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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_543/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Schuldneranweisung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juni 2022 (ZK2 2022 28). 
 
 
Sachverhalt:  
Im Zusammenhang mit einer vom Bezirksgericht March am 28. April 2022 verfügten Schuldneranweisung erteilte das Kantonsgericht Schwyz der vom Beschwerdeführer eingereichten Berufung mit Verfügung vom 9. Juni 2022 keine aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2022 an das Bundesgericht mit den Begehren um deren Aufhebung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die angefochtene Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entgegen deren Behauptung nicht am 23., sondern am 10. Juni 2022 zugestellt, wie sich aus Track and Trace für die Sendung mit der Nr. 98.38.126667.00077442 ergibt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann folglich am 11. Juni 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), endete am Sonntag 10. Juli 2022 und verlängerte sich auf Montag 11. Juli 2022 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am 13. Juli 2022 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet und es ist nicht auf sie einzutreten. 
 
2.  
An diesem Resultat würde sich nichts ändern, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre: 
 
Verfügungen und Entscheide über die aufschiebende Wirkung sind nicht verfahrensabschliessend und damit Zwischenentscheide (BGE 134 II 192 E. 1.5), die nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3). Diese werden nicht dargelegt und auch deshalb könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerde beschränkt sich auf rein appellatorische Ausführungen; Verfassungsrügen werden weder explizit noch dem Sinn nach erhoben. Auch aus diesem dritten Grund könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli