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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_576/2023  
 
 
Urteil vom 20. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und dirkete Bundessteuer, Steuerperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2023 (B 2023/121 // B 2023/122). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ wurde mit Verfügung vom 13. September 2016 für das Jahr 2015 nach Ermessen veranlagt, wobei die Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 16'591.35 (zzgl. Ausgleichszinsen) und die direkte Bundessteuer auf Fr. 2'062.45 festgesetzt wurde. Im Anschluss an eine Aufrechnung einer Gewinnvorwegnahme bei der B.________ GmbH mit Sitz in U.________ /SG, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer A.________ war, leitete das Steueramt des Kantons St. Gallen am 26. Oktober 2017 ein Nachsteuerverfahren gegen A.________ für das Jahr 2015 ein. Mit Nachsteuerverfügungen vom 15. Januar 2018 rechnete das Steueramt des Kantons St. Gallen eine geldwerte Leistung von Fr. 149'430.- auf, woraus Nachsteuern in Höhe von Fr. 23'291.45 (Kanton und Gemeinde) und Fr. 9'393.10 (Bund) resultierten. Die Nachsteuerverfügungen blieben unangefochten.  
 
1.2. Am 4. Mai 2020 ersuchte A.________ um Revision der Nachsteuerverfügungen vom 15. Januar 2018, da ihm der Umsatz der B.________ GmbH im Jahr 2015 nicht zugeflossen sei. Das kantonale Steueramt trat auf das Revisionsgesuch sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer mit Verfügung vom 26. Juli 2021 nicht ein. In der Folge erhob A.________ verschiedene Rechtsmittel, die schliesslich in einem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 15. Mai 2023 mündeten. Die Verwaltungsrekurskommission wies die Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erkannte keinen Mangel, der die Nichtigkeit der Nachsteuerverfügung zur Folge hätte oder nicht schon bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.  
 
1.3. A.________ tat mit verschiedenen Eingaben beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen seinen Beschwerdewillen kund und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 4. August 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist für Kostenvorschüsse von Fr. 1'500.- und Fr. 1'000.- für die Behandlung der Rechtsmittel.  
 
2.  
Mit Beschwerde vom 8. September 2023 gelangte A.________ an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2023. Es sei ihm im kantonalen Verfahren und auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
3.  
Mit Verfügung vom 26. September 2023 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab. Es setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Empfang der Verfügung für die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Am 25. Oktober 2023 setzte es dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 6. November 2023. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt. Stattdessen ersucht er mit einem vom 8. September 2023 datierenden, dem Bundesgericht am 17. Oktober 2023 zugegangenen Schreiben um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. September 2023. 
 
5.  
Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine prozessleitende Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung gezogen werden könnte (vgl. Verfügung 4A_537/2014 vom 2. Februar 2015 Erw. 1.1, HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, BGG, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 61 BGG). Dafür müssten sich allerdings die massgebenden Verhältnisse seit der Verfügung geändert haben. Der Beschwerdeführer macht nichts dergleichen geltend. Vielmehr wiederholt er bloss den bereits in seiner Beschwerde vertretenen Standpunkt. Sein Gesuch genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen für Rechtsschriften an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf dieses Gesuch ist nicht einzutreten. 
 
6.  
Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt hat, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Erledigung erfolgt im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler