Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_14/2007/bnm 
 
Verfügung vom 23. Januar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 
2. Zivilkammer), Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren 5A_464/2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im (mit bundesgerichtlichem Nichteintretensentscheid vom 25. Oktober 2007 abgeschlossenen) Verfahren 5A_464/2007 (zwecks materiellrechtlicher Behandlung einer neu eingereichten Beschwerde in Zivilsachen und subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bernischen Obergerichts vom 3. Juli 2007), 
 
in Erwägung, 
dass der Gesuchsteller (nach abweisender Armenrechtsverfügung vom 21. Dezember 2007) das Wiederherstellungsgesuch mit Schreiben vom 21. Januar 2008 zurückgezogen hat, das vorliegende Verfahren 5F_14/2007 daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren 5F_14/2007 wird als durch Rückzug des Wiederherstellungsgesuchs erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Januar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann