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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_286/2023  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Schaffhausen, 
Münsterplatz 31, 8200 Schaffhausen, 
 
B.________ AG.  
 
Gegenstand 
Betreibungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 28. März 2023 (93/2023/10/A). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die C.________ AG betreibt den Beschwerdeführer für KVG-Prämien, Kostenbeteiligung, Spesen und Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schaffhausen). Mit Verfügung vom 15. November 2022 stellte die C.________ AG den Zahlungsausstand fest und hob den Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung auf. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 zeigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer einen Gläubigerwechsel von der C.________ AG zur B.________ AG (fortan: Gläubigerin) an. Am 2. März 2023 vollzog das Betreibungsamt in der Pfändungsgruppe Nr. yyy die Pfändung und hielt mangels pfändbaren Vermögens fest, dass die Pfändungsurkunde den Verlustschein nach Art. 115 SchKG bilde. 
Am 15. und 17. Februar 2023 hatte der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx sinngemäss Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen erhoben. Mit Verfügung vom 28. März 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (Besetzung: Präsidentin Dolge und Gerichtsschreiber Rihs). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Vertretung wies es ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. April 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei überfordert und gezwungen, sein Unvermögen, eine Eingabe zu formulieren, zur Schau zu stellen. Er sei auf sich allein gestellt und habe keine Unterstützung. 
Der Beschwerdeführer ersucht nicht ausdrücklich um Beiordnung eines Anwalts, nennt jedoch mehrfach Rechtsanwalt D.________. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer am 17. April 2023 mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin (insbesondere den von ihm genannten Rechtsanwalt) mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es besteht auch kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Das Obergericht hat erwogen, die Vorbringen des Beschwerdeführers beschlügen die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde könnten diese überprüfen. Der Beschwerdeführer hätte dafür nach Zustellung der Verfügung vom 15. November 2022 Einsprache bei der C.________ AG erheben müssen. Verfahrensrechtliche Mängel des Betreibungsverfahrens mache der Beschwerdeführer nicht geltend und seien auch nicht ersichtlich. Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung wies das Obergericht wegen Aussichtslosigkeit ab. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde nicht mit Würde behandelt und das rechtliche Gehör werde ihm nicht gewährt. Die Demütigungen seien unerträglich und er sei der Willkür ausgeliefert. Das Verfahren sei unrechtmässig abgewickelt worden und ein Prozess auf Augenhöhe sei verhindert worden. Soweit er damit auf das Verfahren vor Obergericht anspielt, legt er nicht konkret dar, inwieweit seine Würde missachtet oder er nicht gehört worden sei. Er macht auch nicht geltend, dass ihm entgegen der obergerichtlichen Erwägungen eine unentgeltliche Vertretung hätte bestellt werden müssen. 
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe Oberrichterin Dolge mehrfach wegen Befangenheit abgelehnt, doch setze sich das Obergericht stillschweigend darüber hinweg. Er belegt jedoch nicht mit präzisen Hinweisen auf seine kantonalen Eingaben, dass er Oberrichterin Dolge im vorliegenden Verfahren abgelehnt hätte. Er macht sodann geltend, die angefochtene Verfügung sei nur vom Gerichtsschreiber, nicht aber von der Präsidentin oder sonst einem Richter oder einer Richterin unterschrieben worden. Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben, wer den Entscheid einer Aufsichtsbehörde zu unterschreiben hat (Art. 20a Abs. 2 SchKG). Es handelt sich dabei um eine Frage des kantonalen Rechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG), dessen Verletzung vor Bundesgericht nicht direkt, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 95 BGG). Inwiefern das kantonale Recht verfassungswidrig angewendet worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, nach seinem Wissensstand habe das Betreibungsamt das gepfändete Geld verteilt, obwohl Fristen gelaufen seien und es kein rechtskräftiges Urteil gebe. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Beschwerde nach Art. 17 SchKG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 36 SchKG). Er macht nicht geltend, er habe vor Obergericht um aufschiebende Wirkung ersucht, oder das Betreibungsamt habe einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung zuwidergehandelt. 
Den Begründungsanforderungen genügt es sodann nicht, vorzubringen, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung seien selektiv, falsch und nicht belegt. Darauf ist nicht einzugehen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die gegen die Krankenkasse erhobenen Vorwürfe. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Gläubigerin sei zu verpflichten, ihre Forderungen in einer dem Laien verständlichen Art ordentlich dokumentiert vorzulegen, ist er auf Art. 73 SchKG hinzuweisen, wonach ein Schuldner nach Einleitung der Betreibung jederzeit vom Betreibungsamt verlangen kann, den Gläubiger aufzufordern, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. 
Die Beschwerde enthält damit keine genügende Begründung bzw. keine genügenden Rügen. Auf sie ist nicht einzutreten. 
 
6.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg