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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_190/2024  
 
 
Urteil vom 19. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter R. Berchtold, 
2. Obergericht des Kantons Aargau, 
Zivilgericht, 4. Kammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 9. Februar 2024 (ZVE.2023.43 / (VZ.2023.10), Art. 25). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 9. November 2022 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach ein Schlichtungsgesuch gegen die B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin 1) ein und focht darin unter anderem die durch die Beschwerdegegnerin 1 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses betreffend eines vom Beschwerdeführer gemieteten möblierten Personalzimmers (Einzelzimmer Nr. 4 im Personalhaus U.________ in V.________ an. 
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 schlossen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Dezember 2022 einen Vergleich, mit dem unter anderem die Auflösung des Mietverhältnisses per 31. August 2023 vereinbart wurde. Das Schlichtungsverfahren wurde in der Folge mit Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 2. Dezember 2022 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 
 
1.2. Nach durchgeführtem neuem Schlichtungsverfahren gelangte der Beschwerdeführer mit Klage vom 9. August 2023 an das Bezirksgericht Zurzach. Der Präsident des Bezirksgerichts trat mit Entscheid vom 13. September 2023 auf die Klage nicht ein. Zur Begründung führte er aus, die gestellten Rechtsbegehren in der Klage wichen zu stark von denjenigen in der Klagebewilligung ab. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Kündigung des vorstehend erwähnten Mietverhältnisses anfocht und die Weiterführung desselben verlangte, sei eine erneute Beurteilung angesichts des Prinzips "ne bis in idem" (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) nicht möglich.  
Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Februar 2024 nicht ein. Es erwog dazu, dass sich der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift nicht mit der vorerwähnten Begründung des Bezirksgerichtspräsidenten auseinandersetze und die von ihm sinngemäss geltend gemachte Nichtigkeit des vor der Schlichtungsbehörde vereinbarten Datums für die Beendigung des Mietverhältnisses nicht näher erörtere, weshalb die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. 
 
Gleichzeitig wies das Obergericht das für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid vom 9. Februar 2024 mit Eingabe vom 30. März 2024 beim Bundesgericht Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege insoweit zu gewähren, als er von der Pflicht zur Bezahlung von Gerichtskosten befreit werde.  
Das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 4. April 2024 ab. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
 
3.  
 
3.1.  
Die Vorinstanz trat auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil dessen Berufungsschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge. 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf seine Berufung nicht eintrat. Vielmehr beschränkt er sich insoweit darauf, dem Bundesgericht seinen Standpunkt in der Sache selbst zu unterbreiten. Damit genügt er den vorstehend erwähnten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht offensichtlich nicht. 
 
3.2. Das für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz ab, weil dessen Berufung von vornherein als aussichtslos erscheine.  
Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vorinstanz hätte ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen müssen, da er mittellos sei. Er legt hingegen nicht dar, weshalb die Vorinstanz seine Berufung zu Unrecht als aussichtslos betrachtet und damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt darauf zu Unrecht abgewiesen haben soll. Auch insoweit genügt er den vorstehend erwähnten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht offensichtlich nicht. 
 
3.3. Auf die Beschwerde kann somit mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer