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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_901/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 11. Februar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zivilstandsamt U.________, 
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, 
Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW, Bundesamt für Justiz. 
 
Gegenstand 
Bereinigung Zivilstandsregister, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (5A_901/2013) vom 29. November 2013 gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Klage auf Berichtigung des Zivilstandsregisters abgewiesen hat, 
in die bundesgerichtlichen Sistierungsverfügungen vom 2. Dezember 2013 sowie vom 1. Juli und 17. Dezember 2014, 
in das Schreiben vom 23. Januar 2015 des Anwalts der Beschwerdeführerin, welcher dem Bundesgericht mitteilt, dass das beim Bundesgericht verfolgte Beschwerdebegehren infolge der zwischenzeitlichen Berichtigung der Personalien der Mutter der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden, das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben sei und der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen seien, 
in die Stellungnahmen der verfahrensbeteiligten Behörden, die sich der Verfahrensabschreibung nicht widersetzen, 
 
 
in Erwägung,  
dass in Anbetracht des Schreibens vom 23. Januar 2015 das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP als zufolge Wegfalls des rechtlichen Interesses erledigt abzuschreiben ist, 
dass nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres bestimmbar ist, die Kosten des abzuschreibenden Verfahrens zu Lasten derjenigen Partei gehen, die dieses Verfahren eingeleitet und damit das Risiko der Abschreibung auf sich genommen hat, 
dass somit die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat und keine Parteientschädigung beanspruchen kann, 
dass den verfahrensbeteiligten Behörden ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_901/2013 wird als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Zivilstandsamt U.________, dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann