Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_447/2022, 6B_448/2022  
 
 
Urteil vom 6. April 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung, Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse und 
Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zug, 
 
I. Beschwerdeabteilung, vom 22. Februar 2022  
(BS 2021 59 und BS 2021 60). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach Strafanzeigen stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte gegen einen Mitarbeiter der IV-Stelle Zug am 28. Juni 2021 ein bzw. nahm eine Strafuntersuchung gegen eine Mitarbeiterin der IV Stelle mit Verfügung desselben Datums nicht an die Hand. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zug in zwei separaten Beschlüssen vom 22. Februar 2022 ab. Zudem wies es auch die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei identischen Eingaben an das Bundesgericht und beantragt, aufgrund seiner Erkrankung mündlich angehört zu werden. 
 
2.  
Die eröffneten Verfahren 6B_447/2022 und 6B_448/2022 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu erledigen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Eine Rechtsschrift mit einer diesen Anforderungen genügenden Begründung ist dem Bundesgericht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist vorzulegen. Fehlt es daran, fällt eine - ohnehin bloss ausnahmsweise anzuordnende - mündliche Verhandlung bzw. Anhörung (Art. 57 BGG) von vornherein ausser Betracht; eine solche setzte eine formgültige Beschwerde voraus. 
Die am letzten Tag der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 nicht im Ansatz. Sie enthalten weder Anträge noch eine Begründung. Darauf ist mithin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_447/2022 und 6B_448/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill