Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_971/2022  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern. 
 
Gegenstand 
Umwandlung einer Begleit- in eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. November 2022 (KES 22 583, KES 22 584). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 passte die KESB Bern die für die Beschwerdeführerin bestehende Beistandschaft im Bereich Wohnen an und erteilte dem Beistand neu die Aufgabe, stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen dabei erforderlichen Handlungen zu vertreten. Der Kündigung der Wohnung an der B.________gasse xxx in Bern und der Auflösung des Haushalts dieser Wohnung durch den Beistand stimmte die KESB vorgängig zu. 
Dagegen erhob die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin am 2. August 2022 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. November 2022 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin - nunmehr ohne anwaltliche Vertretung - am 14. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin (geb. 1926) lebt seit Januar 2022 nach einem Pflegenotstand in einem Heim. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, die Beschwerdeführerin sei im Bereich Wohnen urteilsunfähig. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund ihrer erhöhten Pflegebedürftigkeit nicht in ihre Wohnung zurückkehren. Sie benötige eine Vollzeitbetreuung. Eine Zahlung des Heims und der Mietwohnung sei finanziell nicht tragbar. Die Tochter der Beschwerdeführerin, die sich um Alternativen für die Unterbringung bemüht habe, sei mit der Situation überfordert. Angesichts der Vorgeschichte (Betreuung durch bereits sechs verschiedene Organisationen, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens gekündigt hätten) sei sehr unwahrscheinlich, dass sich eine private Spitexorganisation der Beschwerdeführerin annehmen würde. Die Umwandlung der Begleit- in eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen halte dem Verhältnismässigkeits- und dem Subsidiaritätsgrundsatz stand. 
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Entscheid für einseitig, ungerecht und nicht vorurteilslos. Es fehle ihm an Beweiskraft. Unwahre Aussagen des behandelnden Arztes und von Spitex-Mitarbeiterinnen seien einfach übernommen worden. Nach Hause zurückzukehren sei ein Menschenrecht und es müssten die einzelnen fraglichen Punkte sorgfältig abgeklärt werden. Bei alldem erschöpft sich die Beschwerde in weiten Teilen in einer Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht, ohne dass im Einzelnen aufgezeigt würde, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), d.h. willkürlich sein sollen, oder inwiefern in der Folge das Recht falsch angewandt worden sein soll. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen, weshalb die Betreuung zu Hause durch eine ausländische Pflegehilfe nicht in Betracht falle, und es genügt nicht, dem Obergericht diesbezüglich ein "Vorurteil" zu unterstellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihrem Wunsch sei nicht entsprochen worden, einen weiteren Arzt zur Einschätzung ihrer Gesundheit beizuziehen, fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts, weshalb auf die Einholung weiterer Gutachten zu verzichten sei. Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, auf einen Beschwerdepunkt (Kompetenzüberschreitungen des Beistands bei Abklärungen mit Spitex-Organisationen) sei nicht eingegangen worden, so legt sie nicht dar, inwiefern sie dies vor Obergericht gerügt haben will. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Beistand und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg