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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_138/2022  
 
 
Urteil vom 3. März 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann, 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. Februar 2022 (BZ 2021 69). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer und B.________ leben seit Oktober 2018 getrennt. Seit Oktober 2020 ist das Scheidungsverfahren hängig. 
Mit Entscheid vom 20. August 2020 änderte das Kantonsgericht Zug die Eheschutzmassnahmen ab und übertrug der Mutter die Obhut über die Kinder, unter Regelung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers und der von ihm zu zahlenden Unterhaltsbeiträge. Mit Berufungsurteil vom 11. November 2020 regelte das Obergericht des Kantons Zug die Betreuungszeiten neu und setzte tiefere Unterhaltsbeiträge fest, indem es nicht mehr von einem hypothetischen Einkommen ausging. 
Bereits am 3. Februar 2021 verlangte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht im Rahmen eines Gesuches um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens wiederum eine Abänderung der bisherigen Regelung bzw. die Feststellung, dass er keine Unterhaltsbeiträge leisten könne, sowie die Erlaubnis, die Kinder umgehend einem Corona-Antikörpertest zu unterziehen. In der Folge erhob er zahlreiche weitere Gesuche namentlich um unentgeltliche Rechtspflege und Wiedererwägungsgesuche (zur Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege vgl. das Verfahren 5A_139/2022). 
Am 4. Oktober 2021 reichte er beim Obergericht eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, welche mit Urteil vom 22. Februar 2022 abgewiesen wurde, soweit sie nicht gegenstandslos war. 
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 an das Bundesgericht wird die Aufhebung dieses Urteils und die Gutheissung der vorinstanzlichen Anträge verlangt; ferner wird für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "gemäss Art. 2 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes" gestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Das Obergericht hat die einzelnen Schritte des erstinstanzlichen Verfahrens umfassend dargestellt; darauf kann verwiesen werden. Im Anschluss an die getroffenen Feststellungen hat es erwogen, dass zwar seit der Einreichung des auf Art. 276 ZPO gestützten Gesuches um vorsorgliche Massnahmen nunmehr rund ein Jahr vergangen sei, jedoch keine grösseren Lücken hinsichtlich des prozessualen Handelns auszumachen seien; im Übrigen sei es in erster Linie der Beschwerdeführer selbst gewesen sei, welcher immer wieder neue Anträge gestellt und parallel zum Massnahmeverfahren vier Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und ein Wiedererwägungsgesuch gestellt habe. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der obergerichtlichen Darstellung des Verfahrensablaufes nicht auseinander, sondern er beschränkt sich, soweit die Ausführungen überhaupt das Thema der Rechtsverzögerung betreffen, auf die Aussage, die Gesuche hätten absolut nichts mit dem Massnahmeverfahren zu tun. Dies trifft indes nicht zu; die wiederholten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege erhielten zwar jeweils eine eigene Verfahrensnummer, bezogen sich aber auf das Massnahmeverfahren. Im Übrigen wäre unter konkreter Bezugnahme auf die einzelnen Verfahrensschritte darzutun, wo es grössere Lücken geben soll, welche zur begründeten Annahme einer Rechtsverzögerung führen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli