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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_275/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. Januar 2023 (BKBES.2022.139). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 17. Juni 2022 Strafanzeige gegen B.________ (Beschuldigter 1) und C.________ (Beschuldigter 2) wegen Urkundenfälschung und anderen Straftaten im Zusammenhang mit einem Bau-Kauf-Vertrag über eine Eigentumswohnung in U.________. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn die Strafanzeige des Beschwerdeführers (und deren Ergänzungen vom 20. September und 24. Oktober 2022) nicht an die Hand. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 27. Januar 2023 ab. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Februar 2023 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu eröffnen. 
 
3.  
 
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_52/2023 vom 13. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). 
Die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und lit. e sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 122 Abs. 3 StPO). Die Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann. Mit dieser Sperrwirkung sollen widersprüchliche Urteile über denselben Streitgegenstand verhindert werden. Als Prozessvoraussetzung ist die anderweitige Rechtshängigkeit auch in Adhäsionsprozessen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_739/2022 vom 22. März 2023 E. 1.3; 6B_128/2023 vom 20. März 2023 E. 3; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer führt zu seiner Legitimation aus, er sei durch die ausgelöste Zahlung geschädigt worden. Bei einem Schuldspruch würden die Beschuldigten persönlich schadensersatzpflichtig, "was bei einem Zahlungsausfall der Vertragspartnerin für eine Schadloshaltung entscheidend" sein könne.  
 
3.3. Die Vorinstanz führt aus, ein Zivilverfahren zur Klärung der zwischen dem Beschwerdeführer sowie den Beschuldigten im Streit stehenden zivilrechtlichen Fragen sei bereits hängig, wie der Beschwerdeführer selbst zugestehe (angefochtener Beschluss E. 5.3 S. 8). Eine Rückfrage bei der Vorinstanz ergab, dass das im angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2023 erwähnte Zivilverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten rechtshängig ist.  
 
3.4. Damit stellen sich im Bezug auf die vom Beschwerdeführer für die Legitimation im vorliegenden Verfahren angeführte Zivilforderung Fragen der Rechtshängigkeit und der Klageidentität (vgl. dazu BGE 145 IV 351 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hätte sich deshalb detailliert dazu äussern müssen, dass und weshalb die bereits angehobene Zivilverfahren einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegenstehen und inwiefern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde noch bestehen soll. Indessen äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dazu. Der pauschale Hinweis darauf, dass sich ein Schuldspruch für den Fall eines Zahlungsausfalls der Vertragspartnerin positiv auf mögliche Zivilforderungen gegen die Beschuldigten auswirke, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Anzumerken ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er die Ansprüche, die er beim Zivilgericht geltend gemacht hat, zurückgezogen oder geändert hat bzw. dass die Voraussetzungen von Art. 65 ZPO gegeben wären.  
Im Übrigen ist evident, dass es vorliegend um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung geht. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023 E. 5.2; 6B_232/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.7; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer legt insgesamt seine Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht dar, womit er im vorliegenden Verfahren in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. 
 
4.  
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément