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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_199/2023  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Oktober 2023 (BEZ.2023.63). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 19. September 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel dem Kanton Basel gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid vom 8. September 2022 in der Betreibung Nr. xxx für eine Gebührenforderung von Fr. 300.-- definitive Rechtsöffnung. 
Im von der Schuldnerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren verlangte das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 150.-- und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Gegen diese Verfügung wendet sich die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2023 an das Bundesgericht mit dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei der zugrunde liegenden Sache geht es um eine Rechtsöffnung mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--, so dass diesbezüglich die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern mithin einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 113 BGG). Umso mehr gilt dies für den damit zusammenhängenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung. 
Im Bereich der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Im Übrigen ist zu beachten, dass der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ein nicht verfahrensabschliessender Zwischenentscheid ist (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin erhebt weder Verfassungsrügen noch legt sie die besonderen Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise Anfechtung von Zwischenentscheiden dar. Die inhaltlich kaum verständlichen Ausführungen scheinen sich im Übrigen gar nicht auf die Rechtsöffnungsangelegenheit zu beziehen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli