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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_290/2023  
 
 
Verfügung vom 16. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, 
 
Kanton Zug, 
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Auszahlung einer an das Betreibungsamt geleisteten Summe), 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. April 2023 (BA 2023 22). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Betreibungsamt Zug stellte in der Betreibung Nr. xxx (Gläubiger: Kanton Zug) der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) am 2. März 2023 die Pfändungsankündigung zu.  
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (Verfahren BA 2023 16). Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2023 ab. Mit Urteil 5A_255/2023 vom 3. April 2023 trat das Bundesgericht auf eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde nicht ein. 
 
1.2. Am 22. März 2023 ging beim Betreibungsamt eine Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 101'000.-- ein. Das Betreibungsamt teilte der Beschwerdeführerin gleichentags mit, es werde diese Zahlung an die Betreibung Nr. xxx anrechnen und in den nächsten Tagen an den Gläubiger auszahlen.  
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. März 2023 Beschwerde beim Obergericht (Verfahren BA 2023 22). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Zahlung sei bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Rechtsöffnung nicht an den Gläubiger weiterzuleiten. Zudem ersuchte sie um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2023 wies das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
1.3. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. April 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die geleistete Zahlung sei zumindest bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Rechtsöffnung beim Betreibungsamt zur Verfügung zu halten und nicht an den Gläubiger weiterzuleiten. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung.  
Nach der Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2023 das Gesuch um aufschiebende Wirkung als solches um eine vorsorgliche Massnahme entgegengenommen und in diesem Sinne der am Obergericht hängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das weitere Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 5A_255/2023 hat es als gegenstandslos abgeschrieben. 
Am 22. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin eine Bemerkung zum Verfahren eingereicht. Das Bundesgericht hat darauf am 24. Mai 2023 geantwortet. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
2.  
Gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin geht es ihr mit der vorliegenden Beschwerde darum, den einbezahlten Betrag "zumindest" bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Rechtsöffnung beim Betreibungsamt zu blockieren und ihn nicht an den Gläubiger auszuzahlen. Dasselbe hat sie auch vor Obergericht verlangt. 
Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug war Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_121/2023. Nachdem das Kantonsgericht Zug die definitive Rechtsöffnung in dieser Betreibung mit Entscheid vom 16. November 2022 erteilt hatte, war das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 nicht eingetreten. Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_121/2023 vom 27. September 2023 nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Urteil ist mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Das Urteil ist der Beschwerdeführerin am 15. November 2023 zugestellt worden. 
Die Beschwerdeführerin verlangt zwar sowohl im kantonalen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren, die Auszahlung an den Gläubiger "zumindest" bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zur Rechtsöffnung zu untersagen. Sie erläutert jedoch nicht, weshalb der verlangte Aufschub über den Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens hinaus andauern sollte und sie präzisiert ihren Antrag auch nicht entsprechend. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Auszahlung nur bis zum Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens verhindert werden soll. Mit dem Urteil 5A_121/2023 vom 27. September 2023 steht nun jedoch fest, dass es bei der erstinstanzlich erteilten Rechtsöffnung bleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an der weiteren Behandlung der vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerde bzw. an der Beantwortung der Frage, ob im kantonalen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung hätte gewährt werden müssen, besteht nicht mehr. Das Verfahren 5A_290/2023 ist demnach als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen). 
Die angefochtene Präsidialverfügung vom 4. April 2023 ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über die aufschiebende Wirkung und damit über eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG. Bei summarischer Betrachtung hätte der Beschwerde wahrscheinlich kein Erfolg beschieden sein können. Damit auf die Beschwerde überhaupt hätte eingetreten werden können, hätte zunächst erstellt sein müssen, dass die angefochtene Präsidialverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin legt jedoch keinen solchen Nachteil dar. Sie macht zwar geltend, sie müsse davon ausgehen, dass keine praktische Handhabe bestehe, um das Geld vom Kanton Zug zurückzuerhalten. Dabei handelt es sich jedoch um eine unbelegte Vermutung. Gemäss Art. 98 BGG kann sodann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf das Willkürverbot. Der entsprechende Abschnitt der Beschwerde ist jedoch praktisch wörtlich ihrer Beschwerde an das Obergericht entnommen, was den Rügeanforderungen nicht genügt (BGE 134 II 244 E. 2.3). Eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zur Ablehnung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung fehlt. Auf die Beschwerde hätte damit voraussichtlich nicht eingetreten werden können. 
Entsprechend dem mutmasslichen Ausgang des Prozesses trägt die Beschwerdeführerin folglich die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_290/2023 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg