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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_133/2023  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Stieger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2015-2018, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022 (SB.2022.00080). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG wurde am 3. September 2014 mit Sitz in U.________/ZG gegründet. Zweck der Gesellschaft gemäss Eintrag im Handelsregister ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie (IT), insbesondere die Registrierung von Internetadressen bzw. Domainnamen. 
Mit Auflage vom 23. April 2020 verlangte das Steueramt des Kantons Zürich (kantonale Steueramt) im Rahmen der Steuerveranlagung eines im Kanton Zürich steuerpflichtigen Aktionärs von der A.________ AG die Einreichung der Jahresrechnung 2018 zwecks weiterer Abklärungen. Die zuständige Treuhänderin reichte die verlangte Jahresrechnung aufforderungsgemäss ein. Im Anschluss an eine Sitzung vom 27. August 2020 forderte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 18. September 2020 weitere Angaben und Unterlagen über die A.________ AG ein. 
 
B.  
Nachdem die geforderten Informationen eingegangen waren, beanspruchte das kantonale Steueramt mit Vorentscheid vom 11. Januar 2021 die Steuerhoheit über die A.________ AG ab dem Steuerjahr 2015 zufolge Ausübung der tatsächlichen Verwaltung in V.________/ZH. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 1. Juni 2021; Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Februar 2023 beantragt die A.________ AG die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022 und die Feststellung, dass dem Kanton Zürich und der Gemeinde V.________ keine Steuerhoheit betreffend die A.________ AG zukomme. 
Die Vorinstanz und das kantonale Steueramt beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug und die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige gemäss Art. 89 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zwar geltend, im Kanton Zug steuerpflichtig zu sein. Sie stellt jedoch keinen Antrag auf Aufhebung einer Veranlagung dieses Kantons. Auch aus der Begründung ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, dass sie im Kanton Zug bereits veranlagt worden wäre. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug schweigt hierzu. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nur gegen den Kanton Zürich und seinen Steuerdomizilentscheid richtet (vgl. zur Anfechtung der Veranlagung des anderen Kantons im Steuerdomizilverfahren Urteil 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.2. Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten grundsätzlich auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ausgenommen davon sind jedoch Vorbringen des Kantons, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist und für den die Bindungswirkung nicht gilt. Insoweit kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren (BGE 139 II 373 E. 1.7 mit Hinweisen; Urteile 2C_615/2021 vom 23. September 2022 E. 2.2; 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.1.2).  
 
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die tatsächliche Verwaltung zu Unrecht im Kanton Zürich verortet habe. Zudem habe sie in diesem Zusammenhang den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. 
 
3.1. Nach Art. 20 Abs. 1 StHG und den darauf beruhenden Vorschriften der kantonalen Steuergesetze (hier: § 55 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]) sind juristische Personen im Kanton kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Wenn die juristische Person also nicht an ihrem Sitz, sondern in einem anderen Kanton tatsächlich verwaltet wird, kommt dem Kanton der tatsächlichen Verwaltung Vorrang zu (BGE 146 II 111 E. 2.3.6; Urteil 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.6, in: StE 2019 B 71.31 Nr. 4, StR 74/2019 S. 286).  
 
3.2. Die tatsächliche Verwaltung liegt am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt (Urteile 2C_211/2019 vom 6. April 2022 E. 4.2.2; 2C_522/2019 vom 20. August 2020 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22 Nr. 7; 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1; 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). Entscheidend sind letztlich die gesamten Umstände des Einzelfalles (Urteile 2C_522/2019 vom 20. August 2020 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22 Nr. 7; 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu diesen Umständen gehört auch die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person im Verfahren. Wirkt die steuerpflichtige Person entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend mit, kann die Behörde dies als Indiz zu Lasten der steuerpflichtigen Person würdigen (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; Urteile 9C_251/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.2.4; 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E. 5.2.3; 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.2). Im Steuerdomizilverfahren ist die präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt werden (Urteil 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.1; MARGRAF/SEILER, Das interkantonale Steuerrecht in den Verfahren der kantonalen Steuerverwaltungen, FStR 2021 S. 207 f.; vgl. auch BGE 60 I 342 E. 2). Bleibt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (einschliesslich der Mitwirkung der steuerpflichtigen Person) ungewiss, wo eine Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird, trägt der Kanton die Beweislast, der sich auf die tatsächliche Verwaltung in seinem Gebiet beruft, ist also zu seinem Nachteil davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung am Sitz der Gesellschaft abspielt (Urteil 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.6, in: StE 2019 B 71.31 Nr. 4, StR 74/2019 S. 286).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat aufgrund einer Reihe von Indizien geschlossen, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich befunden habe.  
 
3.3.1. Zunächst hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über fünf Aktionäre verfüge, wovon drei - B.________ (Beteiligung von 12 %) als Präsidentin, C.________ (Beteiligung von 32 %) und D.________ (Beteiligung von 32 %) - den Verwaltungsrat besetzen. Alle Aktionäre seien in geringen Arbeitspensen für die Beschwerdeführerin tätig. Mit Ausnahme von B.________ arbeiteten alle hauptberuflich für die E.________ Services GmbH, die in den Jahren 2007 bis 2015 ihren Sitz in W.________/ZH und anschliessend bis im Jahr 2020 in V.________ gehabt habe. Diese Gesellschaft stehe hälftig im Eigentum von C.________ und D.________ und biete ebenfalls Dienstleistungen im Bereich der Domainregistrierung an. Sie sei zudem für den täglichen Support der Kunden der Beschwerdeführerin zuständig, wofür sie jährlich mit einer Pauschalgebühr entschädigt werde.  
 
3.3.2. Sodann hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 für die Räumlichkeiten an ihrem Sitz in U.________/ZG einen Aufwand von Fr. 4'000.- verbucht habe, was auffällig wenig sei; weitere Infrastrukturkosten seien nicht ersichtlich gewesen.  
 
3.3.3. Weiter hat die Vorinstanz die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in U.________ denjenigen der E.________ Services GmbH in V.________ gegenüber gestellt, für die vier der fünf Aktionäre hauptsächlich tätig gewesen seien. Den Arbeitnehmern dieser Gesellschaft hätten zeitweise Arbeitsplätze auf 500 m2 zur Verfügung gestanden, mithin deutlich mehr Platz, als die Beschwerdeführerin in U.________ hatte. Die Beschwerdeführerin habe den Support ihrer Kunden an diese Gesellschaft ausgelagert. Zu diesem Zweck würden die Anrufe der Kunden direkt an die Aktionäre als Mitarbeitende der E.________ Services GmbH weitergeleitet. Eine wesentliche Aufgabe der Beschwerdeführerin scheine also überwiegend in V.________ ausgeübt worden zu sein.  
 
3.3.4. Ferner hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass zwei Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder - C.________ und B.________ - gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern in U.________ in Nähe der Domiziladresse der Beschwerdeführeirn wohnten, die anderen drei Aktionäre jedoch alle im Kanton Zürich wohnhaft gewesen seien. Die Tätigkeiten, die B.________ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in U.________ ausgeübt habe (administratives "Backoffice", Abklärungen und Entscheide betreffend die Internetwebseite und das Logo der Beschwerdeführerin sowie die Leitung des Zahlungsverkehrs), hat die Vorinstanz nicht als entscheidend für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung bewertet. Auch den Unterhalt der Internetwebsite und die "Frontend"-Entwicklung hat sie nicht zu den typischen Aufgaben der Geschäftsleitung gezählt. Der Umstand, dass B.________ diverse Verträge unterzeichnet habe, falle ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht, da nicht bekannt sei, wo und durch wen die Entscheide hinsichtlich des Vertragsabschlusses getroffen würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, B.________ und F.________ hätten oftmals geschäftsleitende Entscheidungen am Sitz der Beschwerdeführerin getroffen, während das dritte Mitglied des Verwaltungsrats, D.________, als Techniker wenig bis gar nicht in die Geschäftsleitung involviert gewesen sei, sei unbewiesen geblieben. Wenig Gewicht hat die Vorinstanz Auszügen aus Chatprotokollen beigemessen, die Geschäftsessen im Kanton Zug belegen sollten, zumal keineswegs ausgeschlossen sei, dass auch im Raum Zürich Geschäftsessen stattgefunden hätten.  
 
3.3.5. Schliesslich hat die Vorinstanz die ihrer Ansicht nach mangelhafte Mitwirkung der Beschwerdeführerin gewürdigt. Das kantonale Steueramt habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, beweiskräftige Unterlagen über ihre Buchhaltung einzureichen, die Tätigkeit des Verwaltungsrats C.________ zu substanziieren und Nachweise über das Arbeitsverhältnis von D.________ beizubringen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und habe sich stattdessen darauf berufen, im Steuerhoheitsverfahren nicht zur Mitwirkung verpflichtet zu sein. Auf eine Befragung von B.________, welche die Beschwerdeführerin beantragt hatte, habe verzichtet werden können, weil sie als Verwaltungsratspräsidentin ein offensichtliches Interesse daran hatte, zugunsten der Beschwerdeführerin auszusagen, und ihre Aussagen daher mittels schriftlicher Nachweise hätten überprüft werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe es jedoch ausdrücklich abgelehnt, weitere Unterlagen einzureichen, obschon diese zweckdienlich schienen und die betreffende Auflage verhältnismässig gewesen sei. Zusammen mit den übrigen Indizien rechtfertige diese mangelhafte Mitwirkung die Annahme, dass sich die tatsächliche Verwaltung nicht am Sitz in U.________, sondern in V.________ abgespielt habe.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Würdigung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht. Sie macht geltend, dass ihre Räumlichkeiten in U.________ den fünf Mitarbeitern (und Aktionären) genügend Platz geboten hätten und die dafür bezahlte Miete zwar tief gewesen sei, in U.________ Domiziladressen jedoch bereits ab Fr. 49.- angeboten würden. Der telefonische Kundensupport, den die Beschwerdeführerin an die E.________ Services GmbH ausgelagert habe, erfolge nicht durch die vier Aktionäre der Beschwerdeführerin, die bei der E.________ Services GmbH Kaderfunktionen innehätten. Vielmehr beschäftige die E.________ Services GmbH dafür ein Support-Team. Die Umstände, dass mit B.________ und C.________ zwei von drei Verwaltungsratsmitgliedern in U.________ gewohnt hätten und D.________ monatlich zweimal nach U.________ gekommen sei, müssten so gewürdigt werden, dass die massgebenden Entscheide der Geschäftsleitung in U.________ getroffen würden.Zudem habe die Vorinstanz die Tätigkeiten von B.________ nicht richtig bewertet. Diese hätten nämlich den Aufbau der Self-Service Plattform, also der Internet-Vertriebsplattform und damit des Herzstücks der Beschwerdeführerin, umfasst, was wie die Unterzeichnung und Verhandlung von Verträgen eine operative und geschäftsführende Tätigkeit darstelle. Schliesslich dürfe der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass nur wenige schriftliche Unterlagen vorhanden seien, da dies für internetbasierte Unternehmen typisch sei.  
 
3.5. Die Darstellung der Beschwerdeführerin ist für sich genommen nicht unplausibel. Einzuräumen ist insbesondere, dass es einige Schwierigkeiten bereitet, den geografischen Mittelpunkt der ökonomischen Existenz einer Gesellschaft zu bestimmen, deren zweckgemässe Tätigkeit in der Erbringung digitaler, weitgehend automatisierter Dienstleistungen besteht. Wenn die Vorinstanz jedoch aufgrund einer Reihe von Indizien zum Schluss gelangt ist, dass die wesentlichen Geschäftsentscheide in V.________ gefällt worden und dort die Fäden der Geschäftsführung zusammen gelaufen seien, so beruht dieser Schluss auf einer Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüfen kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.1). Auch wenn es etwa aufgrund der Tätigkeiten der Verwaltungsratspräsidentin ebenfalls vertretbar gewesen wäre, den Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Sitz tatsächlich verwaltet worden ist, so erscheint die gegenteilige Würdigung der Vorinstanz doch noch nicht als offensichtlich unrichtig.  
Soweit die hiergegen gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht ohnehin neu sind und aus diesem Grund nicht gehört werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG), vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die Würdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar wäre. Das gilt auch für ihr Vorbringen, dass nicht ihre Aktionäre, sondern ein besonderes Support-Team der E.________ Services GmbH den telefonischen Kundendienst besorgt habe. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, es sei kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung einer Gesellschaft von Dritten im Auftragsverhältnis ausgeübt werde, weshalb der Sitz des Dritten praxisgemäss nicht als Hauptsteuerdomizil in Frage komme (Urteile 2C_522/2019 vom 20. August 2020 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 147 I 325, aber in: StE 2021 A 24.22 Nr. 7; 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass die E.________ Services GmbH nicht als unabhängige Drittperson betrachtet werden kann. Schliesslich wird diese Gesellschaft von zwei Aktionären und Verwaltungsratsmitgliedern der Beschwerdeführerin kontrolliert und üben zwei weitere Aktionäre Kaderfunktionen bei dieser Gesellschaft aus. Selbst wenn die Aktionäre der Beschwerdeführerin ihre Kunden nicht selbst telefonisch betreuen, ist aufgrund ihrer Rollen bei der E.________ Services GmbH davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit kontrollieren können. Während die Auslagerung von Geschäftsleitungsfunktionen an unabhängige Dritte schwer vorstellbar ist, können Tätigkeiten von nahe stehenden Personen - wie hier der Aktionäre der Beschwerdeführerin und der E.________ Services GmbH - für die Frage des Orts der tatsächlichen Verwaltung als relevant oder zumindest als Indiz betrachtet werden (vgl. Urteile 2C_888/2019 vom 5. Januar 2021 E. 6.3.2; 2P.135/2001 vom 6. November 2001 E. 3b, in: StE 2002 A 24.22 Nr. 4). Ohnehin war die Auslagerung des telefonischen Kundendienstes aber nur eines von mehreren Indizien für die Annahme, dass die wesentlichen Geschäftsentscheidungen in V.________ getroffen würden. Entgegen der Beschwerdeführerin war es auch zulässig, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung der gesamten Umstände auch die mangelhafte Mitwirkung der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin überdies, wenn sie meint, ihre Mitwirkungspflicht gar nicht verletzt zu haben, setzt sie sich doch damit in Widerspruch zu den diesbezüglich für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.6. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die kantonalen Instanzen es abgelehnt haben, die Verwaltungspräsidentin der Beschwerdeführerin zu befragen, zumal sie aufgrund des voraussichtlich geringen Beweiswerts dieser Aussage davon ausgegangen sind, dass sie die Annahme der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich nicht werde widerlegen können. In eine solche antizipierte Beweiswürdigung greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 138 III 374 E. 4.3.2). Dies ist hier nicht der Fall.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die tatsächliche Verwaltung und damit das interkantonale Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 bis 2018 in V.________ im Kanton Zürich befunden hat.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz auch für die Jahre ab 2019 die Veranlagungszuständigkeit dem Kanton Zürich zugewiesen habe, obschon es immer nur um das Steuerjahr 2018 gegangen sei. Die Unterinstanz hatte die Veranlagungszuständigkeit für das Steuerjahr 2019 (und spätere Jahre) offen gelassen, zumal die geführte Untersuchung lediglich die Steuerjahre 2015 bis und mit 2018 betreffe und der diesbezügliche Sachverhalt ab 2019 nicht abgeklärt worden sei (vgl. Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 30. August 2022 E. 3d). Die Vorinstanz scheint der Unterinstanz in diesem Punkt zu widersprechen und die eigene Würdigung auch für die Folgejahre für verbindlich zu halten, "bis die Beschwerdeführerin einen Gegenbeweis über eine in U.________ (ZG) gelegene tatsächliche Verwaltung erbracht hat" (vgl. angefochtenes Urteil E. 4). Aus dem Dispositiv des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch keine Abweichung vom Urteil der Unterinstanz.  
 
4.3. Sofern die Vorinstanz ihr Urteil auch für die Jahre ab 2019 für verbindlich halten sollte, könnte ihr nicht gefolgt werden. Gegenstand des Steuerdomizil- bzw. Steuerhoheitsverfahrens ist die Feststellung der subjektiven Steuerpflicht respektive der kantonalen Veranlagungszuständigkeit für eine oder allenfalls mehrere, aber auf jeden Fall bestimmte Steuerperioden (vgl. MAYHALL-MANNHART/BEUSCH, in: Interkantonales Steuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 40 N. 19). Für die Zukunft respektive für künftige Steuerperioden kann ein Steuerdomizilentscheid von vornherein keine Rechtskraft entfalten, zumal die für die subjektive Steuerpflicht relevanten Tatsachen gar noch nicht feststehen (vgl. Urteil 2C_211/2019 vom 06. April 2022 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund sollten die mit dem Steuerdomizilverfahren befassten Behörden die betroffenen Steuerperioden konkret bezeichnen, jedenfalls wenn sich nicht bereits aus den Umständen klar ergibt, welche Steuerperioden erfasst sind. Offene Formulierungen, wie sie die kantonalen Instanzen im vorliegenden Fall verwendet haben ("Steuerperioden ab 2015"), sollten vermieden werden.  
 
4.4. Ungeachtet dieser Unschärfe können im vorliegenden Steuerdomizilverfahren auf jeden Fall nur die Steuerperioden von 2015 bis 2018 betroffen sein, weil sich der Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nur verengen und nicht erweitern kann (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 4). Da spätestens die Unterinstanz den Streitgegenstand auf die Jahre 2015 bis 2018 beschränkt und das kantonale Steueramt diesen Entscheid seinerseits nicht angefochten hatte, hatte die Vorinstanz die Veranlagungszuständigkeit für die Steuerperioden ab 2019 nicht zu beurteilen.  
 
4.5. Wenn das angefochtene Urteil nur in Bezug auf die Steuerperioden 2015 bis 2018 Rechtskraft entfalten kann, ist damit aber nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin auch für das Folgejahr erneut einen verfassungsmässigen Anspruch auf die Durchführung eines Steuerdomizilverfahrens hätte und das kantonale Steueramt die Frage der subjektiven Steuerpflicht nicht auch direkt im Rahmen der Veranlagung beantworten dürfte (vgl. dazu BGE 115 Ia 73 E. 3; 62 I 74 E. 3; 60 I 342 E. 2). Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass die kantonalen Behörden und Gerichte die rechtskräftig festgestellten Verhältnisse in den Vorperioden als Indiz heranziehen und daraus Schlüsse für die zu beurteilende Periode ziehen (vgl. dazu etwa Urteil 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.3 mit Hinweisen).  
 
5.  
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Steuerperioden 2015 bis 2018 betroffen sind. Da aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz nicht restlos klar ist, ob sie ihr Urteil auch für die Folgeperioden für verbindlich hält, eine Rechtskraft für die Folgeperioden aber aus mehreren Gründen ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 4.3), ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerverwaltung des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler