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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_77/2023  
 
 
Urteil 15. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Iten, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verunreinigung von Trinkwasser etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 19. Januar 2023 (BAS 22 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ verzeigte am 6. Juli 2021 seinen Nachbarn B.________ wegen der Verunreinigung von Gewässer durch das Ausbringen von Dünger am 24./25. Juni 2021 in U.________. Gleichzeitig konstituierte er sich als Straf- und Zivilkläger. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden nahm am 17. Oktober 2022 das Strafverfahren wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz durch Versickernlassen/Ausbringen von verunreinigten Stoffen in ein Gewässer (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG [SR 814.20] i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG und Art. 6 GSchG) nicht anhand und verwies die Zivilklage von A.________ auf den Zivilweg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 19. Januar 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 22. März 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht und beantragt, es sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Verunreinigung von Trinkwasser i.S.v. Art. 234 StGB oder subsidiär wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz i.S.v. Art. 70 Abs. 1 lit. GSchG zu eröffnen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber eine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Bei den Zivilansprüchen geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (Urteil 6B_467/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht (Urteil 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 13; Urteile 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.1). Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zum Ganzen: BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer führt im Rahmen der Legitimation zunächst aus, dass er als Privatkläger Schadenersatz in noch unbezifferter Höhe verlange. Nachdem der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner Parteistellung macht, erachtet er es als evident, dass der vorinstanzliche Beschluss sich auf seine Zivilforderungen auswirke. Hierbei verweist der Beschwerdeführer in einer Klammerbemerkung pauschal auf seine Eigentumsrechte, nachbarschaftliche Abwehrrechte und Schadenersatzansprüche. Die Rechtsnormen, auf welche er seine Zivilansprüche stützt, benennt er nicht.  
 
1.2.2. Im Zivilrecht wird eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und - abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung - schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird (BGE 119 Ia 332 E. 1b; Urteil 1P.584/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 9.1). Die Voraussetzung eines Schadens deutet der Beschwerdeführer nur vage an, ohne ihn jedoch in einer den Begründungsanforderungen genügenden Tiefe aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, Träger des von ihm als verletzt oder zumindest als gefährdet erachteten Rechtsguts von Leib und Leben zu sein, welches durch Art. 234 StGB und subsidiär Art. 70 GSchG geschützt werde. Seiner Auffassung nach begründet er damit die unmittelbare Rechtsverletzung und mithin seine Geschädigtenstellung; er konkretisiert und beziffert (vgl. Art. 123 StPO) den angeblich erlittenen Personenschaden jedoch nicht. Dasselbe gilt für einen allfälligen Sachschaden. Anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, aufgrund welches konkreten Schadens und in welchem Umfang er gegebenenfalls Zivilansprüche geltend machen will. Im Übrigen zeigt er auch nicht auf und es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Massnahmen er in diesem Einzelfall zum Schutz seines Eigentums oder zur Abwehr nachbarschaftlicher Einwirkungen zu treffen beabsichtigt. Er kommt mithin seiner Obliegenheit, eine adhäsionsfähige Zivilforderung hinreichend zu begründen entsprechend nicht nach, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Darlegung der Legitimation nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier