Gespräche den Beschwerdeführer erheblich belasteten. Gestützt darauf verneint die Vorinstanz eine Verschwörung gegen den Beschwerdeführer, ohne in Willkür zu verfallen. Selbst wenn erstellt werden könnte, dass es im Verfahren gegen den fraglichen früheren Mitbeschuldigten zu Ungereimtheiten gekommen ist, würde dies nichts an der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung ändern. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers eingeht und weitere Beweiserhebungen als nicht notwendig erachtet. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den (qualifizierten) Begründungsanforderungen überhaupt genügen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 19. Januar 2018 verweist, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK), namentlich die Begründungspflicht nach Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO
Die Vorinstanz erwägt, seit Erlass ihres ersten Urteils vom 19. Januar 2018 habe sich die Sach- und Rechtslage betreffend den Anklagesachverhalt nicht verändert, weshalb hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf ihre Ausführungen in besagtem Urteil verwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer sei entsprechend der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub schuldig zu sprechen, wobei das alte Betäubungsmittelgesetz zur Anwendung gelange (Urteil S. 28 f.). 
Es kann offenbleiben, ob dieser Verweis auf das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar handelt es sich dabei um ein formelles Recht, dessen Verletzung grundsätzlich zu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen würde. Allerdings würde dies im vorliegend zu beurteilenden Fall zu einem prozessualen Leerlauf führen. Aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser aufgrund der Verweisung auf das erste vorinstanzliche Urteil ohne Weiteres in der Lage war, das neue Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Es erscheint daher vorliegend vertretbar, seine Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. nachfolgende E. 6), wobei festzuhalten ist, dass der Verweis auf das aufgehobene vorinstanzliche Urteil zumindest ungeschickt ist. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub. Er rügt einerseits, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung des Grundsatzes in "dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) offensichtlich falsch festgestellt und sei damit in Willkür nach Art. 9 BV verfallen. Er macht andererseits geltend, dass die Vorinstanz das Recht willkürlich anwende, indem sie den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub i.S.v. Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB als erfüllt erachte.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt in ihrem Urteil vom 19. Januar 2018, auf welche Ausführungen sie in ihrem angefochtenen Urteil verweist (Urteil S. 28), die Anklage stütze sich im Wesentlichen auf abgehörte Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten B.________ sowie C.________ in einem Auto anlässlich einer Tatortbesichtigung. Dies dokumentiere, dass diese drei massgeblich an der Planung des Raubs beteiligt gewesen seien. Hinsichtlich des Inhalts der Gespräche könne auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. Aus dem Gespräch vom 5. Mai 2010 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von einem unbekannten Dritten Informationen über den Geldboten erhalten und dies mit B.________ und C.________ besprochen habe. In weiteren Gesprächen seien die genauen Modalitäten des Ablaufs des Raubs einschliesslich der Flucht besprochen worden. Man habe insbesondere über den Zeitpunkt, zu welchem der Kurier aus der Türe komme, und das Problem, dass das Geld wohl mit einem Mikrochip versehen sei und man es schnell umleeren müsse, gesprochen. Ebenso über Zeit und Wochentag, an welchem die Bancomaten aufgefüllt würden und ein Raub am Besten sei. Man habe besprochen, dass man dem Kurier Pfefferspray ins Gesicht sprühe, worauf dieser mutmasslich die Hände vor die Augen nehme und man ihm einen Schlag versetze. Der Beschwerdeführer habe unter anderem gesagt, dass das Motorrad und die Helme vorhanden seien. Zudem habe er einen seiner Begleiter gefragt, ob er ihm eine Waffe besorgen solle. In einem weiteren Gespräch habe der Mitbeschuldigte C.________ erklärt, dass er den Geldboten nicht umbringen wolle und ein Schlag ins Bein genüge. Der Beschwerdeführer habe zudem genaue Anweisungen gegeben, welchen Weg man mit dem Fluchtmotorrad fahren müsse. Am 17. Mai 2010 hätten die Mitbeschuldigten B.________ und C.________ sowie zwei weitere Personen zwei Sturmhauben gekauft. Ebenfalls im Mai 2010 habe der Beschwerdeführer zwei Motorräder besorgt, die zur Flucht hätten dienen sollen. Dass der Beschwerdeführer eine massgebliche Rolle bei der Planung des Raubüberfalls eingenommen habe, belegten unter anderem auch seine Worte: "ich gebe kein grünes Licht, wenn ich es nicht von Euch bekomme" sowie seine Worte an C.________: "Ich gebe dir den Weg, jetzt ist es an dir." Von einer blossen Unterstützung der Tat im Sinne von Gehilfenschaft könne nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei Initiator gewesen, worauf unter anderem geschlossen werden müsse, weil er für sich selbst 40% der Beute verlangt habe. Es sei in der Folge nicht zur Ausführung dieser Tat gekommen. Aus einem Telefongespräch des Mitbeschuldigten C.________, welcher den Geldkurier hätte mit Pfefferspray und Waffe überwältigen sollen, gehe hervor, dass dieser aus der Schweiz zurück nach Italien gereist sei, weil "fünf" verhaftet worden seien. Ein deutliches Indiz, dass es wegen dieser Verhaftungen nicht zur Ausführung der Tat gekommen sei und nicht etwa, weil der Beschwerdeführer aus persönlicher Überzeugung vom Vorhaben Abstand genommen habe. Es wäre auch lebensfremd - so die Vorinstanz - anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einfach nicht mehr habe teilnehmen wollen und dabei auf seinen hohen Beuteanteil grosszügig verzichtet hätte. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der in der Anklage geschilderte Sachverhalt über die strafbare Vorbereitung eines Raubüberfalls rechtsgenügend bewiesen sei (Urteil vom 19. Januar 2018 S. 45 ff.).  
In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz im Urteil vom 19. Januar 2018 aus, von einer bloss unverbindlichen Diskussion über einen Raub könne keine Rede sein. Die Besprechung sei aufgrund einer vertraulichen Information über den Geldkurier und zwar anlässlich einer intensiven Tatortbesichtigung mit detaillierter Besprechung des Tatablaufs bzw. des Vorgehens erfolgt. Die Planung sei bereits weit fortgeschritten gewesen, Waffen, Sturmhauben und Fluchtmotorräder seien besorgt gewesen, der raubüberfallerfahrene Mann "fürs Grobe" (C.________) sei bereits aus Italien angereist und weitere Mitwirkende seien rekrutiert gewesen. Der Ausführung der Tat sei praktisch nichts mehr im Wege gestanden. Die erste Instanz habe den Sachverhalt zu Recht als Vorbereitungshandlung zu Raub qualifiziert, auf ihre zutreffenden Ausführungen könne verwiesen werden. Weshalb der Beschwerdeführer die für die Tat besorgten Motorräder drei Tage später wieder zurückgebracht habe, könne offenbleiben. Dies könnte auch daran gelegen haben, dass man den genauen Zeitpunkt für die Ausführung des Raubüberfalls noch nicht festgelegt gehabt habe oder habe verschieben müssen. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe von der Mitwirkung bzw. der Ausführung der Tat Abstand genommen, bräuchte es klarere Indizien. Gegen einen Rücktritt spreche auch der Umstand, dass der Mittäter C.________ erst nach der Verhaftung von Mitbeschuldigten wieder zurück nach Italien gereist sei und nicht bereits unmittelbar dann, als der Beschwerdeführer die Motorräder zurückgebracht habe (Urteil vom 19. Januar 2018 S. 50 f.). 
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 3.3; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
6.3.2. Strafbare Vorbereitungshandlungen begeht u.a., wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, einen Raub (Art. 140 StGB) auszuführen (Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Art. 260bis Abs. 2 StGB).  
Art. 260bis Abs. 1 StGB lässt wahlweise technische oder organisatorische Vorkehrungen genügen (BGE 111 IV 155 E. 2b; Urteile 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2.3; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben müssen, um als strafbare Vorbereitungshandlungen zu gelten. Diese müssen "lediglich" planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte technische oder organisatorische Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Ausserdem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne Weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen; das heisst, er muss zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein, was aber nicht voraussetzt, dass er auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen (vgl. BGE 111 IV 155 E. 2b; Urteile 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2.3; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2; 6B_892/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen; ULRICH WEDER, in: Kommentar StGB/JStG, Andreas Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 260bis StGB). Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (vgl. Urteile 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2.3; 6B_892/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_405/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2; 6B_482/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; 6P.173/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 260bis StGB; WEDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 260bis StGB). Die mit den betreffenden Handlungen verbundene Indizwirkung für die Erkennbarkeit der deliktischen Absicht hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Bedeutsam können dafür namentlich die Umstände sein, unter denen die infrage stehenden Vorkehrungen getroffen wurden bzw. zutage treten (Urteile 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2.3; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5.1.2 mit Hinweis). 
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Dieser muss sich sowohl auf die Vorbereitungshandlungen als auch auf die geplante Straftat beziehen. Der Täter muss also wissentlich und willentlich Vorbereitungshandlungen zur Begehung einer der in Art. 260bis StGB aufgeführten Straftaten vorgenommen haben. Eventualvorsatz genügt bei den Vorbereitungshandlungen nicht (vgl. Urteile 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2.3; 6B_892/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_405/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2; ENGLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 260bis StGB; DOLIVO-BONVIN/LIVET, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 10 zu Art. 260bis StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu 260bis StGB). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 
 
6.3.3. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.4.5.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.4.5.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Nicht weiter einzugehen ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Erkenntnisse aus der Audioüberwachung, der Telefonkontrolle und der Observation seien aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar. Diesbezüglich kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (vgl. 2.2 und E. 3.4 f.).  
 
6.4.2. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift stark zusammengefasst vorgeworfen, er habe Mitte Mai 2010 mit B.________ und C.________ einen Raubüberfall auf einen Geldkurier geplant, wobei er 40% der Beute hätte erhalten sollen. Zur Vorbereitung des Raubs hätten die drei den Tatort besichtigt und Waffen, Pfefferspray, Sturmhauben und zwei Motorräder besorgt. Der geplante Raubüberfall sei jedoch letztlich nicht durchgeführt worden. In der detaillierten Anklageschrift wird der angeklagte Sachverhalt in 16 Abschnitte aufgeteilt. Es trifft mit dem Beschwerdeführer zu, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, insbesondere im Vergleich mit jener des erstinstanzlichen Gerichts, eher kurz ausfällt und die Vorinstanz nicht auf jeden in der Anklage umschriebenen Sachverhaltsabschnitt einzeln eingeht, jedoch abschliessend zu der Erkenntnis gelangt, dass der in der Anklage geschilderte Sachverhalt rechtsgenügend bewiesen ist. Insoweit erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Es kann jedoch offenbleiben, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt oder in Willkür verfällt, indem sie den angeklagten Sachverhalt insgesamt als bewiesen erachtet, ohne auf jeden in der Anklage umschriebenen Sachverhaltsabschnitt einzeln einzugehen. Denn diesbezüglich ist festzustellen, dass der angeklagte Sachverhalt sehr ausführlich ist und teilweise auch Schilderungen umfasst, die letztlich für die rechtliche Würdigung nicht relevant sind. Massgebend ist daher, ob die Vorinstanz alle für die rechtliche Würdigung relevanten tatsächlichen Begebenheiten feststellt, ohne in Willkür zu verfallen, und ihre Beweiswürdigung hinreichend begründet. Dies ist im Folgenden zu prüfen. Dabei ist nicht auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da sich dieser - im Gegensatz zur Vorinstanz - zu jedem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhaltsabschnitt einzeln äussert. Zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer aufzeigt, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der von ihr genannten Sachverhaltselemente in Willkür verfällt.  
 
6.4.3. An der Sache vorbei geht die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz erwähne fälschlicherweise mehrere Gespräche zwischen den drei Mitbeschuldigten vom 5. Mai 2010, obwohl es sich nur um ein Gespräch gehandelt habe. Unbestritten ist, dass ein Treffen der drei Mitbeschuldigten am 5. Mai 2010 im überwachten Personenwagen des Beschwerdeführers während einer knappen Stunde aufgezeichnet wurde. Ob es sich dabei nun um ein Gespräch mit mehreren Gesprächsabschnitten bzw. Gesprächsausschnitten oder um mehrere Gespräche handelt, kann offenbleiben.  
 
6.4.4. Angesichts der von ihr zitierten Ausschnitte des Gesprächs vom 5. Mai 2010 zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ sowie C.________ ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass die drei gemeinsam an der Planung eines Raubs beteiligt waren und der Beschwerdeführer vorgängig von einem Dritten Informationen über den Geldboten erhalten hatte. Wer, wann, wo beschlossen hat, den Geldkurier zu überfallen bzw. wer wen wann rekrutiert hat, kann letztlich offengelassen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gelangt die Vorinstanz gestützt auf die im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Ausschnitte des Gesprächs der Beteiligten vom 5. Mai 2010 willkürfrei zum Schluss, dass diese die genauen Modalitäten des Ablaufs des Raubs einschliesslich der Flucht besprochen haben. Diesbezüglich erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, dass von einer Konkretisierung eines Plans zu einem Raub nicht in Ansätzen gesprochen werden könne, als unbegründet. Die Vorinstanz legt willkürfrei und überzeugend anhand der Gesprächsausschnitte dar, dass die drei Beteiligten am vorgesehenen Tatort über den am besten geeignetsten Zeitpunkt (Wochentag und Uhrzeit), das Problem mit dem Mikrochip, das konkrete Vorgehen inkl. den mitzuführenden Waffen und die Flucht bzw. Fluchtweg und Fluchtmittel sprachen, wobei die meisten Informationen vom Beschwerdeführer kamen. Dieser ist es gemäss der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz auch, der festhält, dass das Motorrad vorhanden sei, und fragt, ob er eine Waffe besorgen soll.  
 
6.4.5. Frei von Willkür ist sodann die vorinstanzliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer eine massgebende Rolle bei der Planung des Raubs innehatte. Er verfügte nicht nur über die wesentlichen Informationen und bot an, Waffen zu besorgen, sondern kümmerte sich auch um die zur Flucht bestimmten Motorräder sowie gab an, dass er eine weitere Person mit dem Auto an einem anderen Ort einsetzen könne (vgl. Urteil vom 19. Januar 2018 S. 46). Schliesslich gelangt die Vorinstanz angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers "ich gebe kein grünes Licht, wenn ich es nicht von Euch bekomme" und seiner Forderung auf 40% der Beute willkürfrei zum Schluss, dass er der Initiator war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Interpretation des Gesprächsabschnitts zur Beuteaufteilung (vgl. hierzu erstinstanzliches Urteil S. 221 f.) entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 60) nicht schlechterdings unhaltbar ist. Zwar ergibt sich aus der Unterhaltung nicht zweifelsfrei, wer B.________ für seinen Einsatz zu entschädigen gehabt hätte, jedoch erscheint die vorinstanzliche Interpretation, wonach der Beschwerdeführer 40% für sich gefordert habe, nicht willkürlich. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz - wie dargelegt - nicht alleine wegen des geforderten Beuteanteils darauf schliesst, dass der Beschwerdeführer der Initiator des Ganzen war und bei der Planung des Raubs eine massgebende Rolle innehatte. Hieran ändert denn auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den weiteren Vorbereitungen der Tat nicht mehr in Erscheinung trat. Den im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Ausschnitten des Gesprächs vom 5. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass die Beteiligten das weitere Vorgehen besprochen und insbesondere abgesprochen haben, wer was organisieren sollte. Folglich bedurfte es bis auf Weiteres keiner weiteren Absprachen mehr. So haben B.________ sowie C.________ nach den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen am 17. Mai 2010 zwei Sturmhauben und der Beschwerdeführer zwei Motorräder organisiert.  
 
6.4.6. Aus dem Umstand, dass aus den Überwachungsprotokollen keine weiteren Gespräche oder Treffen des Beschwerdeführers mit B.________ und C.________ in Zusammenhang mit dem geplanten Raub hervorgehen, ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht zu schliessen, dass er sich eines Besseren besonnen sowie von einem möglichen Raub klar Abstand genommen habe und einzig B.________ sowie C.________ die Vorbereitungen für den Raub getroffen hätten (vgl. Beschwerde S. 54 f.). So hat der Beschwerdeführer gemäss der willkürfreien vorinstanzlichen Feststellung anlässlich des Treffens vom 5. Mai 2010 ausdrücklich gesagt, er werde kein grünes Licht geben, wenn er es nicht von ihnen bekomme. Daraus ist zu schliessen, dass er abwartete, bis die Vorbereitungen der anderen Beteiligten abgeschlossen waren. Bis dahin bedurfte es keiner weiteren Kommunikation zwischen den Beteiligten, auch brauchte der Beschwerdeführer nicht zu wissen, was B.________ sowie C.________ planten oder machten. Demgegenüber wäre zu erwarten, dass er den anderen Beteiligten mitgeteilt hätte, wenn er tatsächlich vom Raub hätte Abstand nehmen wollen, was auch aus den Überwachungsprotokollen hervorgehen müsste. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen, wonach der Beschwerdeführer nicht aus persönlicher Überzeugung vom Vorhaben Abstand genommen habe, sondern dass es nicht zur Ausführung der Tat gekommen sei, weil C.________, der den Geldkurier mit Pfefferspray und einer Waffe hätte überwältigen sollen, aus der Schweiz zurück nach Italien gereist sei, da "fünf" verhaftet worden seien. Hierfür bedurfte es denn auch nicht zwingend eines Gesprächs bzw. einer Information des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 56). Dabei lässt die Vorinstanz entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt, dass dieser die für die Tat von einem Bekannten besorgten Motorräder diesem drei Tage später wieder zurückgebracht hat. Jedoch geht sie willkürfrei davon aus, daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von der Mitwirkung bzw. der Ausführung der Tat Abstand genommen habe. Es ist nicht schlechterdings unhaltbar, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer könnte die Motorräder auch zurückgebracht haben, weil sie den genauen Zeitpunkt für die Ausführung des Raubüberfalls noch nicht festgelegt gehabt hätten oder diesen hätten verschieben müssen.  
 
6.4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfällt oder den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Zwar ist nochmals zu erwähnen, dass ihre Ausführungen kurz ausfallen und sie sich nicht mit jedem in der Anklageschrift umschriebenen Abschnitt auseinandersetzt. Jedoch äussert sie sich zu allen wesentlichen Punkten und nennt die Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass sie nicht auf jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers eingeht.  
 
6.5.  
 
6.5.1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des von ihr festgestellten Sachverhalts den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt erachtet. Es kann grundsätzlich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz, die ihrerseits teilweise auf die erstinstanzliche Würdigung hinweist, verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht, zumal er seiner Argumentation einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, wonach er einzig bei einer ersten unverbindlichen Besprechung dabei gewesen sei und sich danach von der Tat distanziert habe (vgl. Beschwerde S. 57). Nach den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer von einer Drittperson detaillierte Informationen zu einem Geldkurier erhalten, die er anlässlich des Treffens vom 5. Mai 2010 mit B.________ und C.________ geteilt hat, während sie den geplanten Tatort besichtigten und das konkrete Vorgehen besprachen. Dabei planten sie, wer in der Folge was besorgen sollte, an welchem Wochentag und zu welcher Uhrzeit ein Überfall am lukrativsten sein würde, wie die Flucht ablaufen und wie die Beute verteilt werden sollte. Der Beschwerdeführer besorgte in der Folge zwei Motorräder, die er später wieder zurückbrachte, und überliess im Übrigen die weiteren Vorbereitungen den beiden anderen am Gespräch Beteiligten, wobei er sich vorbehielt, schliesslich "grünes Licht" für die Tat zu geben, wozu es jedoch nicht kam. Der Beschwerdeführer und die weiteren Beteiligten hatten folglich einen Tatplan und nahmen insgesamt mehrere aufeinander abgestimmte, organisatorische Handlungen vor, denen im Hinblick auf einen Raub eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Die Beteiligten hatten ihre Vorkehrungen bzw. ihren Plan nach Ort, Zeit (zumindest Wochentag und Uhrzeit, wobei jedoch noch kein Datum feststand) und Begehungsweise weitreichend konkretisiert. Die Vorkehrungen der Beteiligten waren nach Art und Umfang so weit gediehen, dass angenommen werden kann, der Beschwerdeführer hätte seine manifestierte Deliktsabsicht ohne Weiteres zur Ausführung der Tat weiterverfolgt, wenn es in seinem Umfeld nicht zu Verhaftungen gekommen und C.________ deshalb nach Italien abgereist wäre. Die Handlungen der Beteiligten waren in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos", sondern lassen darauf schliessen, dass die Beteiligten planten, einen Raub an einem Geldkurier zu begehen. Mit der Vorinstanz stand der Ausführung der Tat praktisch nichts mehr entgegen. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich Vorbereitungshandlungen zur Begehung eines Raubs vornahm, mithin (direkt-) vorsätzlich handelte.  
 
6.5.2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer nicht Gehilfe, sondern Mittäter von B.________ und C.________ war. Die tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen lassen auf einen - zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachten - gemeinsamen Tatentschluss schliessen. Auch wenn nicht geplant war, dass der Beschwerdeführer schliesslich bei der Ausführung des geplanten Raubs dabei sein wird, wirkte er vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit den anderen beiden Tätern bei der Entschlussfassung und Planung zusammen. Kommt hinzu, dass er derjenige war, der über die detaillierten Informationen zum Geldkurier verfügte und sich vorbehielt, "grünes Licht" zur Ausführung der Tat zu geben. Damit war sein Tatbeitrag für die Ausführung der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub wesentlich, sodass er als Haupttäter dasteht.  
 
6.5.3. Schliesslich verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Verfassungsrecht, indem sie zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlungen nicht zu Ende geführt hat. Soweit der Beschwerdeführer seiner Kritik wiederum einen von den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde legt und geltend macht, er habe mit der Rückgabe der Motorräder seinen Willen, vom angedachten Überfall Abstand nehmen zu wollen, in objektiv nachvollziehbarer Weise in die Tat umgesetzt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz erwägt ohne Rechtsverletzung, die Rückgabe der Motorräder lasse nicht in hinreichender Weise darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von der Tat Abstand genommen habe. Vielmehr ist gestützt auf die willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen davon auszugehen, dass es schliesslich nicht zum geplanten Raub gekommen ist, weil C.________, der den geplanten Raub hätte ausführen sollen, aufgrund der fünf Verhaftungen im Umfeld des Beschwerdeführers nicht mehr dazu bereit war. Es war damit nicht ein inneres, auf eine Risikoeinschätzung bezogenes Motiv, das den Beschwerdeführer dazu bewog, sich am geplanten Raub nicht zu beteiligen bzw. diesen nicht ausführen zu lassen. Vielmehr handelte es sich dabei um einen vom Willen des Beschwerdeführers losgelösten äusseren Umstand, nämlich das Ausscheiden von C.________ (vgl. hierzu auch das Urteil 6B_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.5 betreffend einen der Mittäter).  
 
6.6. Insgesamt verletzt der Schuldspruch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB weder Bundes- noch Verfassungs- oder Konventionsrecht.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt, die Vorinstanz hätte die übermässig lange, einzig von den Strafbehörden zu verantwortende Verfahrensdauer in korrekter Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und in Nachachtung eines fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK berücksichtigen und die Strafe um mindestens ein Drittel, mithin 40 Monate, anstelle von lediglich fünf Monaten, reduzieren müssen.  
 
7.2. Die Vorinstanz erwägt im Rahmen der Strafzumessung unter dem Titel "Beschleunigungsgebot", nachdem ab zirka März 2010 geheime, bewilligte Überwachungsmassnahmen gelaufen seien, sei der Beschwerdeführer am 8. Februar 2011 verhaftet worden. Seine zweiteilige Schlusseinvernahme habe am 16. und 17. Dezember 2013 stattgefunden und die rund 29-seitige Anklageschrift sei am 2. April 2014 beim erstinstanzlichen Gericht eingegangen. Sie zeigt in der Folge den Verfahrensgang ab Januar 2013 bis zur Anklageerhebung ausführlich auf und gelangt zum Schluss, dass - entgegen der Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts - in dieser Zeit der Untersuchung nicht von erheblichen Lücken die Rede sein könne. Sie führt weiter aus, bis zum Erlass des Berufungsurteils vom 19. Januar 2018 habe angesichts der zahlreichen Mitbeschuldigten, der äusserst umfangreichen Strafuntersuchung mit mehreren internationalen Rechtsbegehren und der Schwere der vorgeworfenen Straftaten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgelegen. Seither seien indessen aufgrund diverser Entscheide der Berufungsinstanz und des Bundesgerichts wiederum mehr als vier Jahre vergangen. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass diese weitere Verzögerung teilweise auf zahlreiche Anträge der Verteidigung zurückzuführen sei, die entweder rechtlich unbegründet gewesen seien oder aus denen selbst die Verteidigung schliesslich nichts Konkretes abgeleitet habe. Andererseits ziehe sich das Verfahren somit seit dem Beginn der Überwachungsmassnahmen bereits seit mehr als zwölf Jahren hin und es sei damit gesamthaft nunmehr als überlang zu bezeichnen. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Zeitablaufs bzw. der überlangen Verfahrensdauer daher eine Strafminderung im Umfang von fünf Monaten zu gewähren (Urteil S. 44 ff.).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.3). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils und damit vorliegend das Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 7B_4/2021 vom 28. Juli 2023 E. 2.4.4; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.1; je mit Hinweisen).  
 
7.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.1; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3).  
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.3.3 mit Hinweisen). 
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteile 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4). 
 
7.3.3. Die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen unterscheiden sich vom Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB. Sind die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB erfüllt und wurde gleichzeitig das Beschleunigungsgebot verletzt, ist beiden Faktoren Rechnung zu tragen (Urteile 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.5; 6B_878/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.5; 6B_434/2021 vom 7. April 2022 E. 1.2; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).  
 
7.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer bis zum ersten Urteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2018 kritisiert bzw. geltend macht, die Vorinstanz begründe die extreme Verfahrensverzögerung nicht rechtsgenügend (Beschwerde S. 62 f.). In dieser Hinsicht decken sich die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil wörtlich mit jenen in ihrem ersten Berufungsurteil, in dem sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte (vgl. Urteil vom 19. Januar 2018 S. 66 ff.). Da der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde hiergegen nicht opponierte und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht rügte, obwohl es ihm möglich und auch zumutbar gewesen wäre, ist er damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören (vgl. E. 2.1). Soweit er seine Rüge mit der Verfahrensdauer seit dem ersten vorinstanzlichen Urteil bzw. mit der Gesamtverfahrensdauer begründet, ist darauf einzutreten.  
 
7.5. Die Vorinstanz berücksichtigt die "überlange Verfahrensdauer" im Umfang von fünf Monaten strafmindernd. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt sie jedoch nicht explizit fest. Ebenso wenig nimmt sie auf die Bestimmung von Art. 48 lit. e StGB oder die Verjährung Bezug. Sie äussert sich nur sehr pauschal dazu, wer die "überlange Verfahrensdauer" zu verantworten hat, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren bereits zwei Beschwerden gutgeheissen hat. Auch trifft sie, abgesehen von der Zeit zwischen Januar 2013 und der Anklageerhebung, nur rudimentäre Feststellungen zum Verfahrensablauf, ohne vertieft zu prüfen, ob es zu krassen Lücken gekommen ist.  
Damit verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB. Eine "überlange Verfahrensdauer" ist weder mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots noch mit dem Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB gleichzusetzen (vgl. Urteil 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.7). Zudem verstösst das vorinstanzliche Urteil gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Die Begründung ist insbesondere mangelhaft im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (Urteile 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.7; 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.4; 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 8.5.5; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher gutzuheissen. Die Vorinstanz wird sich in ihrem neuen Urteil detaillierter zum Beschleunigungsgebot und zum Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu äussern haben. 
 
8.  
Auf die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht einzugehen. Einerseits begründet er diese in erster Linie mit dem beantragten Freispruch bzw. der beantragten Einstellung des Verfahrens. Andererseits wird er seine Forderungen im neuen Berufungsverfahren nochmals vorbringen können. 
 
9.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1; 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 2.2 mit Hinweis). 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Walder, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Walder, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres