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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_319/2023  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, 
Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; 
vorläufige Aufnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 25. April 2023 (100.2021.75U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1969) ist Staatsangehörige von Sri Lanka und reiste 1990 in die Schweiz ein. 1993 heiratete sie in Biel ihren Landsmann B.________ und kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt. Das Asylgesuch von A.________ und ihrem Sohn wurde 1994 abgewiesen, sie wurden aber wegen Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ihres Ehemannes vorläufig aufgenommen. 1995 kam der Sohn D.________ zur Welt. 2002 erhielt sie eine Härtefallbewilligung. 2016 wurde die Ehe geschieden.  
 
A.b. Vom 10. September 2002 bis 31. Januar 2016 bezog A.________ zusammen mit ihrer Familie Fr. 568'214.66 wirtschaftliche Sozialhilfe. Am 30. August 2018 wurde A.________ aufgrund ihrer andauernden Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt und aufgefordert, sich unverzüglich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und einen Deutschkurs zu besuchen. Vom 1. Februar 2016 bis 31. März 2021 bezog A.________ alleine Fr. 120'970.63 wirtschaftliche Sozialhilfe. Per 1. April 2021 meldete sich A.________ von der Sozialhilfe ab und wurde fortan von ihrem Sohn D.________ unterhalten.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge andauernder Sozialhilfeabhängigkeit und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. Februar 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2023). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Anweisung an das Migrationsamt, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter das Migrationsamt des Kantons Bern anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration SEM einen Antrag um vorläufige Aufnahme zu unterbreiten. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration SEM lässt sich nicht vernehmen. In Kenntnis der Vernehmlassungen hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Die Söhne der Beschwerdeführerin sind bereits volljährig. Um gestützt auf die Beziehung zu ihnen einen potenziellen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten zu können, müsste ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Ein solches ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beziehung zu den hier lebenden volljährigen Söhnen vermag der Beschwerdeführerin folglich keinen potenziellen Anspruch zu vermitteln. Die Beschwerdeführerin kann sich aber in vertretbarer Weise potenziell auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen, da sie sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig im Land aufhält. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. 
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten.  
 
1.4. Mangels Rechtsanspruchs unzulässig ist der eventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, das Migrationsamt sei anzuweisen, beim SEM eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beantragen (BGE 137 II 305 E. 3.2; Urteil 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) steht zwar in Bezug auf die Wegweisung grundsätzlich offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3), vorliegend erhebt sie indessen keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen sind. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum (Urteile 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 1.4); auf diese ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben; Urteil 2C_694/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2 [zur Publikation bestimmt]). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (BGE 148 V 174 E. 2.2; Urteil 4A_428/2022 vom 25. September 2023 E. 5.5.1 [zur Publikation bestimmt]).  
Die Beschwerdeführerin reicht erstmals vor Bundesgericht Lohnabrechnungen der Partnerin des Sohnes von Februar 2023 bis Mai 2023 sowie den Arbeitsvertrag des Sohnes vom 14. April 2023 ein. Soweit es sich dabei nicht um echte Noven handelt, welche von vornherein unzulässig sind, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll, diese neuen Beweismittel beizubringen. Die Unterstützung durch den Sohn war bereits vor der Vorinstanz Thema. Die Beschwerdeführerin hätte die Unterlagen bereits dann ins Recht legen können. Vor Bundesgericht bleiben die eingereichten Beweismittel unbeachtlich. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) durch die Vorinstanz. 
 
3.1. Artikel 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 IV 325 E. 4.3; 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 E. 2.1).  
Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es vernachlässigt, verschiedene Sachverhaltselemente in die rechtliche Beurteilung miteinfliessen zu lassen. Namentlich habe sie es unterlassen, eine konkrete Unterhaltsberechnung durchzuführen und zu eruieren, ob die finanziellen Mittel des Sohnes tatsächlich genügend sind. Damit habe sie auch das rechtliche Gehör verletzt.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin hat sich durch die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes nach dem Entscheid der Sicherheitsdirektion per 1. April 2021 von der Sozialhilfe gelöst, was die Vorinstanz anerkannt hat (angefochtenes Urteil E. 3.3.1). Da das Einkommen des Sohnes aber mit rund Fr. 4'500.-- nicht derart hoch sei, dass von einer gesetzlichen Verpflichtung gemäss Art. 328 ZGB ausgegangen werden könne, und die Beschwerdeführerin keine privatrechtliche Verpflichtung, namentlich eine Bürgschaftsurkunde, nachgewiesen habe, taxierte die Vorinstanz die Unterstützung für die Zukunftsprognose der Sozialhilfeabhängigkeit als unbeachtlich (angefochtenes Urteil E. 3.3.1-3.3.5). Die Vorinstanz hat dies ausführlich begründet und musste sich unter diesen Umständen nicht mit den einzelnen Bedarfspositionen auseinandersetzen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3.5). Darin ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erblicken. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig gewürdigt, indem sie zu Unrecht eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit angenommen habe, ist dies nicht eine Frage des Sachverhalts, sondern der materiellen Beurteilung (dazu nachfolgend E. 5.5).  
Auch die Rüge, die Vorinstanz sei auf die Mehrheit der Rügegründe der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und habe diese lediglich pauschal behandelt, geht ins Leere: Die Vorinstanz hat sich sowohl mit dem Alter der Beschwerdeführerin, ihrer familiären und gesundheitlichen Situation als auch ihren erschwerten Berufschancen und ihren Arbeitsbemühungen ausführlich auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil E. 5.2-5.4). Dass die Vorinstanz sich dabei auf das Wesentliche beschränkt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
3.4. Die Rügen der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind unbegründet. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt bleibt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.  
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, sondern steht der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt solange, als keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 49 f. AIG). Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen solchen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch berufen kann, namentlich mangels Erfüllung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG oder eines persönlichen Härtefalls nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit a oder b AIG, steht landesrechtlich betrachtet eine Ermessensbewilligung zur Diskussion. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu befinden (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Entscheidend ist demnach vorliegend allein, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung einer ausländischen Person, die sich nach Landesrecht nicht auf einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz stützen kann, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 4; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4). 
 
5.  
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin rügt, die Nichtverlängerung erweise sich als unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK
 
5.1. Artikel 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens berührt sein, wenn eine ausländische Person hier besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.4; 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1, je mit Hinweisen). Gemäss der mit BGE 144 I 266 begründeten Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (Vermutung der genügenden Integration); im Einzelfall kann freilich die Integration zu wünschen übrig lassen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9; Urteil 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.2).  
 
5.2. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1, je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin erhielt 2002 eine Härtefallbewillligung, welche 2019 nicht verlängert wurde. Sie kann sich somit auf eine rechtmässige Anwesenheitsdauer von mehr als 10 Jahren berufen.  
Die Zeit, in der sie aufgrund laufender Verfahren lediglich geduldet ist, gilt nicht als rechtmässiger Aufenthalt (BGE 149 I 207 E. 5.3.3; Urteil 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.5). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiert daher den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privatleben). Die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - und damit der Aufenthaltsbeendigung bei Ablauf der Frist - ist gesetzlich vorgesehen (Art. 33 Abs. 3 AIG). 
 
5.4. Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK in der vorliegenden Konstellation ist namentlich die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.5; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1).  
 
5.5.  
 
5.5.1. Im Rahmen der Interessenabwägung fallen die Höhe und Dauer des Sozialhilfebezugs ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin bezog von der Erteilung der Härtefallbewilligung im Jahr 2002 bis zum Widerruf der Härtefallbewilligung im Jahr 2019 zusammen mit der Familie und darüber hinaus für sich allein bis März 2021 ununterbrochen Sozialhilfe. Der Gesamtbetrag beläuft sich per 31. März 2021 auf Fr. 689'185.29. Die bezogenen Unterstützungsleistungen erweisen sich damit als erheblich.  
 
5.5.2. Es wäre der Beschwerdeführerin jedoch möglich und zumutbar gewesen, trotz ihrer gesundheitlichen Probleme einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, mindestens in einem Teilzeitpensum. Ihre IV-Anträge wurden sowohl 2012 als auch 2018 abgelehnt. Sie ist unbestrittenermassen zu mindestens 40 Prozent arbeitsfähig (angefochtenes Urteil E. 2.5; E. 5.3.1). Auch die Kinderbetreuung stand einer Erwerbstätigkeit seit 1998 nicht entgegen (angefochtenes Urteil E. 5.2). Dennoch war die Beschwerdeführerin seit ihrer vorläufigen Aufnahme im Jahr 1994 nur im Jahr 2000 und 2004 während ein paar Monaten zwischen 15 und 20 Prozent erwerbstätig; hernach nur noch im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen in den Jahren 2010, 2014, 2019. Dazwischen war sie arbeitslos und auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach (angefochtenes Urteil E. 2.3). Dies, obschon sie 2018 auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs aufmerksam gemacht wurde. Dass die Beschwerdeführerin sich nach der Verwarnung vermehrt um eine Arbeit bemüht hätte, wie sie geltend macht, ist nicht belegt. Auch dass sie mittlerweile 53-jährig ist, nicht gut Deutsch spricht und weder Ausbildung noch Arbeitserfahrung hat, rechtfertigt den Sozialhilfebezug nicht, hat sie sich diese Umstände doch selbst zuzuschreiben. Inwiefern die Umstände, dass die Sozialhilfe bis 2016 zusammen mit dem Ehemann bezogen wurde und die Ehe geprägt von Differenzen war, den andauernden Sozialhilfebezug rechtfertigen sollen, wie sie geltend macht, ist nicht ersichtlich.  
 
5.5.3. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne spezifische Gründe und damit selbstverschuldet dauerhaft und in erheblichem Mass sozialhilfeabhängig geworden ist. Dass der Sohn sie seit April 2021 finanziell unterstützt und sie keine Sozialhilfe mehr bezieht, ändert nichts daran, dass die dauerhafte Loslösung von der öffentlichen Hand nicht absehbar ist. Wird im Entscheidzeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, kann aufgrund einer prognostischen Beurteilung der Gesamtumstände gegebenenfalls trotzdem eine konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bestehen. Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist regelmässig im Falle des Rentenbezugs gegeben (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7), während der blosse Verzicht auf die Sozialhilfe sowie die freiwillige Unterstützung durch Angehörige eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe zweifelhaft erscheinen lassen (Urteil 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Sobald der Sohn seine freiwilligen Zahlungen einstellt, wird die Beschwerdeführerin wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein. Eine rechtlich verbindliche Verpflichtung des Sohnes, die Beschwerdeführerin unbedingt zu unterstützen, wie eine Bürgschaft, eine Bankgarantie oder ein unbedingtes Zahlungsversprechen, legte die Beschwerdeführerin nicht vor (angefochtenes Urteil E. 3.3.3). Einer Erwerbstätigkeit, die den Schluss nahelegen könnte, die Beschwerdeführerin könnte sich auch ohne Unterstützung des Sohnes versorgen, geht sie weiterhin nicht nach (angefochtenes Urteil E. 2.3).  
 
5.5.4. Die Vorinstanz durfte folglich ohne Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht davon ausgehen, es bestehe mit der der Beschwerdeführerin vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit und im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen ein erhebliches - auch vom EGMR anerkanntes - öffentliches Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin das Land verlässt (BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59; Urteile 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.6; 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 5.2.6 mit Hinweisen). Die aufenthaltsbeendende Massnahme dient dazu, weiteren Belastungen der Sozialhilfe vorzubeugen, nachdem die Beschwerdeführerin sich - trotz der ihr gebotenen Chance - nicht veranlasst sah, sich zeitgerecht um eine angemessene Erwerbstätigkeit und eine rechtlich gesicherte Ablösung von der Sozialhilfeabhängigkeit zu bemühen.  
 
5.6. Als privates Interesse am Verbleib in der Schweiz fällt vor allem die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz ins Gewicht. Sie reiste 1990 in die Schweiz ein und hielt sich hier während 25 Jahren rechtmässig auf. Allerdings korreliert ihre lange Aufenthaltsdauer nicht mit ihrer Integration (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.2). Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit ist sie weder beruflich noch wirtschaftlich integriert und ihr soziales Umfeld beschränkt sich auf ihre Kernfamilie. Dass sie über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, nicht straffällig geworden ist und sie - abgesehen von den Fr. 689'185.29 Schulden beim Sozialamt - keine weiteren Schulden hat, spricht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht für eine gelungene Integrationsleistung, sondern darf erwartet werden. Das private Interesse an der Fortführung des Lebens in der Schweiz aufgrund der langen Anwesenheit vermag das öffentliche Interesse angesichts der mangelhaften Integration nicht zu überwiegen.  
 
5.7. Die Beschwerdeführerin hat ihre Heimat mit 23 Jahren verlassen. Sie hat mithin ihre prägenden Jahre dort verbracht und ist dort sozialisiert worden. Sie ist mit der Sprache und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut und verbrachte mehrere Wochen Ferien in den Jahren 2015, 2017 und 2018 in der Heimat. Den Einwand, dass sie als Tamilin dort besonders gefährdet sein soll, hat die Vorinstanz mit Blick darauf, dass sie aus der Nordprovinz Sri Lankas stammt, keiner politischen Organisation angehörte, nicht auf der "Stop-List" steht und sich mehrfach zu Ferienzwecken dort aufgehalten hat, bereits zutreffend verworfen (angefochtenes Urteil E. 6.5). Zudem leben ihre Mutter und zwei Geschwister vor Ort und ist sie grundsätzlich erwerbsfähig, sodass sie über Bezugspersonen verfügt, die ihr bei der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung behilflich sein können (angefochtenes Urteil E. 6.3). Auch die medizinische Behandlung ihrer Rückenschmerzen und des Diabetes sind in Sri Lanka sichergestellt (angefochtenes Urteil E. 6.4.2 f.). Insgesamt dürfte die Wiedereingliederung im Heimatland für sie aufgrund der langen Landesabwesenheit, des Alters und der selbstverschuldet fehlenden Ausbildung und Arbeitserfahrung zwar herausfordernd sein, dennoch erweist sie sich als zumutbar.  
 
5.8. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz konventionskonform davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib im Land überwiegt. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Interessen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR hinreichend detailliert und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen (vgl. hierzu das Urteil I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16] §§ 72 f.; Urteil 2C_447/2022 vom 23. August 2022 E. 3.3). Der angefochtene Entscheid ist mit Art. 8 EMRK vereinbar.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
6.2. Da die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Entscheid nichts Substanzielles entgegensetzt, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha