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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_205/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Roelli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2023 (EO 2021/15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war seit dem 1. Oktober 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender erfasst. Am 24. März 2020 meldete er sich im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (nachfolgend: Corona-Erwerbsersatz) an. In der Folge wurden ihm vom 17. März bis 16. September 2020 Taggelder ausgerichtet.  
Am 27. Juli 2020 meldete der Versicherte, dass er seine Einzelunternehmung B.________ rückwirkend per 1. Januar 2020 in eine GmbH umgewandelt habe. Nach Korrespondenz zwischen dem Versicherten und der Ausgleichskasse erfasste Letztere die B.________ gmbh am 9. Oktober 2020 rückwirkend per 1. Januar 2020 als Arbeitgeberin und hob das Abrechnungskonto von A.________ auf. 
Mit Verfügungen vom 12. Oktober 2020 forderte die Ausgleichskasse den für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 bezogenen Corona-Erwerbsersatz zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache (mit welcher auch der Erlass beantragt wurde), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. März 2021 ab, wobei sie auf das Erlassgesuch nicht eintrat. Auf ein Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheids ist die Ausgleichskasse nicht eingetreten. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wies die Ausgleichskasse das in der Einsprache enthaltene Erlassgesuch ab. Am 28. Mai 2021 reichte der Versicherte ein weiteres Erlassgesuch ein, am 18. Juni 2021 erhob er Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Mai 2021. Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.  
 
B.  
Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2021 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Januar 2023 teilweise gut. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass A.________ beim Bezug des Corona-Erwerbsersatzes im Zeitraum vom 17. März bis 30. Juni 2020 als gutgläubig anzusehen sei. Es wies die Sache zur Beurteilung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte und anschliessender neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Abänderung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass er beim Bezug des Corona-Erwerbsersatzes vom 17. März bis 16. September 2020 als gutgläubig anzusehen sei und die Streitsache sei zwecks Beurteilung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte und anschliessender neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Streitsache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lässt sich nicht vernehmen. Die letzte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 11. Mai 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach der Rechtsprechung bedeutet der Begriff der materiellen Rechtskraft (chose jugée), dass ein formell rechtskräftiges Urteil in jedem späteren Verfahren mit denselben Parteien verbindlich ist (BGE 145 III 143 E. 5.1; 142 III 210 E. 2 Ingress und 2.1; 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.1). Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden (BGE 144 I 11 E. 4.2; 142 III 210 E. 2.2; 116 II 738 E. 2a; 115 II 187 E. 3b; 101 II 375 E. 1).  
Vorliegend war vor dem kantonalen Gericht der Erlass der Rückforderung im Zusammenhang mit dem vom 17. März bis zum 16. September 2020 bezogenen Corona-Erwerbsersatz strittig. In Dispositiv-Ziffer 1 hat das kantonale Gericht den diesbezüglichen Einspracheentscheid, welcher den guten Glauben für den gesamten Zeitraum verneint hatte, aufgehoben, den guten Glauben des Beschwerdeführers für den Zeitraum zwischen dem 17. März und dem 30. Juni 2020 bejaht und die Sache diesbezüglich zur Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hinsichtlich des ebenfalls strittigen Zeitraums vom 1. Juli bis 16. September 2020 ist dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids dagegen nichts (Explizites) zu entnehmen. Aus den Erwägungen geht jedoch hervor, dass die Vorinstanz den guten Glauben des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum verneint hat (vorinstanzliche Erwägung 2.4 S. 11 f.). Mit dem angefochtenen Entscheid fand somit nicht nur eine Rückweisung für den Zeitraum vom 17. März bis 30. Juni 2020 statt, sondern es wurde auch der Erlass der Rückforderung des zwischen Juli und dem 16. September 2020 bezogenen Corona-Erwerbsersatzes verneint, bildet der gute Glaube doch kumulativ zur grossen Härte die Voraussetzung für einen Erlass nach Art. 25 Abs. 1 ATSG. Auch dieser - aus der Begründung hervorgehende - Aspekt ist der materiellen Rechtskraft zugänglich, sofern diesbezüglich ein Teilentscheid vorliegen sollte (vgl. E. 1.2 hiernach). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid erfolgt auf der Ebene des Streitgegenstandes: Massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG), d.h. auch Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können; solche Entscheide sind (anders als die Zwischenentscheide) der materiellen Rechtskraft selbständig zugänglich. Ist nach dem materiellen Recht eine unabhängige Beurteilung einzelner Punkte nicht möglich, so ist ein Entscheid, mit dem über diese Punkte befunden wird, ein Zwischenentscheid (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Das kantonale Gericht hat die Sache für den (vorangehenden) Zeitraum vom 17. März bis 30. Juni 2020 an die Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte und neuer Verfügung zurückgewiesen. Für die Zeit ab Juli bis am 16. September 2020 hat die Vorinstanz mit der Verneinung des guten Glaubens dagegen (implizit) die Möglichkeit eines Erlasses verneint (vgl. E. 1.1 hiervor). Die Frage, ob ein Leistungsbezüger in einem bestimmten Zeitraum hinsichtlich des Bezugs gutgläubig war oder nicht, kann unabhängig davon beurteilt werden, wie es mit dem guten Glauben in anderen (auch vorangehenden) Zeiträumen aussah. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem der gute Glaube zwischen Juli und dem 16. September 2020 verneint wurde, stellt daher einen selbständig anfechtbaren Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG dar (vgl. in diesem Sinne auch SVR 2017 EL Nr. 5 S. 13, 9C_740/2016 E. 2.2 und 2.2.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Bezugs des Corona-Erwerbsersatzes für den Zeitraum zwischen Juli und dem 16. September 2020 den guten Glauben abgesprochen und damit den Erlass der Rückforderung abschlägig beurteilt hat.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung zum Erlass einer Rückforderung betreffend den Corona-Erwerbsersatz korrekt wiedergegeben (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB [analog]; BGE 138 V 218 E. 4; 122 V 221 E. 3; 120 V 319 E. 10a; 110 V 176 E. 3c; je mit Hinweisen; Urteile 8C_178/2018 vom 6. August 2018 E. 3.1; 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das kantonale Gericht - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien -, von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 61 lit. c ATSG). Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).  
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Versicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; je mit Hinweisen). 
 
4.1.2. Inwieweit die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Akten oder der Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichenden Anlass gehabt haben soll, weitere Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Zusammenhang mit der Konsultation der Beschwerdegegnerin im Vorfeld zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH vorzunehmen oder zu veranlassen, wird nicht substanziiert. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nicht ausgegangen werden. Nachdem der Beschwerdeführer aus der behaupteten vorgängigen Konsultation der Beschwerdegegnerin Rechte ableiten will, trägt er die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit.  
Mit Blick auf das Gesagte ist der vorinstanzliche Schluss, wonach die Umwandlung von der Einzelunternehmung in die GmbH ohne vorgängige Konsultation der Beschwerdegegnerin erfolgt ist, weder offensichtlich unrichtig, noch verletzt er Recht (insbesondere den Untersuchungsgrundsatz). Auf eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen ist damit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer sich unter Berufung auf die erfolgte vorgängige Konsultation der Beschwerdegegnerin auf den guten Glauben zu stützen sucht, zielt sein Vorbringen mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen ins Leere.  
 
4.3. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht angelastet wird, die Rechtslage nicht gekannt zu haben, sondern sich im Vorfeld zur Änderung der Rechtsform seines Unternehmens nicht nach den damit zusammenhängenden rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz erkundigt zu haben. Insbesondere beim Corona-Erwerbsersatz, der sehr kurzfristig eingeführt wurde und den ständig ändernden Bedingungen angepasst werden musste, ist eine solche Unterlassung als grobe Nachlässigkeit zu qualifizieren. Entgegen seiner Ansicht durfte der Beschwerdeführer nicht einfach davon ausgehen, dass der Corona-Erwerbsersatz "an sämtliche von der Pandemie betroffene Unternehmen ausgerichtet" werde. Aus einer ihm unbekannten Rechtslage kann er hinsichtlich des guten Glaubens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass sich der Beschwerdeführer schliesslich ab einem späteren Zeitpunkt auf den Vertrauensschutz hätte berufen können, etwa gestützt auf eine Zusicherung der Beschwerdegegnerin, wird nicht substanziiert und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde er anlässlich des Telefongesprächs vom 14. August 2020 explizit auf die Folgen (Rückerstattungspflicht) bei rückwirkender Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine GmbH hingewiesen (vgl. Telefonnotiz vom 14. August 2020). Weiterungen erübrigen sich.  
Im Übrigen ist der gute Glaube dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf den Hinweis in den jeweiligen Taggeld-Abrechnungen, aus dem hervorgeht, dass die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Änderung darstellt, die den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz beeinflussen kann, abzusprechen. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist