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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_170/2022  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, 
IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 10. Oktober 2022 (RT220091-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 17. Juni 2021 teilte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A.________ mit, dass die Voraussetzungen einer Kostengutsprache im Umfang von Fr. 18'900.-- für eine Umschulung als Eingliederungsmassnahme erfüllt sind, sofern die der Mitteilung beiliegende Zielvereinbarung unterschrieben wird. A.________ unterzeichnete die Zielvereinbarung am 20. Juni 2021.  
 
A.b. Am 19. April 2022 ersuchte A.________ in der gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich angehobene Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 5 das Bezirksgericht Zürich um definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 18'900.--. Mit Urteil vom 21. April 2022 wies das Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsgesuch ab.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 führte A.________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte im Wesentlichen die Gutheissung der Beschwerde und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der genannten Betreibung. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss und Urteil vom 10. Oktober 2022 wies das Obergericht die Beschwerde sowie das Gesuch ab. 
 
C.  
A.________ hat gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. November 2022 (Postaufgabe am 21. November 2022) Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und Rechtsöffnung zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Kostenauflagen der vorinstanzlichen Verfahren neu zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine definitive Rechtsöffnung mit einem Streitwert von Fr. 18'900.-- befunden hat. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegen eine Eventualbegründung des erstinstanzlichen Entscheids richten, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz gibt zusammenfassend zwar den Inhalt dieser Begründung wieder, stellt aber im angefochtenen Entscheid nicht darauf ab.  
 
1.2. Gegen den letztinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) wegen der Streitwertgrenze nur zur Verfügung, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, was die Beschwerdeführerin denn auch geltend macht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Im Rahmen ihrer Begründungspflicht hat die beschwerdeführende Partei darzutun, dass die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1; vgl. auch BGE 143 II 425 E. 1.3.2).  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführerin sieht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zum einen in der Qualifikation einer Leistungszusprache gemäss Art. 74ter Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bzw. einer sozialversicherungsrechtlichen Zielvereinbarung als definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG. Zum anderen sei auch die Bestimmung der Fälligkeit von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungspflicht nicht nach, wenn sie pauschal darauf verweist, die Rechtsfrage sei für eine Vielzahl künftiger Fälle relevant, da es sich um ein Massengeschäft handle. Inwiefern die zu beurteilende Streitsache zur Klärung dieser (angeblichen) Vielzahl von Fällen geeignet sein soll, zeigt sie nicht auf (vgl. BGE 139 II 340 E. 4). Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihren Ausführungen zum Verfügungsbegriff, dass der blosse Umstand, dass eine aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, nicht genügt; beim vorliegenden Fall geht es lediglich um die Anwendung der rechtsprechungsgemässen Prinzipien des Verfügungsbegriffs, des Begriffs eines definitiven Rechtsöffnungstitels bzw. der Fälligkeit. Diese Anwendung auf den Einzelfall stellt keine Grundsatzfrage dar (BGE 143 II 425 E. 1.3.2; 141 II 14 E. 1.2.2.1; 138 I 143 E. 1.1.2).  
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG). Zu deren Einreichung ist die Beschwerdeführer nach Art. 115 BGG berechtigt und sie ist auch ansonsten zulässig (Art. 114 i.V.m. Art. 75, Art. 117 i.V.m. Art. 90 sowie 45 und 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss in ihrer Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 140 III 16 E. 2.1; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 I 49 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.4). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 II 32 E. 5.1; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
Die Beschwerdeführerin verfehlt diese Anforderungen, soweit sie der Vorinstanz eine Überschreitung ihrer "Kompetenzbefugnis" zur Überprüfung des Rechtsöffnungstitels vorwirft, diese als "per se" willkürlich bzw. offensichtlich aktenwidrig rügt und ihr eine Missachtung des Anspruchs auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht unterstellt, indem die Vorinstanz mit der Abweisung Partei für die Beschwerdegegnerin ergriffen haben soll. Eine sachgerechte und schlüssige Begründung kann darin nicht erblickt werden. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.5. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend eingreifen, wenn die beschwerdeführende Person eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3).  
Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung für die als Noven eingereichte Bestätigung des Besuchs eines Lehrgangs vom 30. Juni 2022 und die Rechnung vom 30. Mai 2022. Die ebenfalls eingereichte E-Mail vom 3. November 2022 stammt aus der Zeit nach dem angefochtenen Entscheid. Es ist als echtes Novum unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). 
 
2. Anlass zur Beschwerde geben die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel.  
 
2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Um den Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu genügen, muss der behördliche Akt die individuell-konkrete Verpflichtung des Adressaten zu einer verbindlichen Leistung enthalten (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Die Verfügung muss vollstreckbar sein (BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2).  
 
 
2.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, es handle sich bei der Mitteilung der IV-Stelle vom 17. Juni 2021 in Verbindung mit der Zielvereinbarung hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen und der Übernahme der Kosten von Fr. 18'900.-- nicht um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Der Mitteilung lasse sich keine Verpflichtung zu einer Geldleistung seitens der Beschwerdeführerin an den Staat entnehmen. Zudem werde die Beschwerdeführerin in der Mitteilung darauf hingewiesen, dass sie eine Verfügung verlangen könne, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden sei, was einem Vorgehen gemäss Art. 74ter lit. b und Art. 74quater Abs. 1 IVV entspreche. Ebenso gehe aus der Mitteilung in Verbindung mit der Zielvereinbarung keine Vorleistungspflicht hinsichtlich der zugesprochenen Ausbildungs-, Verpflegungs-. Unterkunfts- und Reisekosten gegenüber der Beschwerdeführerin hervor.  
 
3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, indem sie der Mitteilung i.V.m. der Zielvereinbarung die Qualität als definitiven Rechtsöffnungstitel absprach.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handle die Vorinstanz willkürlich, wenn sie ihren Entscheid auf Art. 74ter lit. b IVV und Art. 74quater Abs. 1 IVV stützt. Sie erblickt darin eine Verletzung von übergeordnetem Recht, namentlich von Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 ATSG. Sie weist zum einen darauf hin, bei fehlendem Einverständnis sei gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG eine Verfügung zu erlassen. Gleichzeitig führt sie aus, mit der Kostengutsprache einverstanden gewesen zu sein und deshalb für sie keine "Veranlassung" bestanden habe, eine Verfügung zu verlangen. Ein formloses Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG könne vorliegend "unmöglich" zur Anwendung kommen, da die Beiträge und die Zeitdauer erheblich seien.  
 
3.1.2. Inwiefern der Verweis der Vorinstanz auf die Verordnungsbestimmungen ein offensichtlicher Mangel darstellen soll bzw. inwiefern sie gestützt auf die einschlägigen Normen willkürlich zum Schluss gekommen sein soll, es liege keine Verwaltungsverfügung i.S.v. Art. 80 Abs. 2 SchKG vor, erschliesst sich aus diesen nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen eine Verletzung des Legalitätsprinzips bzw. der Delegationsgrundsätze rügt, verkennt sie, dass es sich bei diesen ausserhalb des Straf- und Steuerrechts nicht um ein eigenständiges verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich um einen verfassungsmässigen Grundsatz handelt (BGE 146 II 56 E. 6.2.1), der nicht selbständig angerufen werden kann (Urteile 5A_193/2022 vom 10. Januar 2023 E. 4; 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 1.4).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des Willkürverbots in der Anwendung des Verfügungsbegriffs. Sie verweist im Wesentlichen auf Art. 5 Abs. 1 VwVG. Der Wortlaut der Kostengutsprache gemäss Mitteilung sei eindeutig, der Betrag klar beziffert und die Fälligkeit klar bestimmt. Es sei offensichtlich aktenwidrig und willkürlich, wenn die Vorinstanz eine Qualifikation als Verfügung in Abrede stellt.  
 
3.2.2. Auch diese Willkürrüge schlägt fehl. Die Beschwerdeführerin legt einzig den Verfügungsbegriff aus ihrer Sicht aus und wendet ihn zu ihren Gunsten auf die vorliegende Sachlage an. Dass diese Rechtsanwendung nicht mit derjenigen der Vorinstanz übereinstimmt, begründet indes keine Willkür (dazu oben E. 1.4). Die Beschwerdeführerin scheint vielmehr zu versuchen, in freier, teilweise schwer nachvollziehbarer Rechtsfindung und in Vermengung von materiellrechtlichen mit zwangsvollstreckungsrechtlichen Fragen eine Legitimation zur direkten Durchsetzung eines (behaupteten) öffentlich-rechtlicher Anspruchs auf Kostendeckung im Betreibungsverfahren zu konstruieren. Sie scheint dabei zu verkennen, dass die materiellrechtlichen Fragen zu den Voraussetzungen der Kostengutsprache, der Einhaltung der Zielvereinbarung sowie der strittigen Auszahlung der Beträge im Streitfalle ohnehin nicht durch das Rechtsöffnungsgericht, sondern im Anschluss an den Erlass einer Verfügung im strittigen Verfahren durch das Sachgericht zu klären sind. Im Ergebnis ist es in jedem Fall nicht willkürlich, dass die Vorinstanz keine Rechtsöffnung erteilte.  
 
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht im Beschwerdeverfahren eingebrachte Beweismittel als Noven nicht berücksichtigt. Sie habe den Lehrgang lückenlos besucht, was die eingereichte Anwesenheitsbescheinigung beweise. Zudem sei auch sie auf der letzten zugegangenen Rechnung als Rechnungsempfängerin bzw. Schuldnerin ausgewiesen. Die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids habe sie dazu veranlasst, diese zusätzlichen Beweise einzubringen. Zudem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auch im Teilgehalt der gerichtlichen Fragepflicht verletzt. Sie moniert, die Erstinstanz habe bei ihr nachfragen und weitere Sachbeweise anfordern müssen, sofern offene Fragen bestanden hätte und die Sache somit " offensichtlich gar nicht spruchreif " gewesen sei.  
 
4.2. Mit dieser Verfassungsrüge ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin geht fälschlicherweise davon aus, dass ihr Rechtsöffnungsgesuch "primär" aufgrund eines fehlenden Nachweises des Besuchs des Lehrgangs abgewiesen wurde. Sie übersieht dabei, dass die von ihr eingereichten Beweismittel und damit verbunden die Gehörsrügen an der fehlenden Qualität des eingereichten Titels nicht zu ändern vermögen und bereits die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin aufgegriffenen Ausführungen im Rahmen einer doppelten Eventualbegründung tätigte und die Beschwerdeführerin die Hauptbegründung nicht umzustossen vermag. Darüber hinaus entsprechend die Gehörsrügen auch nicht den formellen Anforderungen. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht bereits vorinstanzlich begründet gerügt zu haben, untermauert dies indes weder mit hinreichend präzisen Aktenverweisen noch ist dies aus den beigezogenen Akten ersichtlich. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind dann auch nicht frei von Widersprüchen, wenn sie vor Bundesgericht auf einer Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht beharrt, vor der Vorinstanz jedoch noch dezidiert der Auffassung war, keinerlei "Verpflichtung" zu unterliegen, weitergehende Beweise als den Rechtsöffnungstitel einreichen zu müssen. Die Beschwerdeführerin verfehlt die strengen Anforderungen des Rügeprinzips auch hinsichtlich ihres Rechts auf Beweis. Die Vorinstanz hat die neuen Beweismittel mit Verweis auf Art. 326 Abs. 1 ZPO aus dem Recht gewiesen. Die Beschwerdeführerin scheint indes die Verletzung ihres Rechts auf Beweis aus einer falschen Anwendung von Art. 317 Abs. 2 ZPO abzuleiten und mit einem Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung zu verbinden, was jedoch aus ihrer Begründung ohnehin auch nicht schlüssig hervorgeht. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
5. Subeventualiter beschwert sich die Beschwerdeführerin selbständig über die Kostenregelung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Sie moniert im Wesentlichen, die Kostenverlegung zu ihren Lasten sei willkürlich, da sie zum Verfahren veranlasst gewesen sei. Darin ist keine dem strengen Rügeprinzip entsprechende Begründung zu sehen, womit auch auf diese nicht einzutreten ist.  
 
6. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst