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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_463/2023  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Juli 2023 (VB.2023.00084). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1958), griechischer Staatsangehöriger, reiste am 1. April 2017 in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau erteilte. Am 27. Juli 2018 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ den Kantonswechsel und erteilte ihm eine bis zum 31. März 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.  
Am 16. Februar 2022 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. In seinem Gesuch gab er an, von seiner Ehefrau getrennt zu leben, arbeitslos zu sein und Sozialhilfe zu beziehen. 
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab. 
 
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Januar 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 6. Juli 2023 ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 30. August 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, gegen das Urteil vom 6. Juli 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen. Ferner führt er aus, das Schreiben erfülle nur den Zweck der fristgemässen Absendung der Beschwerde; weitere umfangreiche Dokumente würden folgen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Eingaben eingereicht. 
 
2.  
Das angefochtene Urteil vom 6. Juli 2023 wurde an den Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 versandt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. 98.03.022021.00051643 der Schweizerischen Post. Weiter lässt sich diesem Formular entnehmen, dass die Sendung am 24. Juli 2023 zur Abholung gemeldet wurde. Nachdem innert der siebentägigen Abholfrist keine Abholung erfolgt ist, wurde die Sendung an das Verwaltungsgericht retourniert. Am 4. August 2023 erfolgte eine zweite Zustellung per A-Post, wie es sich aus dem entsprechenden Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts ergibt. 
Folglich gilt das angefochtene Urteil gemäss der "Zustellfiktion" (Art. 44 Abs. 2 BGG) spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, d.h. am Montag, den 31. Juli 2023, als zugestellt. Der zweite Versand und die allfällige spätere Entgegennahme durch den Beschwerdeführer ist unerheblich, zumal das Verwaltungsgericht ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die zweite Zustellung keine neue Beschwerdefrist auslöse. Somit könnte der Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. dazu BGE 111 V 99 E. 2b; Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.2). Die 30-tägige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) begann - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - am Mittwoch, den 16. August 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und endete am Donnerstag, den 14. August 2023 (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Innerhalb der Beschwerdefrist reichte der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen in der Eingabe vom 30. August 2023 - keine Beschwerdeergänzung ein. Folglich ist einzig auf diese Eingabe abzustellen. 
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass der seit Februar 2019 geschiedene Beschwerdeführer, dessen rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz rund sechs Jahre gedauert habe und dessen Kinder volljährig seien, gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) keinen Bewilligungsanspruch habe. Sodann hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Arbeitnehmer verloren habe, sodass er aus Art. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) keinen Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Ferner hat die Vorinstanz geprüft, ob ihm gestützt auf das FZA ein anderweitiger Bewilligungsanspruch zukomme und hat dies verneint. Schliesslich hat sie erwogen, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfülle (Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 58a AIG und Art. 60 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).  
 
2.3. In seiner Eingabe vom 30. August 2023 führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er gegen das Urteil vom 6. Juli 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebe. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung seiner Beschwerde geführt haben, fehlt gänzlich. Damit erfüllt die Eingabe die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov