Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_604/2023
Urteil vom 11. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt, Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Betreibungsrechtliche Beschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 25. Juli 2023 (BEZ.2023.42).
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 21. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt "Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde 20.04.2023 zu Betreibungsnummer xxx und yyy". Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 8. Juni 2023 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels genügenden Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 20. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 23. und 27. August 2023 (Postaufgabe bzw. Poststempel) hat sie Nachträge zur Beschwerde eingereicht.
2.
Das Appellationsgericht hat sich einzig in den Erwägungen als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt bezeichnet (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), im Rubrum und Dispositiv hingegen als Dreiergericht. Zudem gibt die Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist fälschlich mit dreissig statt mit zehn Tagen an (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Da der Beschwerdeführerin aus der mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 49 BGG), ist demnach auch die an sich verspätete Eingabe vom 27. August 2023 (Poststempel) zu berücksichtigen.
3.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass sie vor Appellationsgericht keine genügenden Anträge gestellt und die Beschwerde mangelhaft begründet hat. Ihre Ausführungen beziehen sich auf eine Zivilstandssache. Soweit sie aus einer angeblichen Verletzung zivilstandsrechtlicher Bestimmungen einen Schadenersatz- bzw. Verrechnungsanspruch ableitet, geht sie nicht auf die appellationsgerichtliche Erwägung ein, wonach die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht prüfen kann.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg