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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_383/2023, 7B_384/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herr Markus Huber und Frau Dr. Sonja Pflaum, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
7B_383/2023 
1. B.________, vertreten durch Herr Dr. Roland Bachmann und Herr Carsten Otto, Rechtsanwälte, 
 
7B_384/2023 
2. C.A.________, 
3. D.A.________, 
4. E.A.________, 
alle vertreten durch Frau Sandra De Vito Bieri und Herr Etienne Gard, Rechtsanwälte, 
 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
 
F.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Aufhebung Konto- und Grundbuchsperren, 
 
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Januar 2023 (UH210313-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte gegen F.________ eine Strafuntersuchung wegen Vermögens- und Urkundendelikten. In diesem Rahmen liess sie mehrere Bankkonti von A.________, der Ehefrau von F.________, sperren und ordnete Grundbuchsperren auf Liegenschaften an, die im Eigentum von A.________ stehen. Zudem liess die Staatsanwaltschaft eine Reihe von Bankkonti sperren, die auf F.________ lauten oder an denen er zeichnungsberechtigt ist. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 1. September 2021 hob die Staatsanwaltschaft die genannten Bankkonto- und Grundbuchsperren auf, wobei sie die definitive Freigabe der Vermögenswerte vom Eintritt der Rechtskraft ihrer Verfügung abhängig machte. Dagegen erhoben B.________ (kantonales Beschwerdeverfahren UH210313-O/U/BEE) und C.A.________, D.A.________ sowie E.A.________ (kantonales Beschwerdeverfahren UH210310-O/U/HEI) als mutmasslich geschädigte Personen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Während der Rechtshängigkeit dieser beiden Beschwerdeverfahren teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht am 15. August 2022 mit, dass sie unterdessen beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen F.________ erhoben habe. Aufgrund der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft schrieb das Obergericht die beiden hängigen Beschwerdeverfahren mit zwei separaten Beschlüssen vom 6. Januar 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. 
 
C.  
Mit zwei Eingaben vom 2. Februar 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die beiden Beschlüsse des Obergerichts vom 6. Januar 2023. Das Bundesgericht eröffnete dazu die Beschwerdeverfahren 7B_383/2023 und 7B_384/2023. A.________ beantragt die Aufhebung der beiden Beschlüsse des Obergerichts und die Abweisung der Beschwerden der Privatklägerschaft gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2021 betreffend die Aufhebung der Konto- und Grundbuchsperren. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Privatklägerinnnen und Privatkläger beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F.________ hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingaben der Beschwerdeführerin richten sich gegen zwei verschiedene Entscheide des Obergerichts, stehen jedoch im gleichen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin stellt in beiden Beschwerden die gleichen Anträge, und die Beschwerdebegründungen decken sich. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_383/2023 und 7B_384/2023 in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273] zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Urteil 1B_643/2022 vom 6. April 2023 E. 1, nicht publ. in: BGE 149 IV 213). 
 
2.  
 
2.1. Gegen die angefochtenen Beschlüsse ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat als Eigentümerin von Teilen der - soweit ersichtlich - weiterhin beschlagnahmten Konti sowie der mit Grundbuchsperren belegten Liegenschaften ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Beschlüsse. Sie ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (Urteile 1B_492/2022 vom 9. November 2022 E. 1.1; 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.1). Entgegen der Rüge der Beschwerdegegner 2-4 können die angefochtenen Beschlüsse betreffend die Beschlagnahme von Vermögenswerten für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 140 IV 57 E. 2.2; 128 I 129 E. 1 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.2. In den angefochtenen Beschlüssen hat das Obergericht die Beschwerden der Privatklägerschaft gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2021 betreffend Aufhebung der Konto- und Grundbuchsperren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage sein, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos hat abschreiben dürfen oder ob sie die Beschwerde in der Sache hätte behandeln müssen. Auf alle Anträge und Rügen, die ausserhalb dieses Streitgegenstandes liegen, ist nicht einzutreten.  
 
2.3. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung habe die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr und sei das Sachgericht nunmehr für die Anordnung oder die Aufhebung von Zwangsmassnahmen zuständig, soweit diese Kompetenz nicht dem Zwangsmassnahmengericht zukomme. Nach Art. 267 Abs. 1 StPO könne während des gerichtlichen Verfahrens das Sachgericht von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei über die Aufrechterhaltung von Beschlagnahmen bzw. die Herausgabe von Gegenständen entscheiden. Aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit des Sachgerichts werde ein nach der Anklageerhebung noch hängiges Beschwerdeverfahren bezüglich einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Beschlagnahme gegenstandslos. In solchen Konstellationen müsse nach der kantonalen Praxis das den Streitgegenstand der Beschwerde bildende Rechtsbegehren beim Sachgericht erneuert werden. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Anklageerhebung sei die Rechtshängigkeit beim Bezirksgericht Zürich eingetreten, weshalb das hängige Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der Konto- und Grundbuchsperren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben sei.  
 
3.2. Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls die Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO). Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO); mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über (Art. 328 Abs. 2 StPO). Der Wechsel der Verfahrensherrschaft hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr hat und für den weiteren Verfahrensablauf allein das Gericht zuständig ist (JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 328 StPO, MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 6 f. zu Art. 328 StPO).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss einer von der Vorinstanz zitierten Lehrmeinung wird ein Beschwerdeverfahren gegen eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme, die Ablehnung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung oder der Akteneinsicht mit der Anklageerhebung (bzw. der Überweisung der Sache ans Sachgericht) gegenstandslos. Das betroffene Gesuch ist nach dieser Lehrmeinung bei der "ersten Instanz" zu erneuern (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 328 StPO). Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bisher offengelassen (Urteile 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 3.4; 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.2.2 f.; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.).  
Im Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 setzte es sich mit einem Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auseinander, worin sich diese trotz inzwischen erfolgter Anklage für die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend eine Beschlagnahme als zuständig erachtet hatte. Die Beschwerdekammer hatte in diesem Entscheid erwogen, nach dem Schrifttum sei die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeinstanz auch dann möglich, wenn das Sachgericht die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und zugleich entschieden habe, dass der sistierte Fall bei ihm hängig bleibe. Aufgrund dieser Möglichkeit wäre es widersprüchlich, das Entfallen ihrer Zuständigkeit mit der Rechtshängigkeit beim Sachgericht zu begründen (TPF 2012 17 E. 1.4). Das Bundesgericht erwog, die Beschwerdekammer nenne damit einen beachtenswerten Grund, der gegen die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde spreche. Zudem könnten auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) die Auffassung der Beschwerdekammer stützen (Urteil 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.3 ff.). Im Schrifttum wird unter Hinweis auf den zitierten Entscheid des Bundesstrafgerichts teilweise vertreten, die kantonale Beschwerdeinstanz bleibe für die vor ihr noch hängigen Beschwerden zuständig, auch wenn während des Beschwerdeverfahrens die Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden sei (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 3a zu Art. 328 StPO). Andererseits wurde dazu differenzierend angemerkt, es sei zu vermeiden, dass der Entscheid der Beschwerdeinstanz das Sachgericht in irreversibler Weise binde, wie dies etwa bei der Freigabe von beschlagnahmten Vermögensmitteln der Fall sei (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020 N. 18a zu Art. 393 StPO). 
 
3.3.2. Im hier zu beurteilenden Fall, in welchem die Staatsanwaltschaft die Konto- und Grundbuchsperren mit Verfügung vom 1. September 2021 aufhob, erweist es sich als sachgerecht, dass die Vorinstanz trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht über die bei ihr hängige Beschwerde in der Sache befindet:  
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde, weil die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsrechte darstelle und sie in ihrer Lebensgestaltung einschränke. Zusätzlich sprechen im vorliegenden Fall auch prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stellt keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben muss, obwohl die Sache bei ihr spruchreif ist, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben hat, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 140 IV 202 E. 2.1 f.). Weshalb sie in solcher Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können soll, ist in Fällen einer Beschwerde gegen die verfügte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten aufgrund der genannten Gründe nicht erkennbar. 
Indessen steht es dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 328 Abs. 2 StPO frei, von der Staatsanwaltschaft freigegebene Vermögenswerte aufgrund veränderter Umstände wieder zu beschlagnahmen. 
 
3.4. Die Vorinstanz hätte das Beschwerdeverfahren somit nicht als gegenstandslos abschreiben dürfen. Indem sie dies tut, verletzt sie Bundesrecht.  
 
4.  
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtenen Beschlüsse vom 6. Januar 2023 sind aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegner werden als unterliegende Partei im Umfang ihres Unterliegens zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich, die Privatklägerinnen und der Privatkläger haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_383/2023 und 7B_384/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtenen Beschlüsse vom 6. Januar 2023 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern 1-4 unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegner 1-4 haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, F.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn