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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_89/2023  
 
 
Urteil vom 25. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung (Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. März 2023 (RV230002-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Jahren in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen sie immer wieder bis vor Bundesgericht gelangt. 
 
B.  
Vorliegend geht es darum, dass das Bezirksgericht Dielsdorf mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 die Beschwerdegegnerin u.a. dazu verpflichtete, der Beschwerdeführerin und einer Miterbin schriftlich die Zustimmung für die Herausgabe der Kontounterlagen der letzten zehn bzw. aller noch vorhandenen Jahre betreffend eine MasterCard zuhanden des entsprechenden Kreditkartenunternehmens zu erteilen. 
 
C.  
Am 31. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Vollstreckungsgesuch ein, welches das Bezirksgericht Dielsdorf mit Entscheid vom 20. Januar 2023 abwies, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 30. Janaur 2019 an das Bezirksgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die fragliche Anordnung als erfüllt erachte; die vorgelegte Zustimmungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2019 erscheine denn auch zur Erfüllung dieser Anordnung absolut geeignet. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 27. April 2023 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung der Vollstreckung der (näher umschriebenen) Dispositivziffer 1b des Entscheides des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. Oktober 2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt gemäss den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid Fr. 10'000.-- Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht erachtete die Beschwerde als offensichtlich unbegründet mit der Erwägung, zwar liesse sich durchaus diskutieren, ob mit der bedingten Zustimmung der Beschwerdegegnerin die fragliche Anordnung tatsächlich korrekt erfüllt worden sei; indes habe die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2019 dem Bezirksgericht in unmissverständlicher Weise mitgeteilt, dass sie die fragliche Zustimmung erhalten habe. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich weitschweifig zur unkorrekten Zustimmungserklärung der Beschwerdegegnerin, zu den in ihren Augen diesbezüglich willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen sowie zur Erbschaftsangelegenheit selbst. Dies geht an der Sache vorbei, denn Kernerwägung der vorinstanzlichen Entscheide war, dass die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 30. Januar 2019 gegenüber dem Gericht die Anordnung als erfüllt bezeichnet hatte. Mit ihrer diesbezüglichen Behauptung, ihre Erklärung habe gar nicht unmissverständlich gewesen sein können, wenn sie gleichzeitig bereits vor Bezirksgericht Dielsdorf und sodann vor Obergericht alles beanstandet habe, und sie hätte ansonsten auch gar kein Vollstreckungsgesuch gestellt, da dies jeglicher Logik entbehren würde, ist keine Willkür darzutun. Sie bestreitet letztlich nicht, dass sie mit Schreiben vom 30. Januar 2019 festhielt, die Zustimmungserklärung gemäss Dispositivziffer 1b des Entscheides vom 2. Oktober 2018 erhalten zu haben. Das Obergericht durfte damit willkürfrei den das Vollstreckungsgesuch abweisenden erstinstanzlichen Entscheid schützen. 
 
4.  
Ferner ist das Obergericht auf die Beanstandung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht eingetreten mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine Beschwerdeanträge gestellt. 
Die Beschwerdeführerin kritisiert die erstinstanzliche Kostenauflage in der Sache und macht sodann geltend, vor dem Hintergrund ihrer auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gerichteten Beschwerde habe es keines materiellen Antrages zu den Kosten bedurft; das Obergericht habe in gehörsverletzender Weise unnötige Strenge walten lassen. Dies stellt keine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung dar, wonach Anträge im Zusammenhang mit Geldforderungen zu beziffern seien (BGE 137 III 617 E. 4.3; zu den analogen Anforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2) und mangels eines Rechtsbegehrens auch nicht klar gewesen sei, inwieweit eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides gefordert werde. Diesbezüglich sind keine Verfassungsverletzungen substanziiert und als Folge gehen sodann die Ausführungen zur Höhe der Kosten an der Sache vorbei. 
Was sodann die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.-- anbelangt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die massgeblichen kantonalen Bestimmungen (§ 9 Abs. 1 und § 12 Gerichtsgebührenverordnung/ZH) willkürlich angewandt worden wäre. 
 
5.  
N ach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli