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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_915/2023  
 
 
Urteil vom 5. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Berufungsverhandlung, Rückzug der Berufung (einfache Verletzung von Verkehrsregeln etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2023 (460 22 144). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft das bei ihm hängige Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 9. Juli 2023 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 6. Juni 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Berufungsverfahren zu Recht als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat. Die materielle Seite der Angelegenheit bildet hingegen nicht Verfahrensgegenstand. Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Juli 2022 sei teilweise aufzuheben und es sei eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 66.65 bei einer Probezeit von 3 Jahren auszufällen. 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen) 
 
4.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe am 1. Juni 2023 um Verschiebung der mit Vorladung vom 26. Januar 2023 angezeigten Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 ersucht. Mit polizeilich zugestellter Verfügung vom selben Tag sei er von der Verfahrensleitung zur Einreichung weiterer Belege und Angaben spätestens bis zum 5. Juni 2023, 12 Uhr, aufgefordert und zugleich ausdrücklich auf die Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung hingewiesen worden sowie darauf, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben als Berufungsrückzug gelte. Zudem sei er dazu angehalten worden, sich am 5. Juni 2023 zwischen 14 und 16 Uhr bei der Kanzlei des Kantonsgerichts zu erkundigen, ob seinem Gesuch stattgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe innert Frist ergänzende Angaben gemacht und weitere Unterlagen eingereicht. Daraus ergebe sich, dass er vom 5. bis 8. Juni 2023 bei einer Lehrabschlussprüfung als Prüfungsexperte eingesetzt sei. Den Unterlagen lasse sich aber auch entnehmen, dass für denselben Prüfungskandidaten ein zweiter Experte aufgeführt sei und der Kandidat nicht lückenlos durch die Experten beobachtet werden müsse; diese Aufgabe würde vielmehr dem Fachvorgesetzten obliegen. Die Verhinderung am Erscheinen sei mithin nicht plausibel belegt; aus den Unterlagen gehe nicht hervor bzw. es werde durch den Fachvorgesetzten nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer den ihm zugeteilten Prüfungskandidaten am Nachmittag des 6. Juni 2023 auch zwischen 14 und 16 Uhr unablässig habe beobachten müssen. Das Verschiebungsgesuch sei am 5. Juni 2023 mithin zu Recht abgewiesen worden. Das Fernbleiben von der mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Juni 2023 sei damit unentschuldigt und der Beschwerdeführer habe sich auch nicht vertreten lassen. Folglich gelte die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO als zurückgezogen und das Verfahren sei abzuschreiben. 
 
5.  
Was daran willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auf. Seine zur Sache geäusserten Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen vielmehr in einer blossen Wiederholung seines bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkts. Das gilt sowohl für den tatsächlichen Einwand, sein Einsatz als Prüfungsexperte erfordere die lückenlose Überprüfung der Arbeit des Prüfungskandidaten, als auch für die Behauptung, eine Abwesenheit sei nicht erlaubt und es sei zudem unerlässlich, dass stets mindestens zwei Prüfungsexperten vor Ort zugegen seien. Mit der vorinstanzlichen Würdigung befasst er sich nicht substanziiert. Nebst den von der Vorinstanz bereits gewürdigten Unterlagen/Angaben reicht er als neuen Beweis eine Bestätigung der Berufsbildung Basel-Landschaft ein, mit der er seinen Standpunkt zu untermauern versucht. Die Bestätigung datiert vom 15. Juni 2023 und ist mithin erst nach dem angefochtenen Beschluss entstanden. Es handelt sich damit um ein echtes Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Selbst wenn es zulässig wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus jedoch nichts für sich ableiten, zumal sich die fragliche Bestätigung nicht zur Frage einer lückenlosen Anwesenheitsverpflichtung des/der Prüfungsexperten am Prüfungsort äussert, sondern das Erfordernis der Leistungsbeurteilung durch mindestens zwei Experten in jedem Qualifikationsbereich thematisiert. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung der Unterlagen bzw. Angaben und ihren Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte, vermag der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen. Dass das Verschiebungsgesuch als solches nicht konform gestellt worden sein soll, wird ihm im Übrigen nicht vorgeworfen. Aus der Präsidialverfügung vom 5. Juni 2023 geht insofern einzig hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. März 2023 um seinen Einsatz als Prüfungsexperte in der Kalenderwoche 23 wusste und ihm die Vorladung zur Berufungsverhandlung bereits am 26. Januar 2023 zugestellt wurde. Weshalb der vorinstanzliche Beschluss Bundesrecht verletzen könnte, geht aus der Beschwerde nach dem Gesagten nicht hervor. Diese genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf kann daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
6.  
Die Gerichtskosten trägt ausgangsgemäss der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs.1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill