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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
{T 0/2}  
 
 
9C_706/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. August 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. August 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin, entgegen der Bezeichnung im angefochtenen Entscheid, die SWICA Krankenversicherung AG ist, was als redaktionelles Versehen ohne Weiteres von Amtes wegen zu korrigieren ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen indessen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
dass es insbesondere zur Erfüllung des gesetzlichen Begründungserfordenisses klar nicht genügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246), das gesetzlich vorgesehene Versicherungsobligatorium und die damit verbundene Pflicht zur Prämienbezahlung (Art. 3 und 61 KVG) - in an Ungebührlichkeit grenzender Weise (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) - unter Verweis auf das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) in Abrede zu stellen (Art. 190 BV; vgl. auch Art. 36 BV), 
dass im Übrigen die Krankenversicherung den Beschwerdeführer auf die gesetzlich vorgesehene Prämienverbilligung (Art. 65 KVG; thurgauisches Gesetz vom 25. Oktober 1995 über die Krankenversicherung [RB 832.1]) hinwies, 
dass mangels einer (fristgerecht eingereichten) gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Oktober 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann