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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_24/2023  
 
 
Urteil vom 24. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt Bezirk Zürich, 
Löwenstrasse 17, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Bestellung einer amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Dezember 2022 (UP220055-O/U/GRO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Statthalteramt Bezirk Zürich verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 31. März 2021 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) zu einer Busse von Fr. 100.--. Ihm wird vorgeworfen, am 22. April 2020 mit seinem Personenwagen unberechtigt eine Waldstrasse befahren zu haben. Auf Einsprache von A.________ hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Sache an das Bezirksgericht Zürich. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 stellte A.________ sinngemäss ein Gesuch um amtliche Verteidigung, das vom Einzelrichter des Bezirksgerichts abgewiesen wurde. 
 
B.  
A.________ erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte sinngemäss die Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wies der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit eigenhändiger Beschwerde in Strafsachen vom 14. Januar 2023 beantragt A.________ vor Bundesgericht sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die amtliche Verteidigung für das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich zu gewähren. 
Das Statthalteramt und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher selbstständig eröffneter Zwischenentscheid in einer Strafsache. Dagegen ist nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.  
Die angefochtene Verfügung kann für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, da sie die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung bestätigt (BGE 140 IV 202 E. 2.1 mit Hinweis). 
Der Beschwerdeführer ist zudem gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist aber in der Begründung der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Bundesgericht prüft nur ausreichend vorgebrachte und substanziierte Rügen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 132 StPO und macht geltend, es fehle ihm nicht am nötigen Intellekt, um das Strafverfahren selber zu bestreiten. Vielmehr leide er an einer bipolaren Störung und reagiere unkontrolliert "auf sämtliches Unrecht, das ihm [widerfahre]". Er habe die Verhandlung vor dem Bezirksgericht vorzeitig verlassen, da er aufgebracht gewesen sei. Seiner Ansicht nach hätte sich dies vermeiden lassen, wenn er amtlich verteidigt gewesen wäre, da ihn seine Verteidigung möglicherweise hätte beruhigen können. Ihm sei daher eine amtliche Verteidigung zu bestellen.  
 
2.2. Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).  
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen; Urteil 1B_510/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2). Als Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Auch gesundheitliche Aspekte können dabei berücksichtigt werden (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 132 StPO); ein blosser Hang zu trölerischem Prozessieren bzw. eine auffällige Aversion gegen Behördenvertreterinnen und -vertreter begründet dagegen keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung (vgl. Urteil 1B_133/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 6). Selbst in Bagatellfällen kann ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen; etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (Urteile 1B_510/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1; 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet: Mit der Vorinstanz ist von einem Bagatellfall auszugehen, der keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und für den Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) auch keine besondere Tragweite hat. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Unter solchen Umständen wird die amtliche Verteidigung nur ausnahmsweise gewährt. Gesundheitliche Gründe wären zwar grundsätzlich geeignet, einen solchen Ausnahmefall zu begründen; der Beschwerdeführer hat jedoch seine erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte bipolare Störung durch keinerlei ärztliche Unterlagen belegt und auch deren Schweregrad und Auswirkungen auf seine Prozessfähigkeit nicht hinreichend substanziiert. Der Beschwerdeführer hat damit nicht dargelegt, weshalb ihm die amtliche Verteidigung ausnahmsweise für einen einfachen Bagatellfall gewährt werden soll. Der alleinige Umstand, dass er sich im Verkehr mit Behörden zu ungebührlichem Verhalten hinreissen lässt, begründet keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung. Die Abweisung seines Gesuchs erweist sich damit als bundesrechtskonform.  
 
3.  
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der konkreten Umständen rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Bezirk Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern