Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_972/2022  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 4. November 2022 (OG.2022.00057). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Auf Begehren von B.________ stellte das Betreibungsamt des Kantons Glarus am 25. Oktober 2021 in der Betreibung Nr. xxx gegen A.________ einen Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 480'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2021 aus. Zur Begründung der Betreibungsforderung berief sich B.________ auf eine von A.________ eingegangene Bürgschaftsverpflichtung vom 13. Dezember 2007. A.________ erhob Rechtsvorschlag. 
 
B.  
Auf Gesuch von B.________ hob der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Glarus mit Verfügung vom 15. August 2022 den Rechtsvorschlag auf und erteilte provisorische Rechtsöffnung für Fr. 480'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. November 2021 sowie für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten und die Parteientschädigung. 
 
C.  
Mit Urteil vom 4. November 2022 wies das Obergericht des Kantons Glarus die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ab. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner). 
Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem sich der Beschwerdegegner widersetzt hatte, abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz über die Rechtsöffnung in einer Streitsache mit einem Streitwert über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 337 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
 
2.1. Es steht fest, dass der Beschwerdegegner mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 13. Dezember 2007 der im Mai 2022 in Konkurs gefallenenen Stiftung C.________ ein verzinsliches Darlehen im Betrag von Fr. 900'000.-- gewährt hat. Das Darlehen sollte in jährlichen Raten von Fr. 48'000.-- amortisiert werden. Im Verzugsfall werde sogleich die ganze zum gegebenen Zeitpunkt noch offene Darlehensschuld zur Rückzahlung fällig. Für die Rückzahlung verbürgte sich der Beschwerdeführer solidarisch mit der Hauptschuldnerin (Stiftung), wobei die Bürgschaftsverpflichtung nicht für die ganze Darlehenssumme galt, sondern auf Fr. 480'000.-- begrenzt wurde. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben ist, dass die Stiftung C.________ mit der vereinbarten Amortisation des Darlehens bereits vor Jahren in Verzug geriet und die noch offene Darlehensschuld mehr als Fr. 700'000.-- (exkl. Zinsen) beträgt. Zu Recht stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die Bürgschaftserklärung vom 13. Dezember 2007 einen tauglichen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 480'000.-- darstellt. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war einzig noch strittig, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen.  
 
2.2. Nach den Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer in seiner erstinstanzlichen Gesuchsantwort geltend gemacht, dass er sich im Februar 2022 von der Stiftung sämtliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschwerdegegner habe abtreten lassen, welche direkt oder indirekt mit der Veräusserung von Anteilen an der D.________ GmbH in Zusammenhang stehen. Dabei hat er vorgebracht, der Beschwerdegegner habe am 27. Juli 2010 in Belarus als Vertreter der Stiftung C.________ einen Kaufvertrag unterzeichnet. Bei diesem Rechtsgeschäft sollten 99 % der der Stiftung gehörenden Anteile an der belarussischen Gesellschaft D.________ GmbH an die belarussische Gesellschaft E.________ GmbH veräussert werden; indirekt bzw. wirtschaftlich sei mit der Veräusserung der Anteile an der D.________ GmbH bezweckt worden, ein Motel in Belarus, welches damals im Eigentum der D.________ GmbH gestanden habe, an die E.________ GmbH zu verkaufen. Obwohl der Vertrag lediglich in russischer Sprache vorgelegen habe und er dieser Sprache nicht mächtig gewesen sei, habe der Beschwerdegegner den Kaufvertrag damals unterzeichnet. Der vom Beschwerdegegner unterzeichnete Vertrag habe diverse Passagen enthalten, welche nicht den Tatsachen entsprochen bzw. im klaren Widerspruch zu den von den Parteien im Voraus getroffenen Abreden gestanden hätten. Dadurch habe die Stiftung in der Folge einen Schaden in "Mehrmillionenhöhe" erlitten, indem ihr die Anteile an der D.________ GmbH (und damit das Motel in Belarus) entglitten seien, sie im Gegenzug aber den festgelegten Kaufpreis von Fr. 2.1 Mio. nicht erhalten habe. Im betreffenden Vertrag sei ein Passus enthalten gewesen, welcher besagt habe, "die Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 2.1 Mio. [werde] bis zur Unterzeichnung dieses Abkommens vollständig ausserhalb des Hoheitsgebietes der Republik Belarus durchgeführt".  
 
2.3. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer stütze sich in seinem Bestreben, gegenüber der gegen ihn in Betreibung gesetzten Bürgschaftsforderung seinerseits einen Verrechnungsanspruch aus Schadenersatz glaubhaft zu machen, auf genau diesen Passus. Es sei unbestritten und dem Obergericht aus dem früheren Verfahren OG.2020.00034 hinlänglich bekannt, dass im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eine Bezahlung des Kaufpreises gerade nicht erfolgt sei. In diesem Licht betrachtet könnte es tatsächlich als mögliche Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden, wenn eine Partei in Unkenntnis von Sprache und Schrift ein Vertragsdokument unterzeichne, in dem festgehalten sei, der Kaufpreis sei bezahlt. Indes habe die im früheren Verfahren OG.2020.00034 vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Präsident der Stiftung C.________ eingereichte Übersetzung der betreffenden Vertragsklausel wie folgt gelautet: "Die Abrechnung ist ausserhalb vom Territorium der Republik Belarus vor der Unterfertigung der vorliegenden Vereinbarung ausgeführt worden". Diese Formulierung ["Abrechnung"] dürfte so denn auch den tatsächlichen Sachverhalt abbilden. Denn in jenem Verfahren habe die Stiftung C.________ mit Hinweis auf weitere von ihr eingereichte Belege erwähnt, dass ausserhalb des Kernkaufvertrages ein "Kaufplan" bzw. Abzahlungsplan bestanden habe; gemäss diesem Plan hätte die E.________ GmbH als Käuferin der Anteile an der D.________ GmbH zur Amortisation der Kaufpreissumme von Fr. 2.1 Mio. monatliche Ratenzahlungen zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 10'000.-- leisten sollen, dabei letztmals am 30. Juni 2028. Nach der weiteren Darstellung der Stiftung im damaligen Verfahren hätte die E.________ GmbH gemäss Vertrag bis Ende Februar 2015 Raten von insgesamt Fr. 494'000.-- leisten müssen, habe jedoch nur Fr. 63'310.25 bezahlt. Es sei daher fraglich, ob der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren eine zutreffende Übersetzung des Vertrags eingereicht habe, wenn demnach im Vertrag festgehalten worden sein soll, die Zahlung sei bereits erfolgt. Es sei offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer auf einer solchermassen zweifelhaften Grundlage nicht gelingen könne, seine Gegenforderung glaubhaft zu machen. Das Kantonsgericht hätte den vom Beschwerdeführer gegenüber der Betreibungsforderung vorgebrachten Verrechnungseinwand deshalb bereits mangels Glaubhaftmachung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners bei der Vertragsunterzeichnung (und nicht erst wegen fehlender Glaubhaftmachung eines eingetretenen Schadens) zurückweisen müssen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung führt er aus, das Obergericht habe mit der Frage der richtigen Übersetzung des fraglichen Passus im Vertrag vom 27. Juli 2010 eine völlig neue und unvorhersehbare Thematik aufgegriffen, die von keiner Seite thematisiert worden sei. 
 
3.1. Nach der Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5; 126 I 19 E. 2c/aa; 124 I 49 E. 3c).  
 
3.2. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers überrascht vor dem Hintergrund, dass er sich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren selbst auf das im früheren Verfahren OG.2020.00034 ergangene Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 10. Dezember 2021 gestützt hat und im vorinstanzlichen Verfahren im zentralen Beschwerdepunkt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dahingehend gerügt hat, dass das Kantonsgericht nicht erwähnt und festgestellt habe, dass - wie auch aus dem Urteil des Obergerichts vom 10. Dezember 2021 hervorgehe - im Kaufvertrag vom 27. Juli 2010 der Kaufpreis von Fr. 2.1 Mio. als bereits getilgt erklärt worden sei; sämtliche Ausführungen im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid hinsichtlich der Einbringlichkeit und der (fehlenden) Bemühungen um die Einbringung des Kaufpreises, so der Beschwerdeführer in seiner kantonalen Beschwerde, seien daher offensichtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer musste deshalb fraglos damit rechnen, dass das Obergericht prüft, ob er die Erwägungen des obergerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2021 zutreffend wiedergegeben hat. Dies um so mehr, als der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 15. September 2022 ausdrücklich geltend gemacht hat, dass der Beschwerdeführer das Obergericht falsch zitiert habe und eine angebliche Bestätigung, dass eine Tilgung des Kaufpreises bereits erfolgt sei, sich weder aus dem Vertrag noch aus den Feststellungen des obergerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2021 ergebe. Von einer Gehörsverletzung kann daher keine Rede sein. Sodann ist auch eine Verletzung der Verhandlungsmaxime in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.  
 
4.  
In der Sache strittig ist auch vor Bundesgericht einzig der vom Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren erhobene Verrechnungseinwand. 
 
4.1. Beruht die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Dabei kann er sich - in der Regel mittels Urkunden - auf alle Einreden und Einwände aus dem Zivilrecht berufen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Ein Vorbringen ist glaubhaft gemacht, sobald der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnt, dass ein Sachverhalt zutrifft wie geschildert; damit wird eine andere Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Da ein strikter Beweis nicht erforderlich ist, muss der Richter nicht überzeugt werden, dass es sich tatsächlich so verhält wie dargestellt (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Der vom Betriebenen erhobene Verrechnungseinwand führt dann zur (ganzen oder teilweisen) Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, wenn es ihm gelingt, Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen (Urteile 5A_977/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; 5A_66/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3.1; 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6, in: ZZZ 2019 S. 379).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer erneuert vor Bundesgericht hauptsächlich sein Vorbringen, es sei im Kaufvertrag vom 27. Juli 2010 eine Bestätigung enthalten, wonach der Kaufpreis von Fr. 2.1 Mio. bereits bezahlt worden sei. Die vom Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren eingereichte Übersetzung sei seines Erachtens korrekt. Die sehr kleinen Ratenzahlungen der Käuferschaft würden klar dafür sprechen, dass sie sich sicher gewesen sei, gestützt auf den fraglichen Vertragspassus nicht belangt werden zu können. Eine gegen Treu und Glauben verstossende Verwendung von zwei verschiedenen Übersetzungen könne ihm nicht vorgeworfen werden. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die gegenteilige Würdigung des Obergerichts indes nicht umzustossen. Namentlich ändern sie nichts daran, dass er in zwei Gerichtsverfahren unterschiedliche Übersetzungen desselben Vertrags eingereicht hat und zudem ausserhalb des Kaufvertrags ein Abzahlungsplan vereinbart wurde, gestützt auf welchen die E.________ GmbH auch effektiv vereinzelte Zahlungen geleistet hat. Mit dem Obergericht ist daher davon auszugehen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei im Darlehensvertrag eine Klausel enthalten, die dahingehend zu verstehen bzw. zu übersetzen sei, dass die Stiftung den Kaufpreis bereits erhalten habe, womit der Beschwerdegegner die Anteile an der D.________ GmbH geradezu verschenkt habe, im Rechtsöffnungsverfahren nicht sofort glaubhaft gemacht worden ist.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe unzulässigerweise darauf geschlossen, seiner Schadenersatzforderung sei der Boden vollständig entzogen, wenn die Formulierung des fraglichen Passus nicht in seinem Sinne übersetzt werde. Hauptposition des vom Beschwerdegegner zu vertretenden Schadens sei der Verlust der Anteile an der D.________ GmbH bzw. des Motels in Belarus sowie das Ausbleiben der Ratenzahlungen, und wertmässig mache der Unterschied gar nicht viel aus, wenn man vom Wert der Anteile an der D.________ GmbH gemäss Vertrag ausgehe. Dabei verweist der Beschwerdeführer darauf, dass gemäss den früheren Vereinbarungen das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf die Erwerberin hätte übergehen sollen. Diese Vorgabe ergebe sich bereits aus dem erstinstanzlich eingereichten Vorvertrag vom 23. Dezember 2009.  
Diesbezüglich ist (mit der Erstinstanz) festzuhalten, dass der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten eine korrekte Abwicklung des Kaufvertrags und damit eine ordnungsgemässe Zahlung des Kaufpreises nicht verhindert hat. Ausserdem macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe dargelegt, dass die Stiftung C.________ jemals konkrete Massnahmen zur Eintreibung des Kaufpreises getroffen hat. Sodann haben die Anteile an der D.________ GmbH nur so lange einen Wert, als die Aktiven der Gesellschaft deren Verbindlichkeiten übersteigen, weshalb fraglich ist, inwieweit die Aufnahme einer Eigentumsvorbehaltsklausel in den Kaufvertrag überhaupt geeignet gewesen wäre, die Stiftung C.________ vor einem potenziellen Schaden zu bewahren. Hinzu kommt, dass es im Rechtsöffnungsverfahren dem Betriebenen obliegt, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, welches für die von ihm erhobenen Einreden und Einwendungen gilt (BGE 145 III 213 E. 6.1.3; Urteile 5A_695/2022 vom 6. September 2023 E. 4.2; 5A_248/2020 vom 30. Juni 2021 E. 3.4.3, in: Pra 2021 Nr. 112 S. 1138) und sich der Beschwerdeführer vorliegend zu Voraussetzungen und Wirkungsweise eines Eigentumsvorbehalts im (von den Parteien des Kaufvertrags vom 27. Juli 2010 gewählten) belarussischen Recht gar nicht geäussert hat. Auch mit seinem Vorbringen, die sofortige Glaubhaftmachung einer Verrechnungsforderung ergebe sich bereits aus der (nach Darstellung des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner anzulastenden) fehlenden Aufnahme einer Eigentumsvorbehaltsklausel in den Kaufvertrag vom 27. Juli 2010, vermag der Beschwerdeführer die vom Obergericht bestätigte Erteilung der Rechtsöffnung daher im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. 
 
5.  
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat er den Beschwerdegegner für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss